Zulassung und Anerkennung

Wie beantrage ich die Approbation als Ärztin oder Arzt?

Kurz gesagtDie Approbation erteilt nach § 3 BÄO auf Antrag die Behörde des Landes, in dem Sie ärztlich tätig werden wollen (§ 12 Abs. 3 BÄO); nach deutscher Prüfung das Land der Prüfung. Voraussetzungen: abgeschlossene ärztliche Ausbildung, keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Deutschkenntnisse, in der Praxis B2 plus Fachsprachprüfung C1. Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz gelten meist als gleichwertig, Drittstaatsabschlüsse werden einzeln geprüft.

Stand 01.10.2026 · 14 amtliche Quellen

Die Voraussetzungen nach § 3 BÄO

Die Approbation ist die unbeschränkte staatliche Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. § 3 Abs. 1 BÄO verpflichtet die Behörde, sie auf Antrag zu erteilen, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

  • Ausbildung: ein Medizinstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und mindestens sechs Jahren, davon acht bis zwölf Monate praktische Ausbildung, mit bestandener ärztlicher Prüfung (Nr. 4). Ausländische Abschlüsse müssen diesem Stand gleichwertig sein.
  • Zuverlässigkeit: kein Verhalten, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Nr. 2).
  • Gesundheit: keine gesundheitliche Ungeeignetheit für den Beruf (Nr. 3).
  • Sprache: die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 5).

Die Behörden konkretisieren die Sprachanforderung einheitlich: allgemeine Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und eine Fachsprachprüfung auf Niveau C1 bei der Ärztekammer. Das Portal Anerkennung in Deutschland nennt genau diese beiden Stufen, ebenso das LAGeSo Berlin; die Regierung von Oberbayern verlangt Fachsprachenkenntnisse auf Niveau C1.

Welche Behörde zuständig ist

§ 12 BÄO regelt die Zuständigkeit nach dem Ort des Abschlusses. Wer die ärztliche Prüfung in Deutschland abgelegt hat, beantragt die Approbation bei der Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wurde (§ 12 Abs. 1 BÄO). Bei einer Ausbildung im Ausland entscheidet die Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll (§ 12 Abs. 3 BÄO).

Die Länder verlangen dafür einen Beleg: Die Bezirksregierung Münster ist zuständig, wenn die Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen durch eine Stellenzusage oder vergleichbar plausible Angaben nachgewiesen wird; sie bearbeitet alle Anträge mit EU- oder Drittstaatsabschluss für ganz NRW. Berlin verlangt einen Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin. In Bayern ist die ZAABY bei der Regierung von Oberbayern für alle Formen der Berufszulassung mit ausländischem Abschluss zuständig.

Die zuständige Stelle jedes Bundeslandes finden Sie auf unserer Zulassungsseite, den passenden Weg im Navigator.

Welche Unterlagen Sie einreichen

Für Abschlüsse aus dem Ausland listet § 3 Abs. 6 BÄO die Unterlagen abschließend auf; die Behörden ergänzen Form und Alter der Nachweise.

UnterlageGrundlage und Hinweis
Identitätsnachweis§ 3 Abs. 6 Nr. 1 BÄO; Reisepass oder Personalausweis
Tabellarischer Lebenslauf mit Ausbildungsgängen und Erwerbstätigkeiten§ 3 Abs. 6 Nr. 1a BÄO; Berlin verlangt ihn unterschrieben und datiert
Ausbildungsnachweis (Diplom) in amtlich beglaubigter Kopie, gegebenenfalls Bescheinigung über Berufserfahrung§ 3 Abs. 6 Nr. 2 BÄO
Nachweise über Inhalt und Dauer der Ausbildung (Fächer- und Stundenübersicht)Anerkennung in Deutschland; Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung
Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat (Drittstaat)§ 3 Abs. 6 Nr. 2a BÄO
Führungszeugnis aus Deutschland und Straffreiheitsbescheinigung aus dem Herkunftsstaat§ 3 Abs. 6 Nr. 3 BÄO; bei Vorlage nicht älter als drei Monate
Ärztliche Bescheinigung zur gesundheitlichen Eignung§ 3 Abs. 6 Nr. 4 BÄO; nicht älter als drei Monate; Berlin: von einem in Deutschland zugelassenen Arzt
SprachnachweiseB2-Zertifikat (Berlin: telc, TestDaF oder Goethe-Institut, nicht älter als drei Jahre) und Fachsprachprüfung C1

Fremdsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung vorzulegen, erstellt von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern. Das Führungszeugnis beantragen Sie beim Bundesamt für Justiz, die Gebühr beträgt 13,00 Euro.

EU-Abschluss oder Drittstaatsabschluss

Eine in einem EU- oder EWR-Staat abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO, wenn der Ausbildungsnachweis in der Anlage zur BÄO aufgeführt ist, die Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Das ist die automatische Anerkennung nach Art. 21 der Richtlinie. Passt der Nachweis nicht in die Liste, prüft die Behörde die Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 2 BÄO; verbleibende wesentliche Unterschiede führen zu einer Eignungsprüfung, die sich auf diese Unterschiede beschränkt.

Bei Abschlüssen aus Drittstaaten erteilt die Behörde die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO nur bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; der Nachweis fehlender Kenntnisse erfolgt durch die Kenntnisprüfung. Wie die Gleichwertigkeitsprüfung abläuft, beschreibt ein eigener Artikel.

Fristen und tatsächliche Dauer

  • Eingangsbestätigung: Die Behörde bestätigt den Eingang der Unterlagen binnen eines Monats und benennt fehlende Dokumente (Art. 51 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG; so auch das Portal Anerkennung in Deutschland).
  • Entscheidung: Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist spätestens vier Monate nach Vorliegen aller Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO, über Abs. 3 Satz 2 auch für Drittstaaten). Im Fall des § 81a Aufenthaltsgesetz soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten ergehen.
  • Tatsächlich: Berlin nennt ca. drei bis vier Monate bei vollständigen Unterlagen; die Regierung von Oberbayern nennt für Drittstaatsanträge wegen des Gutachtens in Einzelfällen über ein Jahr.

Was das Verfahren kostet, steht im Artikel zu Kosten und Dauer.

Was das für Sie bedeutet

  • Die Approbation erlaubt es, dauerhaft und ohne Einschränkung ärztlich zu arbeiten; anders als die Berufserlaubnis ist sie nicht auf Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkt (§ 10 Abs. 2 BÄO).
  • Sie berechtigt nicht zum Führen eines Facharzttitels; dafür läuft ein eigenes Verfahren bei der Ärztekammer (Anerkennung des Facharzttitels).
  • Mit Aufnahme der Tätigkeit entsteht die Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer; in Bayern ist die Anmeldung spätestens innerhalb eines Monats fällig (Kammerbeitrag).
  • Ärztinnen und Ärzte mit Drittstaatsabschluss können bis zur Entscheidung mit einer Berufserlaubnis arbeiten; Berlin nimmt beide Anträge zusammen an.

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Verwandte Fragen

BegriffeApprobationÄrztekammerFacharzt

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 3 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  2. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  3. § 12 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Richtlinie 2005/36/EG, konsolidierte Fassung vom 29. Oktober 2025, EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Anerkennungs-Finder: Ihr Anerkennungsverfahren als Ärztin/Arzt, Anerkennung in Deutschland (Bundesinstitut für Berufsbildung), abgerufen am 01.10.2026.
  6. Approbation als Ärztin/Arzt (Drittstaat) beantragen, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 01.10.2026.
  7. Approbation (EU/EWR/Schweiz) als Ärztin/Arzt beantragen, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 01.10.2026.
  8. Berufserlaubnis als Ärztin/Arzt beantragen, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 01.10.2026.
  9. Approbation (Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe, ZAG-aH), Bezirksregierung Münster, abgerufen am 01.10.2026.
  10. Approbation: FAQ (ZAG-aH), Bezirksregierung Münster, abgerufen am 01.10.2026.
  11. FAQ der ZAABY zu Approbationsberufen, Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
  12. Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat, Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
  13. Führungszeugnis, Bundesamt für Justiz, abgerufen am 01.10.2026.
  14. Neuanmeldung, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.