Zulassung und Anerkennung
Wird mein ausländischer Facharzttitel anerkannt?
Kurz gesagtÜber die Anerkennung entscheidet die Landesärztekammer, bei der Sie Mitglied sind. Facharztnachweise aus EU, EWR und Schweiz, die in Anhang V Nr. 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet sind, werden automatisch anerkannt (§ 18 MWBO). Alle anderen Titel prüft die Kammer auf Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes (§ 19 MWBO); bei wesentlichen Unterschieden ist eine Prüfung abzulegen. Voraussetzung ist die Approbation oder Berufserlaubnis. Die Gebühren reichen von 50 bis 1.600 Euro je nach Kammer und Verfahren.
Stand 01.10.2026 · 8 amtliche Quellen
Die Kammer entscheidet, nicht die Approbationsbehörde
Die Approbation erlaubt die ärztliche Tätigkeit, aber nicht das Führen einer deutschen Facharztbezeichnung. Dafür sind die Landesärztekammern zuständig, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts Weiterbildungszeiten und Facharztdiplome aus dem Ausland prüfen (Bundesärztekammer). Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Kammer; die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer ist eine Vorlage und nicht rechtlich bindend. Die Paragrafen können abweichen: Die MWBO regelt den EU-Fall in § 18 und den Drittstaatsfall in § 19, die Ärztekammer Berlin den Drittstaatsfall in § 20 ihrer WBO 2021.
Einzureichen sind nach § 18 Abs. 5 MWBO unter anderem die Approbation oder Berufserlaubnis mit Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand; die Ärztekammer Berlin und die Bayerische Landesärztekammer verlangen zusätzlich die Mitgliedschaft in der Kammer. Das Verfahren beginnt also nach der Approbation und der Kammeranmeldung.
EU, EWR, Schweiz: automatische Anerkennung
Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet jeden Mitgliedstaat, die in Anhang V Nr. 5.1.2 aufgeführten Facharztnachweise anzuerkennen, wenn sie die Mindestanforderungen des Art. 25 erfüllen; Nr. 5.1.3 nennt die Bezeichnungen und Mindestdauern der fachärztlichen Weiterbildungen, etwa drei Jahre Anästhesiologie und fünf Jahre Chirurgie. Für Deutschland ist dort die fachärztliche Anerkennung der Landesärztekammer eingetragen. Die Bundesärztekammer beschreibt dieses System als automatische Anerkennung ohne materielle Prüfung.
§ 18 Abs. 1 MWBO setzt das um: Wer einen gegenseitig automatisch anzuerkennenden Weiterbildungsnachweis besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung der Facharztbezeichnung und führt die in der Weiterbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung. Begann die Weiterbildung vor dem in Anhang V genannten Stichtag oder weicht die Bezeichnung ab, genügt eine Konformitätsbescheinigung der Herkunftsbehörde oder der Nachweis, in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre ununterbrochen fachärztlich tätig gewesen zu sein (§ 18 Abs. 2 MWBO).
- Fristen (§ 18 Abs. 4 MWBO): Die Kammer bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats und entscheidet spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen; in Gleichwertigkeitsfällen verlängert sich die Frist um einen Monat.
- Gebühren: Ärztekammer Nordrhein 50 Euro Bearbeitungsgebühr; Ärztekammer Berlin 165,00 Euro.
Nicht gelistete EU-Titel und Drittstaaten: Gleichwertigkeit
Ist ein EU-Nachweis nicht automatisch anzuerkennen, gilt das allgemeine System: Die Kammer vergleicht Inhalt und Dauer der Weiterbildung mit ihrer Weiterbildungsordnung (§ 18 Abs. 3 MWBO, Bundesärztekammer). Dasselbe gilt nach § 19 MWBO für Weiterbildungsnachweise aus Drittstaaten. Der Weiterbildungsstand ist gleichwertig, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, also keine Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Bezeichnung wären. Zusätzlich muss die Approbationsbehörde die Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung festgestellt haben.
- Bei Drittstaatstiteln liegen wesentliche Unterschiede in der Regel vor, wenn die nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der deutschen Mindestdauer liegt (§ 19 Abs. 2 MWBO).
- Berufspraxis in jedem Staat und formell anerkanntes lebenslanges Lernen gleichen wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise aus (§ 18 Abs. 3 MWBO).
- Bleiben Unterschiede, ergeht ein Bescheid mit dem Angebot einer Eignungsprüfung (EU) oder die Pflicht zu einer Prüfung nach den Regeln der Facharztprüfung (Drittstaat, § 19 Abs. 2 MWBO). Die Ärztekammer Berlin nennt sie Kenntnisprüfung und kann davor eine mindestens sechsmonatige Weiterbildung als Ausgleichsmaßnahme festlegen.
- Ein Drittstaatstitel, den ein EU-Staat anerkannt hat, wird wie ein EU-Titel im allgemeinen System geprüft, wenn Sie dort drei Jahre fachärztlich tätig waren (§ 18 Abs. 3 MWBO).
| Kammer | Gebühr |
|---|---|
| Ärztekammer Nordrhein | 350 Euro Bearbeitungsgebühr |
| Bayerische Landesärztekammer | Mindestgebühr 125 Euro bei Antragstellung, höchstens 1.000 Euro |
| Ärztekammer Berlin | 600 bis 1.600 Euro: Dokumentenprüfung 400 bis 600 Euro, Gleichwertigkeitsanalyse 200 bis 650 Euro, Prüfung 300 Euro |
Unterlagen nach § 18 Abs. 5 MWBO
- Approbation oder Berufserlaubnis mit Nachweis des gleichwertigen Ausbildungsstandes und Identitätsnachweis
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und der Berufspraxis
- amtlich beglaubigte Kopien der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über Berufspraxis und lebenslanges Lernen
- bei älteren oder abweichenden EU-Titeln die Konformitätsbescheinigung oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre
- eine Erklärung, ob die Anerkennung bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde
Fremdsprachige Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers vorzulegen. Die Ärztekammer Nordrhein verlangt für Drittstaaten zusätzlich die Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat.
Was das für Sie bedeutet
- Ohne Anerkennung dürfen Sie die Bezeichnung nicht führen; die Entgeltgruppe II (Facharzt) der Ärztetarife knüpft an die Facharztbezeichnung an (Gehalt als Facharzt).
- Nicht abgeschlossene Weiterbildungsabschnitte aus dem Ausland werden gesondert angerechnet (§ 18a und § 19a MWBO); in Berlin kostet das 100,00 Euro (Anrechnung von Weiterbildung im Ausland).
- Welche Weiterbildungsordnung für Sie gilt, erklärt der Artikel Welche Weiterbildungsordnung gilt?.
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Verwandte Fragen
BegriffeFacharztWeiterbildungsordnungÄrztekammerApprobationFacharztprüfung
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 3. Juli 2026, §§ 18 und 19, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Richtlinie 2005/36/EG, konsolidierte Fassung vom 29. Oktober 2025, EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 01.10.2026.
- Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR und der Schweiz, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Anerkennung von Weiterbildung aus Drittstaaten, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Sie kommen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz?, Ärztekammer Berlin, abgerufen am 01.10.2026.
- Sie kommen aus Drittstaaten?, Ärztekammer Berlin, abgerufen am 01.10.2026.
- Checklisten zur Auslandsanerkennung, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
- Ausländische Ärztinnen und Ärzte: Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.