Weiterbildung

Wird Weiterbildung im Ausland angerechnet?

Kurz gesagtDas hängt vom Staat ab. Eine abgeschlossene Facharztweiterbildung aus einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz wird nach Art. 21 der Richtlinie 2005/36/EG und § 18 MWBO 2018 automatisch anerkannt, wenn die Bezeichnung in Anhang V der Richtlinie steht. Einzelne Weiterbildungsabschnitte und Abschlüsse aus Drittstaaten prüft die Landesärztekammer auf Gleichwertigkeit (§ 10, § 19 MWBO); bei wesentlichen Unterschieden ist eine Prüfung abzulegen. Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

Stand 01.10.2026 · 6 amtliche Quellen

Drei Fälle, drei Verfahren

FallRegelVerfahren
Abgeschlossener Facharzt aus EU, EWR oder einem Vertragsstaat wie der SchweizAutomatische Anerkennung, wenn der Nachweis in Anhang V Nr. 5.1.2 und 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist (Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie, § 18 Abs. 1 MWBO)Antrag bei der Kammer mit Diplom und gegebenenfalls Konformitätsbescheinigung
Abgeschlossener Facharzt aus einem DrittstaatAnerkennung bei Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes (§ 19 Abs. 1 MWBO); eine mindestens ein Jahr kürzere Weiterbildungsdauer gilt in der Regel als wesentlicher UnterschiedEinzelfallprüfung; bei wesentlichen Unterschieden Prüfung nach §§ 13 bis 16 MWBO
Nicht abgeschlossene Weiterbildungsabschnitte im AuslandAnrechnung ganz oder teilweise, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist (§ 10 MWBO)Einzelfallprüfung der Kammer anhand von Zeugnissen und Unterlagen

Die Ärztekammer Niedersachsen fasst es so zusammen: Bestätigt ein Vertragsstaat die Durchführung einer Weiterbildung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG, wird sie in allen Vertragsstaaten anerkannt; für Tätigkeiten außerhalb der EU „muss eine Einzelprüfung der Tätigkeit und deren Gleichwertigkeit anhand von Unterlagen erfolgen“. In allen Fällen muss die ärztliche Grundausbildung zuvor von der Approbationsbehörde als gleichwertig anerkannt sein.

EU und EWR: Richtlinie 2005/36/EG

Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, die in Anhang V aufgeführten Ausbildungsnachweise des Facharztes anzuerkennen, die die Mindestanforderungen nach Art. 25 erfüllen, und ihnen dieselbe Wirkung wie den eigenen Nachweisen zu verleihen. Anhang V Nr. 5.1.3 listet je Fachgebiet die Bezeichnungen der Mitgliedstaaten und die Mindestdauer, etwa 3 Jahre für Anästhesiologie und 5 Jahre für Chirurgie; für Deutschland stehen dort „Anästhesiologie“ und „(Allgemeine) Chirurgie“.

§ 18 MWBO setzt das um: Wer einen automatisch anzuerkennenden Weiterbildungsnachweis besitzt, erhält auf Antrag die Facharztbezeichnung (Abs. 1). Wurde die Weiterbildung vor dem in Anhang V genannten Stichtag begonnen, genügt eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen Stelle oder der Nachweis, dass die Tätigkeit in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre ununterbrochen ausgeübt wurde (Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie). Ein von einem EU-Staat anerkanntes Drittstaatsdiplom wird anerkannt, wenn die ärztliche Tätigkeit dort drei Jahre ausgeübt und bescheinigt wurde (Abs. 3).

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe warnt: Während der Mitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer kann im Herkunftsland oder einem anderen EU-Staat keine EU-konforme Facharztspezialisierung erworben werden; ein solches Diplom führt nicht zur automatischen Anerkennung. In vielen Ländern, etwa Frankreich oder Spanien, ist vor Beginn der Weiterbildung eine Registrierung bei den Behörden erforderlich.

Drittstaaten: Gleichwertigkeit und Prüfung

Nach § 19 Abs. 1 MWBO erhält die Anerkennung, wer einen Drittstaatsnachweis besitzt und dessen Weiterbildungsstand gleichwertig ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, die für die Bezeichnung wesentlich wären; sie können durch Berufspraxis oder anerkanntes lebenslanges Lernen ausgeglichen werden (§ 18 Abs. 3). Bleiben sie bestehen, ist der Nachweis durch eine Prüfung zu erbringen, für die §§ 13 bis 16 gelten (§ 19 Abs. 2). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Grundausbildung festgestellt hat; in Bayern ist das die Regierung von Oberbayern.

Unterlagen und Fristen

§ 18 Abs. 5 MWBO nennt die vorzulegenden Unterlagen; die Kammern übernehmen die Liste in ihre Checklisten:

  • Approbation oder Berufserlaubnis mit Nachweis des gleichwertigen Ausbildungsstandes
  • Identitätsnachweis
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und der Berufspraxis
  • amtlich beglaubigte Kopien der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über Berufspraxis und lebenslanges Lernen
  • Konformitätsbescheinigung oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre bei Weiterbildungen, die vor dem Stichtag begonnen wurden
  • Erklärung, ob die Anerkennung bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde
  • beglaubigte Übersetzungen durch öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzer, soweit Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind

Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang und benennt fehlende Unterlagen; spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist zu entscheiden, bei einer Eignungsprüfung verlängert sich die Frist um einen Monat (§ 18 Abs. 4). Die Eignungsprüfung dauert mindestens 30 Minuten (§ 18 Abs. 3).

Gebühren und nächste Schritte

  • Bayerische Landesärztekammer: Mindestgebühr 125 Euro bei Antragstellung, maximale Gebühr 1.000 Euro.
  • Ärztekammer Westfalen-Lippe: 125,00 Euro für die Anrechnung von Weiterbildungsabschnitten aus EU, EWR, Schweiz oder Drittstaaten; 500,00 bis 1.200,00 Euro für Facharztdiplome aus Drittstaaten nach dem Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
  • Ärztekammer Niedersachsen: 635,00 Euro Prüfungsgebühr für Prüfungen zur Anerkennung ausländischer Weiterbildungsqualifikationen.

Was das für Sie bedeutet: Die Anerkennung der Approbation läuft bei der Landesbehörde, die der Weiterbildung bei der Kammer; das zweite Verfahren setzt das erste voraus. Zum ersten Schritt: Zulassung und Zulassungsnavigator. Stellen nach der Anerkennung: Facharztstellen.

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Verwandte Fragen

BegriffeWeiterbildungFacharztÄrztekammerApprobationWeiterbildungsordnung

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, konsolidierte Fassung vom 29.10.2025, Europäische Union (EUR-Lex), abgerufen am 01.10.2026.
  3. Erläuterungen zur Weiterbildung, Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Weiterbildung im Ausland, Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Ausländische Ärztinnen und Ärzte: Anerkennung von Weiterbildungen, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Merkblatt zu Prüfungen nach Abschluss der Weiterbildung, Stand Januar 2025, Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.