Zulassung und Anerkennung

Wie wird mein Abschluss aus einem Drittstaat geprüft?

Kurz gesagtBei einem ärztlichen Abschluss aus einem Drittstaat erteilt die Landesbehörde die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO nur, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Sie vergleicht Ihre Ausbildung mit der deutschen, in der Regel mit einem Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) der Kultusministerkonferenz; Berufspraxis kann wesentliche Unterschiede ausgleichen. Bleiben wesentliche Unterschiede, erhalten Sie spätestens vier Monate nach vollständigen Unterlagen einen Bescheid und müssen die Kenntnisprüfung ablegen.

Stand 01.10.2026 · 10 amtliche Quellen

Was § 3 Abs. 3 BÄO verlangt

Drittstaat ist jeder Staat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Für Ausbildungsnachweise aus diesen Staaten ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO). Die Prüfung folgt den Regeln des Abs. 2: Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zur Ausbildung nach BÄO und Approbationsordnung aufweist.

  • Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich die Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen unterscheiden, oder wenn der deutsche Arztberuf reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Ausbildungsstaat nicht Teil des Berufs sind. Ein Fach unterscheidet sich wesentlich, wenn seine Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für den Beruf sind und der Inhalt wesentlich abweicht.
  • Ausgleich: Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die Sie in ärztlicher Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch formell anerkanntes lebenslanges Lernen erworben haben, unabhängig davon, in welchem Staat.
  • Nachweis: Bleiben Unterschiede, erbringen Sie den Nachweis durch eine Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, die Kenntnisprüfung. Sie ist auch abzulegen, wenn die Unterlagen aus Gründen, die nicht bei Ihnen liegen, nicht vorgelegt werden können und die Prüfung des Antrags sonst unangemessenen Aufwand verlangt.

Das Gutachten der GfG

Für den Vergleich der Ausbildungen stützen sich die Länder auf die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) der Kultusministerkonferenz. Sie hat am 1. September 2016 ihren Regelbetrieb aufgenommen und unterstützt die Anerkennungsbehörden der Länder, die für die bundesrechtlich geregelten Heil- und Gesundheitsfachberufe zuständig sind. Nach der Planung der KMK entfallen rund 85 Prozent der Kapazität auf detaillierte Gutachten als Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung, 10 Prozent auf die Bestimmung des deutschen Referenzberufs und 5 Prozent auf die Prüfung der Echtheit der Dokumente. Auftraggeber sind die Behörden, nicht die Antragstellenden; die Stelle finanziert sich aus den zu erstattenden Auslagen.

  • Berlin stellt die Kosten eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit und zur Feststellung wesentlicher Unterschiede als Auslagen in Rechnung.
  • Bayern nennt für die Gleichwertigkeitsprüfung durch Sachverständige Kosten bis zu 3.000 Euro und eine Bearbeitungsdauer, die in Einzelfällen über ein Jahr liegt.
  • Nordrhein-Westfalen hat die Gleichwertigkeitsprüfung verlagert: Seit dem 1. Januar 2026 sind die Ärztekammern dafür zuständig, und zwar für Anträge, die ab dem 1. September 2024 bei der ZAG-aH gestellt wurden; Betroffene erhalten von der Kammer unaufgefordert Nachricht.

Die möglichen Ergebnisse

ErgebnisFolge
GleichwertigApprobation, sobald auch Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprachkenntnisse nachgewiesen sind (§ 3 Abs. 1 BÄO)
Wesentliche Unterschiede, nicht ausgeglichenRechtsmittelfähiger Bescheid spätestens vier Monate nach vollständigen Unterlagen; Kenntnisprüfung, in der ein im Bescheid genanntes Zusatzfach mitgeprüft wird (§ 37 Abs. 1 ÄApprO)
Ausbildung nicht prüfbarKenntnisprüfung (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO)
Abschluss bereits in einem EU-Staat anerkanntPrüfung nach den EU-Regeln des § 3 Abs. 2 BÄO mit Eignungsprüfung statt Kenntnisprüfung, ohne automatische Anerkennung

Nach § 3 Abs. 3a BÄO soll die Behörde die Gleichwertigkeit vor Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprachkenntnissen prüfen. Auf Antrag erhalten Sie einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.

Unterlagen für die Prüfung

§ 3 Abs. 6 BÄO nennt neben Identitätsnachweis und tabellarischer Aufstellung der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten: die amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises, gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung, die Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat, Unterlagen zur beabsichtigten Tätigkeit im Inland sowie zusätzliche Nachweise, mit denen die Behörde wesentliche Unterschiede feststellen kann. Das Portal Anerkennung in Deutschland nennt dafür Nachweise über Inhalt und Dauer der Ausbildung; Berlin arbeitet mit einer Drittstaat-Checkliste.

Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit kann die Behörde eine Bestätigung der Herkunftsbehörde verlangen (§ 3 Abs. 6 Satz 3 BÄO). Fremdsprachige Dokumente sind von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern zu übersetzen.

Was das für Sie bedeutet

  • Dokumentierte Berufserfahrung zählt: Bescheinigungen über Tätigkeiten mit Zeitraum und Inhalt können wesentliche Unterschiede ausgleichen und die Kenntnisprüfung ersparen.
  • Während des Verfahrens ist eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO möglich, insgesamt höchstens zwei Jahre.
  • Die Fachsprachprüfung läuft unabhängig vom Gutachten bei der Ärztekammer (Fachsprachprüfung).
  • Welche Behörde zuständig ist, zeigt unsere Zulassungsseite; der Navigator führt zum passenden Weg.

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Verwandte Fragen

BegriffeApprobationÄrztekammer

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 3 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  2. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  3. § 37 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe nimmt Arbeit am 1. September auf, Kultusministerkonferenz, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland, Kultusministerkonferenz, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Gebührenübersicht (Regelgebühren) für LAGeSo, Stand Dezember 2022, Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, abgerufen am 01.10.2026.
  7. FAQ der ZAABY zu Approbationsberufen, Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
  8. Approbation: Ausbildung in einem Drittstaat (ZAG-aH), Bezirksregierung Münster, abgerufen am 01.10.2026.
  9. Anerkennungs-Finder: Ihr Anerkennungsverfahren als Ärztin/Arzt, Anerkennung in Deutschland (Bundesinstitut für Berufsbildung), abgerufen am 01.10.2026.
  10. Approbation als Ärztin/Arzt (Drittstaat) beantragen, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.