Wegweiser

Welcher Weg zur ärztlichen Zulassung gilt für Sie?

Welche Verfahren Sie betreffen und in welcher Reihenfolge, entscheidet sich an drei Angaben: wo Sie Ihren Abschluss erworben haben, was Sie heute schon besitzen und wo Sie arbeiten wollen. Der Wegweiser stellt höchstens drei Fragen und endet, sobald der Weg feststeht.

Übersicht der fünf Verfahren

noch bis zu 3 Fragen

Was möchten Sie tun?

Wir fragen nur, was für Ihren Weg nötig ist. Bei manchen Antworten sind wir nach einer Frage fertig.

Die Wege im Überblick

8 Wege führen zu Approbation, Berufserlaubnis, Kammer, Facharzttitel oder Arztregister. Der Wegweiser bestimmt, welcher davon für Sie wahrscheinlich gilt.

  1. Weg AApprobation nach deutschem Abschluss

    Zuständig ist in der Regel die Behörde des Landes, in dem Sie die ärztliche Prüfung abgelegt haben. Der spätere Arbeitsort ändert daran nichts.

    Danach folgt getrennt: Kammeranmeldung, Facharztanerkennung

  2. Weg BApprobation mit EU-, EWR- oder Schweizer Abschluss

    Häufig greift die automatische Anerkennung, zugesagt ist sie nicht. Bleiben wesentliche Unterschiede, kann eine darauf begrenzte Eignungsprüfung verlangt werden.

    Danach folgt getrennt: Kammeranmeldung, Facharztanerkennung

  3. Weg CApprobation mit Drittstaatsabschluss

    Die Behörde prüft die Gleichwertigkeit der Ausbildung. Bleiben wesentliche Unterschiede, ist in der Regel die Kenntnisprüfung zu bestehen. Eine Berufserlaubnis kann parallel möglich sein.

    Danach folgt getrennt: Kammeranmeldung, Facharztanerkennung

  4. Weg DDrittstaatsabschluss, in Europa anerkannt

    §3 Abs. 2 BÄO ordnet diesen Fall den europäischen Prüfregeln zu, ohne dass die automatische Anerkennung gilt. Ist der frühere Bescheid unklar, ist eine behördliche Einzelprüfung nötig.

    Danach folgt getrennt: Kammeranmeldung, Facharztanerkennung

  5. Weg EBerufserlaubnis

    Vorübergehend und beschränkt, meist gebunden an Land, Arbeitgeber, Arbeitsplatz und Tätigkeit, in der Regel zusammen mit dem Approbationsantrag. Grundsätzlich auf insgesamt zwei Jahre begrenzt.

    Danach folgt getrennt: Approbation, Kammeranmeldung

  6. Weg FKammeranmeldung

    Die Mitgliedschaft entsteht kraft Landesrechts, sobald Sie im Kammerbezirk ärztlich tätig werden. Einige Länder erfassen auch approbierte Ärzte ohne Tätigkeit am Wohnsitz.

    Danach folgt getrennt: Facharztanerkennung

  7. Weg GAnerkennung des Facharzttitels

    Eigenes Kammerverfahren. Die Approbation erlaubt die ärztliche Tätigkeit, aber nicht das Führen der geschützten Facharztbezeichnung.

    Danach folgt getrennt: Arztregister & Zulassung

  8. Weg HArztregister und vertragsärztliche Tätigkeit

    Drei getrennte Schritte, die oft verwechselt werden. Für eine Anstellung im Krankenhaus brauchen Sie diesen Weg in der Regel überhaupt nicht.

Stand 2. August 2026. Das Ergebnis ist ein wahrscheinlicher Weg, keine Entscheidung. Verbindlich entscheidet allein die zuständige Behörde oder Kammer.