Zulassung und Anerkennung
Was ist die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO?
Kurz gesagtDie Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ist eine vorübergehende, widerrufliche Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden und wird nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung aus Drittstaaten, deren Approbation noch aussteht. Für Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz wird sie grundsätzlich nicht erteilt.
Stand 01.10.2026 · 10 amtliche Quellen
Was die Berufserlaubnis erlaubt
§ 10 Abs. 1 BÄO ermöglicht Personen mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Nach Abs. 2 kann sie auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden; sie darf nur widerruflich erteilt werden. Im Übrigen haben Inhaberinnen und Inhaber die Rechte und Pflichten eines Arztes (Abs. 6).
Die Länder nutzen die Beschränkung durchgehend. Bayern erteilt die Berufserlaubnis beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit. Nordrhein-Westfalen beschränkt sie auf eine ärztliche Tätigkeit im Land. Das Portal Anerkennung in Deutschland beschreibt sie als Arbeit unter Aufsicht einer Person mit Approbation. Berlin fasst sie als vorübergehende oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs.
Für wen sie vorgesehen ist
Die Berufserlaubnis ist der Drittstaatenweg. Wer einen Ausbildungsnachweis aus einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz besitzt, erhält sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BÄO nicht; der Regelweg ist dort die Approbation. Dasselbe gilt für Drittstaatsabschlüsse, die bereits in einem EU-Staat anerkannt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 10 BÄO). Nur wenn ein besonderes Interesse an der beabsichtigten Tätigkeit dargelegt wird, kann die Behörde nach § 10 Abs. 1a BÄO ausnahmsweise eine Erlaubnis erteilen; Berlin spricht von seltenen Einzelfällen.
In Ausnahmefällen kann nach § 10 Abs. 5 BÄO auch eine im Ausland noch nicht abgeschlossene Ausbildung zu einer Erlaubnis führen, wenn die Tätigkeit zum Abschluss der Ausbildung erforderlich ist.
Zwei Jahre, bundesweit gezählt
Die Erlaubnis darf nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich der BÄO erteilt oder verlängert werden (§ 10 Abs. 2 BÄO). Die Frist zählt also alle Zeiten mit Berufserlaubnis zusammen, auch aus anderen Bundesländern.
Darüber hinaus ist eine Erteilung oder Verlängerung nur ausnahmsweise möglich: im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung, wenn die Approbation an der Ausbildungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO scheitert. Aus Versorgungsgründen setzt das zusätzlich voraus, dass für das Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist; die Erlaubnis ist dann auf dieses Gebiet zu beschränken (§ 10 Abs. 3 BÄO).
Antrag, Voraussetzungen und Gebühren
Zuständig ist wie bei der Approbation die Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll (§ 12 Abs. 3 BÄO). Berlin nimmt den Antrag auf Berufserlaubnis zusammen mit dem Approbationsantrag an und verlangt die abgeschlossene Ausbildung, gesundheitliche Eignung, Deutschkenntnisse der Stufe B2 und einen Zuständigkeitsnachweis wie eine Einstellungszusage in Berlin. Die Bezirksregierung Münster erteilt die Berufserlaubnis grundsätzlich für zwei Jahre, wenn die Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen durch eine Stellenzusage belegt ist.
| Land | Gebühr | Bearbeitung laut Behörde |
|---|---|---|
| Berlin | 150,00 Euro (Rahmen 100 bis 360 Euro; 280 Euro, wenn die Ausbildung noch abzuschließen ist; Verlängerung 150 Euro) | ca. 3 bis 4 Monate bei vollständigen Unterlagen |
| Bayern | 100 Euro je angefangenem Jahr der Gültigkeit | derzeit mehr als sechs Wochen vom Antragseingang bis zur Entscheidung |
Was das für Sie bedeutet
- Die zwei Jahre laufen ab Beginn der ärztlichen Tätigkeit und werden bundesweit zusammengerechnet; der Antrag auf Approbation sollte deshalb parallel laufen, in Berlin ist er mit dem Antrag auf Berufserlaubnis verbunden.
- In Nordrhein-Westfalen ist die Erlaubnis auf eine Tätigkeit im Land beschränkt; für eine Tätigkeit in einem anderen Land ist dessen Behörde zuständig (§ 12 Abs. 3 BÄO).
- Mit Berufserlaubnis sind Sie zur Berufsausübung berechtigt und damit kammerpflichtig; in Bayern meldet sich jede zur Berufsausübung berechtigte Ärztin spätestens innerhalb eines Monats an (Kammerbeitrag).
- Die Berufserlaubnis ersetzt die Kenntnisprüfung nicht; sie überbrückt die Zeit bis dahin.
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Verwandte Fragen
BegriffeApprobationÄrztekammer
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- § 10 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 3 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 12 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (ZAABY), Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
- FAQ der ZAABY zu Approbationsberufen, Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
- Approbation: FAQ (ZAG-aH), Bezirksregierung Münster, abgerufen am 01.10.2026.
- Anerkennungs-Finder: Ihr Anerkennungsverfahren als Ärztin/Arzt, Anerkennung in Deutschland (Bundesinstitut für Berufsbildung), abgerufen am 01.10.2026.
- Berufserlaubnis als Ärztin/Arzt beantragen, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 01.10.2026.
- Gebührenübersicht (Regelgebühren) für LAGeSo, Stand Dezember 2022, Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, abgerufen am 01.10.2026.
- Neuanmeldung, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.