Gehalt und Tarif

Wann steige ich in die nächste Gehaltsstufe auf?

Kurz gesagtIm TV-Ärzte/VKA erreichen Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe I die Stufen 2 bis 6 nach ein, zwei, drei, vier und fünf Jahren ärztlicher Tätigkeit (§ 19). Fachärzte (Entgeltgruppe II) erreichen Stufe 2 nach drei und Stufe 6 nach zwölf Jahren fachärztlicher Tätigkeit, Oberärzte Stufe 2 nach drei und Stufe 3 nach sechs Jahren. Die höhere Stufe gilt ab Beginn des Monats, in dem sie erreicht wird. Ärztliche Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern werden in Entgeltgruppe I angerechnet, fachärztliche in Entgeltgruppe II in der Regel; Auslandszeiten nur nach Anerkennung durch eine deutsche Ärztekammer (§ 19 Abs. 2).

Stand 01.10.2026 · 4 amtliche Quellen

Stufenlaufzeiten im TV-Ärzte/VKA (§ 19)

Die Stufe hängt von der Zeit der Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe ab. Gezählt werden Jahre ärztlicher Tätigkeit (Entgeltgruppe I), fachärztlicher Tätigkeit (II), oberärztlicher Tätigkeit (III) und der Tätigkeit als leitender Oberarzt (IV). Stand: Tabelle gültig ab 1. Juni 2026.

Stufenaufstieg und Tabellenentgelt ab 1. Juni 2026 (§ 19 TV-Ärzte/VKA, Entgelttabelle des Marburger Bundes)
EntgeltgruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
I Arzt1. Jahr: 5.722,05 €nach 1 Jahr: 6.046,42 €nach 2 Jahren: 6.278,07 €nach 3 Jahren: 6.679,58 €nach 4 Jahren: 7.158,37 €nach 5 Jahren: 7.355,29 €
II Facharzt7.552,19 €nach 3 Jahren: 8.185,40 €nach 6 Jahren: 8.741,40 €nach 8 Jahren: 9.065,74 €nach 10 Jahren: 9.382,33 €nach 12 Jahren: 9.698,91 €
III Oberarzt9.459,56 €nach 3 Jahren: 10.015,53 €nach 6 Jahren: 10.810,95 €---
IV Leitender Oberarzt11.127,50 €nach 3 Jahren: 11.922,95 €----

Das Entgelt der neuen Stufe wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Stufe erreicht wird (§ 20 Abs. 1). Bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt kann der Arbeitgeber die Laufzeit für die Stufen 2 bis 5 verkürzen, bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt verlängern; Beschwerden gegen eine Verlängerung berät eine paritätisch besetzte betriebliche Kommission (§ 20 Abs. 2).

Anrechnung von Vorzeiten

  • In Entgeltgruppe I werden Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei früheren Arbeitgebern angerechnet; die Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2).
  • In Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet; andere berufliche Vorzeiten können angerechnet werden, wenn sie für die Tätigkeit förderlich sind (§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4).
  • Ärztliche Tätigkeit im Ausland zählt nur, wenn eine Ärztekammer in Deutschland sie als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkennt (Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2).
  • Der Stufenlaufzeit gleichgestellt sind Mutterschutzfristen, Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen, bezahlter Urlaub, Sonderurlaub mit schriftlich anerkanntem betrieblichem Interesse und die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Teilzeit wird voll angerechnet (§ 20 Abs. 3).

Elternzeit nennt § 20 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA nicht. Der TV-Ärzte/TdL regelt ausdrücklich, dass Elternzeit und Unterbrechungen bis zu drei Jahren unschädlich sind, aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden (§ 17 Abs. 2).

Höhergruppierung, Zulagen und Vorweggewährung

Wer in eine höhere Entgeltgruppe wechselt, beginnt dort mit der Stufe, die sich aus den Zeiten in dieser Gruppe ergibt, also in der Regel mit Stufe 1 (§ 20 Abs. 4). Ein Facharzt der Stufe 6 (9.698,91 Euro) behält bei der Höhergruppierung zum Oberarzt in Stufe 1 (9.459,56 Euro) sein bisheriges Tabellenentgelt, bis das Oberarztentgelt es übersteigt.

  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit: Nach mindestens einem Monat gibt es eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zum höheren Tabellenentgelt, rückwirkend ab dem ersten Tag (§ 17).
  • Vorweggewährung: Zur Personalgewinnung oder -bindung kann der Arbeitgeber bis zu zwei Stufen höher einstufen; in der Endstufe sind bis zu 20 Prozent der Stufe 2 zusätzlich möglich (§ 20 Abs. 5).
  • Oberärzte und leitende Oberärzte können nach angemessener Zeit in der letzten Stufe ein außertarifliches Entgelt vereinbaren (§ 18 Abs. 2).

Unterschiede im TV-Ärzte/TdL

An den Universitätskliniken im Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL umfassen die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 je sechs Stufen, Ä 3 vier und Ä 4 drei Stufen (§ 16 Abs. 1). Die Laufzeiten stehen in der Entgelttabelle: Ä 1 steigt jährlich bis zum sechsten Jahr, Ä 2 ab dem 4., 7., 9., 11. und 13. Jahr, Ä 3 ab dem 4., 7. und 10. Jahr, Ä 4 ab dem 4. und 7. Jahr. Stand: Tabelle gültig vom 1. April 2026 bis 31. August 2027.

Tabellenentgelt TV-Ärzte/TdL ab 1. April 2026
EntgeltgruppeStufe 1Endstufe
Ä 1 Arzt5.792,90 €7.436,05 € (ab 6. Jahr)
Ä 2 Facharzt7.645,72 €9.576,69 € (ab 13. Jahr)
Ä 3 Oberarzt9.576,69 €11.265,33 € (ab 10. Jahr)
Ä 4 Chefarztvertreter11.265,33 €12.711,58 € (ab 7. Jahr)
  • Vorzeiten: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung werden als förderliche Zeiten berücksichtigt, nichtärztliche Berufserfahrung kann berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 2).
  • Vorweggewährung bis zu zwei Stufen, in der Endstufe bis zu 20 Prozent der Stufe 2; die Zulage kann befristet und widerrufen werden (§ 16 Abs. 3).
  • Wer die Mindestweiterbildungszeit ohne eigenes Verschulden um mehr als ein Jahr überschreitet, erhält in Ä 1 eine Zulage in Höhe der Differenz zu Ä 2 Stufe 1 (§ 13).

Was das für Sie bedeutet

  • Die Entgeltgruppe muss im Arbeitsvertrag stehen (§ 15 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA); die Stufe ergibt sich aus den nachgewiesenen Vorzeiten.
  • Für die Anrechnung zählen Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise früherer Arbeitgeber, bei Auslandszeiten die Anerkennung der Ärztekammer.
  • Die vollständigen Tabellen aller Stufen für kommunale, universitäre und kirchliche Häuser stehen auf /gehaelter, für Assistenzärzte auf /gehaelter/assistenzarzt.

Assistenzarzt: Grundgehalt nach Tarif

Monatliches Grundgehalt in Vollzeit nach Tarif, je nach Berufsjahren: TV-Ärzte/VKA (Kommunale Kliniken) 5.722,05 bis 7.355,29 €; TV-Ärzte/TdL (Unikliniken) 5.792,90 bis 7.436,05 €. Dienste und Zuschläge kommen hinzu.

Tabellen Stand 27.07.2026. Alle Stufen und Tarife für Assistenzarzt

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Verwandte Fragen

BegriffeTarifvertragAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungFacharztOberarztÄrztekammer

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte TV-Ärzte/VKA, 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  3. TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Entgelttabellen TV-Ärzte (TdL), 1. April 2026 bis 31. Juli 2028, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.