Gehalt und Tarif

Wie wird Bereitschaftsdienst bezahlt?

Kurz gesagtIm TV-Ärzte/VKA wird Bereitschaftsdienst nach § 12 je Stunde mit einem festen Entgelt der Entgeltgruppe bezahlt, ab 1. Juni 2026 zwischen 36,86 Euro (Entgeltgruppe I, Stufe 1) und 51,50 Euro (Entgeltgruppe IV), zuzüglich 15 Prozent Zuschlag. Vorher wird die Dienstzeit je nach Arbeitsanfall zu 70, 85 oder 100 Prozent als Arbeitszeit gewertet. Rufbereitschaft wird mit einer Tagespauschale von zwei (Montag bis Freitag) oder vier Stundenentgelten vergütet; Einsätze zählen als Überstunden.

Stand 01.10.2026 · 8 amtliche Quellen

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst leistet, wer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (§ 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA). Der Arbeitgeber darf ihn nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Rufbereitschaft bedeutet dagegen, sich an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten und auf Abruf zu arbeiten; sie ist nur zulässig, wenn lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (§ 10 Abs. 8).

Arbeitszeitrechtlich zählt Bereitschaftsdienst vollständig als Arbeitszeit. Der Europäische Gerichtshof hat am 9. September 2003 (Rechtssache C-151/02, Jaeger) entschieden, dass ärztlicher Bereitschaftsdienst nicht als Ruhezeit bewertet werden darf; das Arbeitszeitgesetz wurde daraufhin zum 1. Januar 2004 angepasst. Seitdem darf die Arbeitszeit nur auf tarifvertraglicher Grundlage über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG); eine Verlängerung ohne Zeitausgleich verlangt die schriftliche Einwilligung, die mit einer Frist von sechs Monaten widerrufbar ist (§ 7 Abs. 2a und 7 ArbZG). Rufbereitschaft ist dagegen Ruhezeit; nur die Zeit der Inanspruchnahme gilt als Arbeitszeit.

Für die Bezahlung werten die Tarifverträge Bereitschaftsdienst nur anteilig als Arbeitszeit; dokumentiert werden muss trotzdem die gesamte Anwesenheit abzüglich der Pausen (§ 14 TV-Ärzte/VKA).

So rechnet der TV-Ärzte/VKA (§ 12)

Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wird nach dem erfahrungsgemäß anfallenden Arbeitsanteil als Arbeitszeit gewertet; die Stufe wird als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag festgelegt und ist mit drei Monaten Frist zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit (§ 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA)
StufeArbeitsleistung im DienstBewertung als Arbeitszeit
Ibis zu 25 Prozent70 Prozent
IImehr als 25 bis 40 Prozent85 Prozent
IIImehr als 40 bis 49 Prozent100 Prozent

Für jede gewertete Stunde gilt ein festes Entgelt je Entgeltgruppe und Stufe (Stand: Tabelle gültig ab 1. Juni 2026).

Bereitschaftsdienstentgelt je gewertete Stunde ab 1. Juni 2026 (§ 12 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA)
EntgeltgruppeStufen 1 und 2Stufen 3 und 4Stufen 5 und 6
I (Arzt)36,86 €38,26 €39,66 €
II (Facharzt)43,83 €45,23 €46,64 €
III (Oberarzt)47,33 €48,72 € (Stufe 3)-
IV (Leitender Oberarzt)51,50 €--

Zuschläge, Freizeitausgleich und Höchstgrenzen

  • Zusätzlich 15 Prozent Zuschlag auf das Stundenentgelt für jede Stunde des Bereitschaftsdienstes; dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden (§ 12 Abs. 3).
  • An Feiertagen 25 Prozent Zeitzuschlag je gewertete Stunde, in den Nachtstunden von 20 bis 6 Uhr 15 Prozent (§ 12 Abs. 4 und 5); weitere Zeitzuschläge gibt es im Bereitschaftsdienst nicht.
  • Ab dem fünften Dienst im Monat steigt die Bewertung um 10 Prozentpunkte je weiterem Dienst (§ 12 Abs. 3 Satz 3); zur Einhaltung der Ruhezeit ist Freizeitausgleich statt Auszahlung möglich (§ 12 Abs. 6).

Mit Bereitschaftsdienst darf die tägliche Arbeitszeit bis zu 24 Stunden betragen, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit Bereitschaftsdienst ist (§ 10 Abs. 2). Im Kalendermonat sind bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten, einmal pro Quartal fünf (§ 10 Abs. 10). Mit Einwilligung nach § 7 Abs. 2a ArbZG sind im Durchschnitt bis zu 56 Wochenstunden zulässig, durch Landestarifvertrag in Einzelfällen bis zu 66 (§ 10 Abs. 5).

Rufbereitschaft: Pauschale plus Einsatzvergütung

  • Tagespauschale je Entgeltgruppe und Stufe: das Zweifache des Stundenentgelts für Montag bis Freitag, das Vierfache für Samstag, Sonntag und Feiertage; unter zwölf Stunden 12,5 Prozent je angefangene Stunde (§ 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA).
  • Jeder Einsatz im Krankenhaus wird einschließlich Wegezeit auf eine volle Stunde gerundet und als Überstunde mit Zeitzuschlägen bezahlt.
  • Einsätze zwischen 0 und 6 Uhr erhalten zusätzlich 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts (§ 11 Abs. 4); ab der vierzehnten Rufbereitschaft im Monat kommen 10 Prozent Zuschlag auf die Pauschale hinzu. Höchstens 13 Rufbereitschaften im Kalendermonat, jede maximal 24 Stunden (§ 10 Abs. 8).

Unikliniken und kirchliche Träger

Der TV-Ärzte/TdL für die Universitätskliniken kennt nur zwei Bereitschaftsdienststufen: Bei bis zu 25 Prozent Arbeitsanfall werden 60 Prozent, bei mehr als 25 bis 49 Prozent 95 Prozent der Dienstzeit als Arbeitszeit gewertet (§ 9 Abs. 2). Bezahlt wird das individuelle Stundenentgelt der eigenen Entgeltgruppe und Stufe. An gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte, für Nachtstunden von 20 bis 6 Uhr kommt ein Zeitzuschlag von 20 Prozent hinzu (§ 9 Abs. 3). Zulässig sind durchschnittlich bis zu 58 Wochenstunden in Stufe I und 54 in Stufe II (§ 7 Abs. 5); mehr als vier Dienste im Monat, bis zu sieben, nur mit schriftlicher Vereinbarung (§ 7 Abs. 5a).

Die AVR Caritas haben in Anlage 30 eine eigene Stundentabelle (§ 8 Abs. 2). Die Bundeskommission hat die Bereitschaftsdienstentgelte zum 1. Juli 2025 um 4 Prozent und zum 1. Dezember 2025 um weitere 2 Prozent angehoben und damit die Tarifeinigung zum TV-Ärzte/VKA nachvollzogen. Die aktuellen Stundensätze stehen auf /gehaelter.

Was das für Sie bedeutet

  • Die Bereitschaftsdienststufe steht in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag; sie entscheidet, ob 70, 85 oder 100 Prozent der Dienstzeit bezahlt werden.
  • Der Dienstplan muss spätestens einen Monat vor Beginn des Planungszeitraums stehen; sonst erhöht sich die Bewertung jedes Bereitschaftsdienstes des Folgemonats um 17,5 Prozentpunkte (§ 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA).
  • Bei Teilzeit gelten die Höchstzahlen anteilig; Bereitschaftsdienst ist nur mit Zustimmung oder arbeitsvertraglicher Regelung zu leisten (§ 7 Abs. 6).

Bereitschaftsdienst: Stundensätze nach Tarif

Stundensätze für Bereitschaftsdienst aus den veröffentlichten Tariftabellen, je Entgeltgruppe und Stufe.

TV-Ärzte/VKA (Kommunale Kliniken)
EntgeltgruppeStundensatz nach Stufe
EG IStufe 1-2: 36,86 € · Stufe 3-4: 38,26 € · Stufe 5-6: 39,66 €
EG IIStufe 1-2: 43,83 € · Stufe 3-4: 45,23 € · Stufe 5-6: 46,64 €
EG IIIStufe 1-2: 47,33 € · Stufe 3: 48,72 €
EG IVStufe 1-2: 51,50 €
AVR Caritas Anlage 30 (Ärzte) (Caritas-Träger)
EntgeltgruppeStundensatz nach Stufe
EG IStufe 1-2: 36,86 € · Stufe 3-4: 38,26 € · Stufe 5-6: 39,66 €
EG IIStufe 1-2: 43,83 € · Stufe 3-4: 45,23 € · Stufe 5-6: 46,64 €
EG IIIStufe 1-2: 47,33 € · Stufe 3: 48,72 €
EG IVStufe 1-2: 51,50 €

Stand 27.07.2026. Tarifvergleich mit Quellen

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Verwandte Fragen

BegriffeBereitschaftsdienst / RufbereitschaftTarifvertragMarburger BundKrankenhaus / KlinikUniversitätsklinikum

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte TV-Ärzte/VKA, 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  3. § 7 Arbeitszeitgesetz (Abweichende Regelungen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt, Drucksache 15/1587, Deutscher Bundestag, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Regelungen zu Arbeitszeiten in öffentlichen Krankenhäusern (WD 9-001/23), Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, abgerufen am 01.10.2026.
  6. TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, abgerufen am 01.10.2026.
  7. Beschluss BK 2/2025: Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026 (Anlage 30 AVR), Deutscher Caritasverband, Arbeitsrechtliche Kommission, abgerufen am 01.10.2026.
  8. Bericht zur Sitzung der Bundeskommission vom 5. Juni 2025, Caritas-Dienstgeber, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.