Gehalt und Tarif
Was bleibt netto vom Arztgehalt in Steuerklasse 1?
Kurz gesagtEine Assistenzärztin in Steuerklasse 1 (ohne Kinder, ohne Kirchensteuer) behält 2026 von 5.722,05 Euro brutto (TV-Ärzte/VKA, Entgeltgruppe I Stufe 1) 3.492,42 Euro netto, rund 61 Prozent. Abgezogen werden 985,08 Euro Lohnsteuer und 1.244,55 Euro Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung und Versorgungswerk); ein Solidaritätszuschlag fällt nicht an. Ein Oberarzt mit 9.459,56 Euro brutto behält 5.425,64 Euro. Die Beispiele gelten für Vollzeit.
Stand 11.10.2026 · 20 amtliche Quellen
Die Abzüge 2026 im Überblick
Vom Bruttogehalt gehen Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung ab. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 SGB XI, § 346 Abs. 1 SGB III); für Mitglieder eines Versorgungswerks zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in gleicher Höhe (§ 172a SGB VI).
| Abzug | Satz 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Lohnsteuer | nach Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und Vorsorgepauschale (Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums) | § 39b EStG, BMF-Lohnsteuerrechner |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 Prozent der Lohnsteuer, nur oberhalb einer Freigrenze von 20.350 Euro Jahreslohnsteuer (Steuerklasse I; monatlich ein Zwölftel); darüber höchstens 11,9 Prozent des übersteigenden Betrags | § 3 Abs. 3 und 4, § 4 SolzG 1995 |
| Krankenversicherung | 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2,9 Prozent); Arbeitnehmeranteil die Hälfte, also 8,75 Prozent; Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr) | § 241, § 249 SGB V; BMG-Bekanntmachung vom 7. November 2025 |
| Pflegeversicherung | 3,6 Prozent, davon 1,8 Prozent Arbeitnehmeranteil; Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozentpunkte zusätzlich allein; ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren 0,25 Prozentpunkte Abschlag je Kind; in Sachsen 2,3 Prozent Beschäftigte und 1,3 Prozent Arbeitgeber | § 55 Abs. 3, § 58 SGB XI; BMG |
| Rentenversicherung oder Versorgungswerk | 18,6 Prozent, davon 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil; Beitragsbemessungsgrenze 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr); bei Befreiung zugunsten des Versorgungswerks Arbeitgeberzuschuss in derselben Höhe | § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 172a SGB VI; Deutsche Rentenversicherung |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 Prozent, davon 1,3 Prozent Arbeitnehmeranteil, bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung | § 341 Abs. 2 und 4, § 346 Abs. 1 SGB III |
Beispiel 1: Assistenzarzt, Entgeltgruppe I Stufe 1
Annahmen: Monatsbrutto 5.722,05 Euro (TV-Ärzte/VKA, Tabelle gültig ab 1. Juni 2026), Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Geburtsjahr 1996, gesetzliche Krankenversicherung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag außerhalb Sachsens, Versorgungswerk mit einem Beitrag in Höhe des Rentenversicherungsbeitrags. Die Lohnsteuer stammt aus dem Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums für 2026 (Abruf am 7. Oktober 2026); die Sozialabgaben sind mit den Sätzen der Tabelle oben gerechnet und auf Cent gerundet.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt | 5.722,05 € |
| Lohnsteuer (BMF-Rechner) | 985,08 € |
| Solidaritätszuschlag (BMF-Rechner) | 0,00 € |
| Krankenversicherung, 8,75 Prozent | 500,68 € |
| Pflegeversicherung, 1,8 plus 0,6 Prozent | 137,33 € |
| Versorgungswerk, 9,3 Prozent | 532,15 € |
| Arbeitslosenversicherung, 1,3 Prozent | 74,39 € |
| Summe der Abzüge | 2.229,63 € |
| Netto | 3.492,42 € |
Rund 39 Prozent des Bruttogehalts gehen ab. Der Solidaritätszuschlag entfällt, weil die Jahreslohnsteuer unter der Freigrenze von 20.350 Euro liegt.
Beispiel 2: Oberarzt, Entgeltgruppe III Stufe 1
Mit denselben Annahmen und einem Monatsbrutto von 9.459,56 Euro (Entgeltgruppe III Stufe 1, ab 1. Juni 2026) ergibt der BMF-Rechner 2.405,66 Euro Lohnsteuer und 84,47 Euro Solidaritätszuschlag. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird nur bis 5.812,50 Euro, die Renten- und Arbeitslosenversicherung nur bis 8.450 Euro berechnet.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt | 9.459,56 € |
| Lohnsteuer (BMF-Rechner) | 2.405,66 € |
| Solidaritätszuschlag (BMF-Rechner) | 84,47 € |
| Krankenversicherung, 8,75 Prozent von 5.812,50 € | 508,59 € |
| Pflegeversicherung, 2,4 Prozent von 5.812,50 € | 139,50 € |
| Versorgungswerk, 9,3 Prozent von 8.450 € | 785,85 € |
| Arbeitslosenversicherung, 1,3 Prozent von 8.450 € | 109,85 € |
| Summe der Abzüge | 4.033,92 € |
| Netto | 5.425,64 € |
Knapp 43 Prozent gehen ab. Mit 113.514,72 Euro Jahresbrutto liegt das Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (6.450 Euro im Monat): Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V); ein Wechsel in die private Krankenversicherung wird möglich. Im Beispiel ist die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kasse unterstellt.
Versorgungswerk statt Rentenversicherung
Angestellte Ärztinnen und Ärzte werden auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und ihrer Kammer sind und das Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhebt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Arbeitgeber zahlt dann einen Zuschuss in der Höhe, die er als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hätte (§ 172a SGB VI). Die Höhe des Pflichtbeitrags regelt die Satzung des Versorgungswerks; in den Beispielen ist er mit dem Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent angesetzt.
Für die Lohnsteuer ändert die Befreiung nichts: Die Vorsorgepauschale berücksichtigt bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, denselben Teilbetrag für die Rentenversicherung wie bei Pflichtversicherten (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a EStG). Der BMF-Rechner liefert deshalb mit der Einstellung „gesetzliche RV“ das zutreffende Ergebnis.
Was das für Sie bedeutet
- Der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell; 2,9 Prozent ist der vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 bekanntgemachte Durchschnitt.
- Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Kirchensteuer verändern die Lohnsteuer; der BMF-Rechner bildet jede Kombination ab. Steuerklasse 1 (auch „Steuerklasse I“ geschrieben) gilt für Ledige sowie für Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklassen III und IV nicht erfüllt sind; Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag gehören in Steuerklasse II (§ 38b Abs. 1 EStG).
- Die Beispiele gelten für Vollzeit. In Teilzeit wird das Tabellenentgelt anteilig gezahlt (§ 25 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA); Lohnsteuer und Sozialabgaben ergeben sich dann aus dem geringeren Brutto und lassen sich im BMF-Rechner einsetzen.
- Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bleiben in den Grenzen des § 3b EStG steuerfrei (Zuschläge); Bereitschaftsdienstentgelte sind Teil des Bruttolohns.
- Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags von 1.230 Euro (§ 9a EStG) senken die Einkommensteuer in der Veranlagung (Berufskosten absetzen).
Assistenzarzt: Grundgehalt nach Tarif
Monatliches Grundgehalt in Vollzeit nach Tarif, je nach Berufsjahren: TV-Ärzte/VKA (Kommunale Kliniken) 5.722,05 bis 7.355,29 €; TV-Ärzte/TdL (Unikliniken) 5.792,90 bis 7.436,05 €. Dienste und Zuschläge kommen hinzu.
Tabellen Stand 07.10.2026. Alle Stufen und Tarife für Assistenzarzt
Bei Job Clerk
Verwandte Fragen
- Welche Zuschläge bekommt ein Klinikarzt für Nachtdienst, Sonntag und Feiertag?
- Welche Berufskosten kann ein angestellter Arzt steuerlich absetzen?
- Was verdient ein Assistenzarzt im ersten Jahr nach TV-Ärzte, und wann steigt das Gehalt?
- Welche Versicherungen sind für Assistenzärzte Pflicht und welche nicht?
- Bekommen Klinikärzte Weihnachtsgeld?
BegriffeTarifvertragGesetzliche / Private KrankenversicherungAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungOberarztÄrztekammer
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- Lohn- und Einkommensteuerrechner: Berechnung der Lohnsteuer 2026, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 07.10.2026.
- Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte TV-Ärzte/VKA, 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026, Marburger Bund, abgerufen am 11.10.2026.
- § 38b Einkommensteuergesetz (Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026.
- § 39b Einkommensteuergesetz (Einbehaltung der Lohnsteuer, Vorsorgepauschale), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 9a Einkommensteuergesetz (Pauschbeträge für Werbungskosten), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (Bemessungsgrundlage und Freigrenzen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (Zuschlagsatz), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 241 SGB V (Allgemeiner Beitragssatz), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 249 SGB V (Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit, Jahresarbeitsentgeltgrenze), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 SGB V für das Jahr 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7), Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 07.10.2026.
- § 55 SGB XI (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 58 SGB XI (Beitragstragung bei versicherungspflichtig Beschäftigten), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- Finanzierung der Pflegeversicherung (Online-Ratgeber Pflege), Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 07.10.2026.
- Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Meldung vom 10. September 2025), Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 07.10.2026.
- Werte der Rentenversicherung (Stand 1. Juli 2026), Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 07.10.2026.
- § 6 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 172a SGB VI (Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 341 SGB III (Beitragssatz und Beitragsbemessung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
- § 346 SGB III (Beitragstragung bei Beschäftigten), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 11.10.2026.