Gehalt und Tarif
Welche Zuschläge gibt es für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit?
Kurz gesagtDer TV-Ärzte/VKA zahlt je Stunde Zeitzuschläge von 20 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 25 Prozent für Sonntagsarbeit, 135 Prozent für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (35 Prozent mit), 35 Prozent am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr und 15 Prozent für Überstunden (§ 11). Steuerfrei bleiben Zuschläge nach § 3b EStG bis 25 Prozent (Nacht), 50 Prozent (Sonntag) und 125 Prozent (Feiertag) eines Grundlohns von höchstens 50 Euro je Stunde.
Stand 01.10.2026 · 7 amtliche Quellen
Zeitzuschläge im TV-Ärzte/VKA (§ 11)
| Arbeit | Zuschlag |
|---|---|
| Überstunden | 15 Prozent |
| Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr, § 9 Abs. 3) | 20 Prozent |
| Sonntagsarbeit | 25 Prozent |
| Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich | 135 Prozent |
| Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich | 35 Prozent |
| 24. und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr | 35 Prozent |
| Samstag 13 bis 20 Uhr, außerhalb von Schicht- und Wechselschichtarbeit | 20 Prozent |
Bemessungsgrundlage ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der eigenen Entgeltgruppe, bei Oberärzten und leitenden Oberärzten der höchsten Stufe. Treffen Sonntags-, Feiertags-, Weihnachts- oder Silvester- und Samstagszuschlag zusammen, wird nur der höchste gezahlt. Für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich sind einschließlich Tabellenentgelt höchstens 235 Prozent zu zahlen. Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, werden mit 100 Prozent des Stundenanteils vergütet (§ 11 Abs. 2).
Die tarifliche Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) ist weiter gefasst als die Nachtzeit des Arbeitszeitgesetzes (23 bis 6 Uhr, § 2 Abs. 3 ArbZG). Ohne tarifliche Regelung schuldet der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern nach § 6 Abs. 5 ArbZG eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag.
Schicht- und Wechselschichtzulage
Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn der Dienstplan einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit vorsieht und die Ärztin oder der Arzt längstens nach einem Monat erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird; Schichtarbeit, wenn der Beginn der täglichen Arbeitszeit regelmäßig um mindestens zwei Stunden wechselt und die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird (§ 9 Abs. 1 und 2). Die Wechselschichtzulage beträgt 315 Euro monatlich, die Schichtzulage 210 Euro und ab 1. Januar 2026 ebenfalls 315 Euro (§ 11 Abs. 5 und 6).
Der TV-Ärzte/TdL verwendet dieselben Zuschlagssätze auf Basis der Stufe 3 (§ 8 Abs. 1) und erlaubt auf Wunsch, Zuschläge in Zeit umzuwandeln. Seine Zulagen sind niedriger: 105 Euro monatlich bei ständiger Wechselschicht (sonst 0,63 Euro je Stunde) und 40 Euro bei ständiger Schichtarbeit (sonst 0,24 Euro je Stunde). Die AVR Caritas haben den Nachtzuschlag der Anlage 30 von 15 auf 20 Prozent angehoben und zahlen 315 Euro Wechselschicht- und 210 Euro Schichtzulage.
Zuschläge im Bereitschaftsdienst und bei Rufbereitschaft
- Im Bereitschaftsdienst gibt es nach TV-Ärzte/VKA nur zwei Zeitzuschläge: 25 Prozent des Bereitschaftsdienst-Stundenentgelts für jede an einem Feiertag gewertete Stunde und 15 Prozent für Nachtstunden zwischen 20 und 6 Uhr (§ 12 Abs. 4 und 5); hinzu kommt der allgemeine Zuschlag von 15 Prozent nach § 12 Abs. 3.
- Im TV-Ärzte/TdL erhöht sich an gesetzlichen Feiertagen die Bewertung um 25 Prozentpunkte, für Nachtstunden gilt ein Zeitzuschlag von 20 Prozent (§ 9 Abs. 2 und 3).
- Einsätze in der Rufbereitschaft werden als Überstunden mit den Zeitzuschlägen nach § 11 bezahlt; Einsätze zwischen 0 und 6 Uhr erhalten zusätzlich 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts (§ 11 Abs. 3 und 4 TV-Ärzte/VKA). Details in Wie wird Bereitschaftsdienst bezahlt?.
Steuer und Sozialversicherung: § 3b EStG
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3b Abs. 1 EStG bis zu den folgenden Sätzen steuerfrei. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet auf die Stunde und mit höchstens 50 Euro anzusetzen (§ 3b Abs. 2).
| Arbeit | Steuerfrei bis |
|---|---|
| Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) | 25 Prozent |
| Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen wurde | 40 Prozent |
| Sonntagsarbeit | 50 Prozent |
| Gesetzliche Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 Prozent |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 Prozent |
Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, gilt auch die Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags als Sonntags- oder Feiertagsarbeit (§ 3b Abs. 3). In der Sozialversicherung bleiben diese Zuschläge nur beitragsfrei, soweit der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Was das für Sie bedeutet
- Die tariflichen Sätze für Nacht (20 Prozent) und Sonntag (25 Prozent) liegen unter den steuerfreien Grenzen; der Feiertagszuschlag von 135 Prozent übersteigt die Grenze von 125 Prozent, der überschießende Teil ist steuerpflichtig.
- Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Stunden; pauschale Monatszulagen wie die Wechselschichtzulage erfüllen diese Voraussetzung nicht.
- Bei Tabellenentgelten oberhalb von 50 Euro je Stunde wird der steuerfreie Anteil auf dieser Basis gedeckelt, in der Sozialversicherung bereits ab 25 Euro.
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Verwandte Fragen
BegriffeTarifvertragBereitschaftsdienst / RufbereitschaftMarburger Bund
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- TV-Ärzte/VKA in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, abgerufen am 01.10.2026.
- § 3b Einkommensteuergesetz (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 2 Arbeitszeitgesetz (Begriffsbestimmungen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 6 Arbeitszeitgesetz (Nacht- und Schichtarbeit), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- Beschluss BK 2/2025: Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026 (Anlage 30 AVR), Deutscher Caritasverband, Arbeitsrechtliche Kommission, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.