Gehalt und Tarif

Was ist der Unterschied zwischen TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte/TdL?

Kurz gesagtDer TV-Ärzte/VKA gilt für Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern, deren Träger Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands ist; der TV-Ärzte/TdL gilt an den Universitätskliniken der 15 Länder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Beide haben vier Entgeltgruppen und seit 1. Januar 2026 40 Wochenstunden. Sie unterscheiden sich bei der Bewertung des Bereitschaftsdienstes (70, 85 oder 100 Prozent gegenüber 60 oder 95 Prozent), bei Stufen, Zulagen und Tabellenwerten. Hessen, Berlin, Hamburg und Mainz haben eigene Regelungen.

Stand 01.10.2026 · 15 amtliche Quellen

Wer unter welchen Tarifvertrag fällt

Der TV-Ärzte/VKA gilt nach § 1 für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärzte in Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken, in medizinischen Instituten von Kliniken und in Reha-Einrichtungen mit stationärer ärztlicher Behandlung, wenn der Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Chefärzte mit Einzelvertrag sind ausgenommen. Der Marburger Bund hat ihn am 17. August 2006 mit der VKA vereinbart; er erfasst nach Angaben des Marburger Bundes rund 500 Kliniken und mehr als 55.000 angestellte Ärztinnen und Ärzte. Die VKA zählt in ihrer Sparte Krankenhäuser 324 Arbeitgeber.

Der TV-Ärzte/TdL gilt nach § 1 für Ärztinnen und Ärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, einschließlich ärztlicher Servicebereiche wie Pathologie, Labor und Krankenhaushygiene sowie des Justizvollzugsdienstes; der Arbeitgeber muss Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines ihrer Mitgliedverbände sein. Der TdL gehören 15 der 16 Länder an, Hessen seit 2004 nicht mehr. Der Marburger Bund nennt für die Tarifeinigung vom 9. Juni 2026 rund 25.000 Ärztinnen und Ärzte an landeseigenen Universitätskliniken; die Unikliniken in Hamburg, Berlin, Mainz und Hessen haben abweichende Regelungen.

Hessen: Für das Universitätsklinikum Gießen/Marburg und das Universitätsklinikum Frankfurt gilt der TV-Ärzte Hessen des Marburger Bundes. Berlin: Die Charité hat einen eigenen Tarifvertrag mit dem Marburger Bund; der Abschluss vom Mai 2024 senkte die Wochenarbeitszeit von 42 auf 40 Stunden und läuft bis 30. Juni 2026.

Arbeitszeit, Entgeltgruppen und Tabellen

Grundstruktur im Vergleich
MerkmalTV-Ärzte/VKATV-Ärzte/TdL
Regelmäßige Wochenarbeitszeit40 Stunden (§ 7)40 Stunden (§ 6), bis 31. Dezember 2025: 42 Stunden
EntgeltgruppenI Arzt, II Facharzt, III Oberarzt, IV Leitender Oberarzt (§ 16)Ä 1 Arzt, Ä 2 Facharzt, Ä 3 Oberarzt, Ä 4 ständiger Chefarztvertreter (§ 12)
Stufen je Gruppe6 / 6 / 3 / 2 (§ 19)6 / 6 / 4 / 3 (§ 16)
Oberarzt-Definitionmedizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragenVerantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche übertragen, oder Spezialfunktion mit geforderter Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung
Tabelle gültigab 1. Juni 20261. April 2026 bis 31. August 2027
Arzt, Stufe 15.722,05 €5.792,90 €
Facharzt, Stufe 1 / Endstufe7.552,19 € / 9.698,91 €7.645,72 € / 9.576,69 €
Oberarzt, Stufe 1 / Endstufe9.459,56 € / 10.810,95 €9.576,69 € / 11.265,33 €

Die Erhöhung zum 1. Juni 2026 im VKA-Bereich beträgt 2 Prozent; die TdL-Tabelle steigt zum 1. April 2026 um 2,95 Prozent und zum 1. September 2027 um weitere 2,45 Prozent, die Laufzeit endet am 31. Juli 2028. Alle Stufen beider Tabellen stehen auf /gehaelter.

Bereitschaftsdienst, Zuschläge, Sonderzahlungen

  • Bereitschaftsdienst: Der VKA-Vertrag wertet die Dienstzeit in drei Stufen zu 70, 85 oder 100 Prozent als Arbeitszeit und zahlt dafür eine eigene Stundentabelle plus 15 Prozent Zuschlag (§ 12). Der TdL-Vertrag kennt zwei Stufen mit 60 oder 95 Prozent und zahlt das individuelle Stundenentgelt (§ 9 Abs. 2).
  • Höchstarbeitszeit mit Bereitschaftsdienst: durchschnittlich bis zu 56 Wochenstunden (VKA, § 10 Abs. 5) gegenüber 58 Stunden in Stufe I und 54 Stunden in Stufe II (TdL, § 7 Abs. 5).
  • Zeitzuschläge sind in beiden Verträgen gleich: 15 Prozent für Überstunden, 20 Prozent für Nachtarbeit, 25 Prozent für Sonntagsarbeit, 135 Prozent für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (§ 11 VKA, § 8 TdL).
  • Wechselschichtzulage: 315 Euro monatlich (VKA) gegenüber 105 Euro bei ständiger Wechselschicht (TdL); Schichtzulage 315 Euro ab 1. Januar 2026 (VKA) gegenüber 40 Euro (TdL).
  • Jahressonderzahlung: Keiner der beiden Verträge sieht eine laufende Jahressonderzahlung vor; Details in Bekommen Klinikärzte Weihnachtsgeld?.

Kirchliche Träger und private Konzerne

Für rund 35.000 Ärztinnen und Ärzte an mehr als 300 Krankenhäusern der Caritas gilt die Anlage 30 der AVR Caritas. Die AVR sind kein Tarifvertrag, sondern kirchliches Arbeitsrecht des Dritten Weges; sie werden durch schriftliche Bezugnahme Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrags. Die Bundeskommission vollzieht die Abschlüsse zum TV-Ärzte/VKA nach, zuletzt mit Erhöhungen um 4 Prozent zum 1. Juli 2025 und je 2 Prozent zum 1. Dezember 2025 und 1. März 2026. Für Häuser der Diakonie gelten eigene AVR, etwa die AVR DWBO in Berlin-Brandenburg; die Tabellen stehen auf /gehaelter.

Private Klinikkonzerne haben eigene Konzerntarifverträge mit dem Marburger Bund: Der Bundesverband listet Entgelt- und Manteltarifverträge für Asklepios, Helios, Helios/Rhön, Rhön, Sana, KMG und die VAMED-Rehakliniken sowie Tarifverträge für die BG Kliniken, den Medizinischen Dienst und den Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft-Bahn-See. Daneben bestehen Haustarifverträge einzelner Kliniken. Entgeltgruppen, Stufen und Bereitschaftsdienstentgelte weichen dort vom VKA-Muster ab und stehen nur im jeweiligen Vertragstext.

Was das für Sie bedeutet

  • Welcher Tarifvertrag gilt, steht im Arbeitsvertrag (Bezugnahmeklausel) und ergibt sich aus der Verbandsmitgliedschaft des Trägers.
  • Ein Wechsel zwischen kommunalem Haus und Uniklinik ändert Stufenlogik, Bereitschaftsdienstbewertung und Zulagen, nicht nur das Tabellenentgelt.
  • Für Unikliniken in Hessen, Berlin, Hamburg und Mainz ist der jeweils eigene Tarifvertrag maßgeblich, nicht die TdL-Tabelle.

Bei Job Clerk

Verwandte Fragen

BegriffeTarifvertragMarburger BundTrägerKrankenhaus / KlinikUniversitätsklinikum

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte TV-Ärzte/VKA, 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  3. TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Entgelttabellen TV-Ärzte (TdL), 1. April 2026 bis 31. Juli 2028, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  5. TV-Ärzte: Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Organe und Mitglieder der TdL, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, abgerufen am 01.10.2026.
  7. Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (28. März 2024), Tarifgemeinschaft deutscher Länder, abgerufen am 01.10.2026.
  8. Marburger Bund erzielt Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Unikliniken (10. Juni 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  9. Tarifverträge: Übersicht des Bundesverbands, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  10. Ihr Tarifvertrag erläutert: Änderung der Nachtarbeit (TV-Ärzte Hessen), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  11. Marburger Bund und Charité einigen sich auf Tarifabschluss (17. Mai 2024), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  12. Ärztinnen und Ärzte haben sich ihren Tarifvertrag erkämpft, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  13. Sparte Krankenhäuser, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, abgerufen am 01.10.2026.
  14. AVR Caritas: Themenseite, Caritas-Dienstgeber, abgerufen am 01.10.2026.
  15. Bericht zur Sitzung der Bundeskommission vom 5. Juni 2025, Caritas-Dienstgeber, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.