Gehalt und Tarif

Bekommen Klinikärzte Weihnachtsgeld?

Kurz gesagtIn der Regel nein. Der TV-Ärzte/VKA sieht keine Jahressonderzahlung vor; § 24 regelt nur vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro monatlich, Jubiläumsgeld und Sterbegeld. Der TV-Ärzte/TdL bestimmt in § 20 lediglich, dass bis zum 31. Dezember 2009 keine Jahressonderzahlung gewährt wird, und enthält keine spätere Regelung. Die AVR Caritas kennen eine Weihnachtszuwendung mit einem Bemessungssatz von 77,51 Prozent; ab 2027 ersetzt sie eine einheitliche Jahressonderzahlung. Konzern- und Haustarife regeln Sonderzahlungen eigenständig.

Stand 01.10.2026 · 8 amtliche Quellen

TV-Ärzte/VKA: keine Jahressonderzahlung

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern enthält keinen Paragrafen zur Jahressonderzahlung. § 24 „Besondere Zahlungen“ regelt drei Leistungen: vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro je vollem Kalendermonat bei Vollzeit, ein Jubiläumsgeld von 350 Euro nach 25 und 500 Euro nach 40 Jahren Beschäftigungszeit sowie ein Sterbegeld für Hinterbliebene. Reise- und Umzugskosten werden nach den Grundsätzen des Arbeitgebers erstattet, die Kosten des elektronischen Heilberufsausweises trägt der Arbeitgeber.

Was es stattdessen gab, waren tarifrundenbezogene Einmalzahlungen: Mit der Einigung vom Juni 2023 erhielten Ärztinnen und Ärzte zwei steuerfreie Inflationsausgleichszahlungen von je 1.250 Euro, die zweite im Januar 2024, bei unterjährigem Ein- oder Austritt anteilig mit einem Sechstel je Monat des Halbjahres. Solche Zahlungen sind an die jeweilige Tarifrunde gebunden und kein dauerhafter Anspruch.

TV-Ärzte/TdL: § 20 ohne laufende Zahlung

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken führt zwar einen § 20 „Jahressonderzahlungen“, der Text lautet aber nur: „Eine Jahressonderzahlung wird bis zum 31. Dezember 2009 nicht gewährt.“ Eine Regelung für die Zeit danach enthält der Vertrag in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 nicht. Möglich ist eine Sonderzahlung im Drittmittelbereich von bis zu 10 Prozent des Jahrestabellenentgelts, wenn nach Deckung der Kosten des Drittmittelvorhabens Erträge aus privaten Mitteln verbleiben und die Ärztin oder der Arzt besonders zur Einwerbung oder Leistung beigetragen hat (§ 18).

AVR Caritas, Konzerne und Haustarife

Die AVR Caritas kennen in Abschnitt XIV der Anlage 1 eine Weihnachtszuwendung. Die Bundeskommission hat ihren Bemessungssatz mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 einheitlich für alle Regionalkommissionen auf 77,51 v. H. festgelegt, in Kraft ab 1. Januar 2026. Mit der AVR-Neufassung ab 2027 entfallen Weihnachtszuwendung und zusätzliches Urlaubsgeld; an ihre Stelle treten eine einheitliche Jahressonderzahlung und eine Leistungskomponente, die für Mitarbeitende in Krankenhäusern geringer ausfällt. Für Ärztinnen und Ärzte regelt Anlage 30 Vergütung und Arbeitsbedingungen; die Weihnachtszuwendung im Einzelfall ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, der die AVR in Bezug nimmt, und aus den Anmerkungen zu Abschnitt XIV.

Private Konzerne wie Asklepios, Helios, Rhön und Sana haben eigene Entgelttarifverträge mit dem Marburger Bund, ebenso einzelne Häuser mit Haustarifverträgen. Ob dort eine Jahressonderzahlung vorgesehen ist, steht nur im jeweiligen Vertragstext; der Marburger Bund veröffentlicht die Konzerntarifverträge auf seiner Tarifseite.

Was das für Sie bedeutet

  • Das Jahresbruttogehalt nach TV-Ärzte/VKA oder TV-Ärzte/TdL ergibt sich aus zwölf Tabellenentgelten plus Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Zeitzuschlägen; ein 13. Monatsgehalt ist nicht vorgesehen.
  • Nennt eine Stellenanzeige ein „13. Gehalt“ oder „Weihnachtsgeld“, beruht das auf einem Haus- oder Konzerntarif, den AVR oder einer einzelvertraglichen Zusage.
  • Sonderzahlungen anderer Tarifverträge desselben Hauses, etwa für nichtärztliches Personal, gelten für Ärztinnen und Ärzte nur, wenn der eigene Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sie vorsieht.

Die Tabellenentgelte aller Stufen stehen auf /gehaelter; die Bereitschaftsdienstsätze erklärt Wie wird Bereitschaftsdienst bezahlt?.

Bei Job Clerk

Verwandte Fragen

BegriffeTarifvertragMarburger BundTräger

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  2. TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, abgerufen am 01.10.2026.
  3. VKA: Alle Details zur Einigung (5. Juni 2023), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Beschluss BK 3/2025: Bemessungssatz der Weihnachtszuwendung und Jahressonderzahlung, Deutscher Caritasverband, Arbeitsrechtliche Kommission, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Beschluss BK 3/2025: AVR Caritas ab 2027, Deutscher Caritasverband, Arbeitsrechtliche Kommission, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Bericht zur Sitzung der Bundeskommission vom 9. Oktober 2025, Caritas-Dienstgeber, abgerufen am 01.10.2026.
  7. AVR Caritas: Themenseite, Caritas-Dienstgeber, abgerufen am 01.10.2026.
  8. Tarifverträge: Übersicht des Bundesverbands, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.