Arbeitszeit und Vertrag
Wie viele Stunden darf ein Arzt arbeiten und was ist Opt-out?
Kurz gesagtDie werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG acht Stunden betragen, mit Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten bis zu zehn. Im Durchschnitt gilt die Grenze von 48 Stunden pro Woche. Opt-out heißt: Mit Ihrer individuellen schriftlichen Einwilligung nach § 7 Abs. 7 ArbZG darf die Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst ohne Ausgleich darüber hinaus verlängert werden, im TV-Ärzte/VKA auf durchschnittlich bis zu 56 Stunden, im TV-Ärzte/TdL auf 58 Stunden. Die Einwilligung ist mit einer Frist von sechs Monaten widerrufbar.
Stand 01.10.2026 · 9 amtliche Quellen
Die gesetzlichen Grenzen nach dem Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für angestellte Ärztinnen und Ärzte wie für alle Arbeitnehmer. Tarifverträge dürfen davon nur in dem Rahmen abweichen, den § 7 ArbZG öffnet.
| Regel | Grenze | Fundstelle |
|---|---|---|
| Werktägliche Arbeitszeit | 8 Stunden; bis zu 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden | § 3 ArbZG |
| Wöchentliche Arbeitszeit | 48 Stunden im Durchschnitt einschließlich Überstunden; bei tariflichen Abweichungen Ausgleich über 12 Kalendermonate | Art. 6 Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 8 ArbZG |
| Ruhezeit | 11 Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit; in Krankenhäusern Verkürzung um bis zu 1 Stunde, wenn eine andere Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen auf mindestens 12 Stunden verlängert wird | § 5 Abs. 1 und 2 ArbZG |
| Rufbereitschaft | Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden | § 5 Abs. 3 ArbZG |
| Mehrere Arbeitgeber | Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen | § 2 Abs. 1 ArbZG |
Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst ist die Zeit, in der Sie sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von ihm bestimmten Stelle aufhalten, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen (§ 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA). Für das Arbeitszeitgesetz ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG erlaubt die Verlängerung über zehn Stunden gerade dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Rufbereitschaft wird anders behandelt: Nur die tatsächliche Arbeitsleistung zählt zur Arbeitszeit (§ 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA), die Inanspruchnahme kürzt die Ruhezeit (§ 5 Abs. 3 ArbZG).
- Tägliche Arbeitszeit bis zu 24 Stunden, wenn mindestens die über acht Stunden hinausgehende Zeit Bereitschaftsdienst ist und alternative Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes geprüft wurden (§ 10 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA, § 7 Abs. 4 TV-Ärzte/TdL).
- Der Bereitschaftsdienst muss sich an einen höchstens acht Stunden dauernden Arbeitsabschnitt anschließen; eine anschließende Übergabe darf höchstens 60 Minuten dauern (§ 10 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA).
- Grundsätzlich höchstens vier Bereitschaftsdienste im Kalendermonat, in einem Monat je Kalendervierteljahr fünf; mehr nur bei drohender Gefährdung der Patientensicherheit (§ 10 Abs. 10 TV-Ärzte/VKA, § 7 Abs. 5a TV-Ärzte/TdL).
Was Opt-out bedeutet
Der Begriff stammt aus Art. 22 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG: Die 48-Stunden-Grenze darf nur ausgesetzt werden, wenn der einzelne Arbeitnehmer zustimmt, ihm aus einer Weigerung keine Nachteile entstehen und der Arbeitgeber Listen über diese Arbeitnehmer führt. Deutschland hat das in § 7 Abs. 2a und 7 ArbZG umgesetzt.
- Ein Tarifvertrag kann zulassen, dass die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden verlängert wird, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt und besondere Regelungen den Gesundheitsschutz sichern (§ 7 Abs. 2a ArbZG).
- Die Verlängerung ist nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung zulässig (§ 7 Abs. 7 Satz 1 ArbZG).
- Sie können die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 ArbZG).
- Der Arbeitgeber darf Sie nicht benachteiligen, weil Sie die Einwilligung nicht erklären oder widerrufen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG).
- Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis der Arbeitnehmer führen, die eingewilligt haben (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
| Tarifvertrag | Regelarbeitszeit | Höchstgrenze mit Opt-out | Ausgleichszeitraum |
|---|---|---|---|
| TV-Ärzte/VKA, kommunale Krankenhäuser (Stand: 1. Juli 2025) | 40 Stunden pro Woche (§ 7 Abs. 1) | durchschnittlich bis zu 56 Stunden; durch Tarifvertrag auf Landesebene in begründeten Einzelfällen bis zu 66 Stunden (§ 10 Abs. 5) | 6 Monate (§ 10 Abs. 6) |
| TV-Ärzte/TdL, Universitätskliniken (Stand: 1. April 2026) | 40 Stunden pro Woche (§ 6 Abs. 1) | durchschnittlich bis zu 58 Stunden in Bereitschaftsdienststufe I, 54 Stunden in Stufe II; auf Landesebene bis zu 66 Stunden (§ 7 Abs. 5) | 1 Jahr (§ 7 Abs. 5 Satz 4) |
Beide Tarifverträge verlangen vor dem Opt-out eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes. Im TV-Ärzte/TdL können nur Ärzte in unbefristeten Arbeitsverhältnissen nach der Wartezeit des § 1 KSchG schriftlich mehr als vier Bereitschaftsdienste im Monat oder die Kombination mit anschließender Rufbereitschaft vereinbaren; die Widerrufsfrist beträgt dann drei Kalendermonate (§ 7 Abs. 4 und 5a).
Dokumentation und Einsicht
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Nach § 14 TV-Ärzte/VKA ist die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz elektronisch oder mit gleicher Genauigkeit zu erfassen; die gesamte Anwesenheit abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen gilt als Arbeitszeit. Sie haben ein persönliches Einsichtsrecht in die Dokumentation, das unverzüglich zu gewähren ist.
Was das für Sie bedeutet
- Ohne Ihre schriftliche Einwilligung bleibt es bei durchschnittlich 48 Stunden pro Woche; der Tarifvertrag allein verlängert Ihre Arbeitszeit nicht.
- Die 56 oder 58 Stunden sind Durchschnittswerte über den Ausgleichszeitraum, nicht Obergrenzen einer einzelnen Woche.
- Bei Teilzeit verringern sich die Höchstgrenzen im Verhältnis Ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit (§ 10 Abs. 7 TV-Ärzte/VKA).
- Eine Nebentätigkeit zählt bei den Höchstgrenzen mit, weil Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet werden (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
Wie Bereitschaftsdienst bezahlt wird, steht im Artikel Bereitschaftsdienst: Vergütung.
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Verwandte Fragen
BegriffeBereitschaftsdienst / RufbereitschaftTarifvertragMarburger Bund
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- § 2 Arbeitszeitgesetz (Begriffsbestimmungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 3 Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeit der Arbeitnehmer), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 5 Arbeitszeitgesetz (Ruhezeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 7 Arbeitszeitgesetz (Abweichende Regelungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 16 Arbeitszeitgesetz (Aushang und Arbeitszeitnachweise), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 (Stand: 1. April 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- § 1 Kündigungsschutzgesetz (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.