Arbeitszeit und Vertrag
Darf ich als Klinikarzt eine Nebentätigkeit ausüben?
Kurz gesagtJa. Nach § 3 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA müssen Sie entgeltliche Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen; er darf sie untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie die arbeitsvertraglichen Pflichten oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigen können. An Universitätskliniken gilt nach § 5 TV-Ärzte/TdL das Nebentätigkeitsrecht der Landesbeamten sinngemäß. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden nach § 2 Abs. 1 ArbZG zusammengerechnet, die Höchstgrenzen gelten also insgesamt. Notarztdienst für den eigenen Arbeitgeber zählt zur Haupttätigkeit, nicht zur Nebentätigkeit.
Stand 01.10.2026 · 10 amtliche Quellen
Was die Tarifverträge regeln
| Punkt | TV-Ärzte/VKA (kommunale Krankenhäuser) | TV-Ärzte/TdL (Universitätskliniken) |
|---|---|---|
| Entgeltliche Nebentätigkeit | rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen; Untersagung oder Auflagen, wenn sie die arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen kann (§ 3 Abs. 3) | Beamtenrecht des jeweiligen Landes gilt sinngemäß; die Anforderungen hängen damit vom Land ab (§ 5 Abs. 1) |
| Unentgeltliche Nebentätigkeit mit Räumen, Personal oder Material des Arbeitgebers | keine eigene Regelung im Tariftext | vorherige Genehmigung und Kostenerstattung, pauschalierbar in einer Nebenabrede (§ 5 Abs. 3 und 4) |
| Gutachten, Unterricht und wissenschaftliche Ausarbeitungen für Dritte | auf Verlangen des Arbeitgebers als Nebentätigkeit zu übernehmen, mit Anspruch auf einen Anteil der Vergütung; Verweigerung nur bei offenbar unangemessener Vergütung oder in besonders begründeten Ausnahmefällen (§ 4 Abs. 4) | gleichlautend (§ 5 Abs. 2) |
| Nebenabreden | nur wirksam, wenn schriftlich vereinbart (§ 2 Abs. 3) | gleichlautend (§ 2 Abs. 3) |
Der TV-Ärzte/VKA verbietet außerdem, von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf die Tätigkeit anzunehmen; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 3 Abs. 2). Außerhalb der Tarifverträge entscheidet der Wortlaut Ihres Arbeitsvertrags.
Das Arbeitszeitgesetz gilt über alle Arbeitgeber hinweg
Für die Höchstarbeitszeit zählt nicht der einzelne Vertrag, sondern Ihre gesamte Arbeit: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Die Grenze von acht, mit Ausgleich zehn Stunden am Werktag (§ 3 ArbZG), die Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 ArbZG) und die durchschnittliche Wochengrenze gelten damit für Klinikdienst und Nebentätigkeit zusammen. Die Nebentätigkeit zählt bei den gesetzlichen Höchstgrenzen auch dann mit, wenn Sie dem Opt-out nach § 7 Abs. 7 ArbZG zugestimmt haben.
- Die Arbeitszeitdokumentation nach § 14 TV-Ärzte/VKA erfasst die gesamte Anwesenheit; nur Nebentätigkeiten, die keine Dienstaufgaben sind, dürfen abweichend bewertet werden (§ 14 Satz 3).
- Schwangere und stillende Ärztinnen: Auch das Mutterschutzgesetz addiert die Arbeitszeiten mehrerer Arbeitgeber und begrenzt sie auf 8,5 Stunden am Tag (§ 4 Abs. 1 MuSchG).
- In der Elternzeit ist eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig; er kann sie binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Notarztdienst und Gutachten
Notarztdienst ist in beiden Tarifverträgen Teil der Haupttätigkeit: Zu den Pflichten gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen (§ 4 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA, § 19 TV-Ärzte/TdL). Je Einsatz zahlt der kommunale Arbeitgeber einen Einsatzzuschlag von 33,29 Euro ab 1. August 2025 und 33,96 Euro ab 1. Juni 2026; der TdL-Text nennt 15,41 Euro, dynamisiert wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2. Wer nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist nach der Protokollerklärung zum TV-Ärzte/VKA grundsätzlich nicht zum Rettungsdienst heranzuziehen. Notarztdienst für einen anderen Träger ist dagegen eine Nebentätigkeit und fällt unter die Anzeigepflicht.
Gutachten, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehören zur Haupttätigkeit (§ 4 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA). Von Dritten angeforderte und vergütete Gutachten kann der Arbeitgeber Ihnen als Nebentätigkeit übertragen; steht die Vergütung allein dem Arbeitgeber zu, haben Sie nach Maßgabe Ihrer Beteiligung Anspruch auf einen Teil davon (§ 4 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA, § 5 Abs. 2 TV-Ärzte/TdL).
Haftpflicht und Berufsrecht
Die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers deckt in der Regel nur die Dienstaufgaben. Für Nebentätigkeiten angestellter Ärzte nennt die Bayerische Landesärztekammer eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, soweit die Tätigkeit nicht über den Arbeitgeber mitversichert ist. Die Berufsordnung gilt in der Nebentätigkeit genauso wie im Hauptberuf; ihre Regeln erfassen auch Ärztinnen und Ärzte im Arbeits- oder Dienstverhältnis (§ 23 Abs. 1 MBO-Ä), und die Versicherungspflicht nach § 21 MBO-Ä bezieht sich auf die gesamte berufliche Tätigkeit.
Was das für Sie bedeutet
- An kommunalen Kliniken genügt die rechtzeitige schriftliche Anzeige; eine Genehmigung sieht der TV-Ärzte/VKA nicht vor, der Arbeitgeber kann aber untersagen oder Auflagen machen.
- An Universitätskliniken richtet sich das Verfahren nach dem Nebentätigkeitsrecht der Beamten des jeweiligen Landes.
- Jede Nebentätigkeit verkürzt den Spielraum für Bereitschaftsdienste, weil die gesetzlichen Höchstgrenzen für alle Arbeitgeber zusammen gelten.
- Notarztdienst beim eigenen Träger ist Dienstpflicht mit Einsatzzuschlag; bei einem fremden Träger ist er anzeigepflichtige Nebentätigkeit mit eigenem Haftpflichtbedarf.
- Belohnungen und Geschenke Dritter sind ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht zulässig.
Die Höchstgrenzen stehen im Artikel Arbeitszeit und Opt-out, die Versicherungsfragen im Artikel Berufshaftpflicht für angestellte Ärzte.
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Verwandte Fragen
BegriffeTarifvertragBereitschaftsdienst / RufbereitschaftÄrztekammerTräger
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 (Stand: 1. April 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- § 2 Arbeitszeitgesetz (Begriffsbestimmungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 3 Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeit der Arbeitnehmer), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 5 Arbeitszeitgesetz (Ruhezeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 7 Arbeitszeitgesetz (Abweichende Regelungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 4 Mutterschutzgesetz (Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Anspruch auf Elternzeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- Informationsblatt zur Berufshaftpflichtversicherung (Stand: 1. August 2024), Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.