Gehalt und Tarif
Was verdient ein angestellter Arzt in Praxis oder MVZ?
Kurz gesagtFür angestellte Ärztinnen und Ärzte in Praxen und MVZ gibt es keinen flächendeckenden Tarifvertrag; das Gehalt wird einzelvertraglich vereinbart. Der TV-Ärzte/VKA gilt nach § 1 nur in Krankenhäusern und Einrichtungen von Mitgliedern kommunaler Arbeitgeberverbände. Für Ärzte in Weiterbildung auf geförderten Praxisstellen schreibt § 75a SGB V die im Krankenhaus übliche Vergütung vor. Der Marburger Bund empfiehlt bei Verhandlungen eine Orientierung am Facharzt- oder Oberarztgehalt des TV-Ärzte.
Stand 01.10.2026 · 11 amtliche Quellen
Keine Tarifbindung im ambulanten Bereich
Der Marburger Bund stellt fest: „Bisher gibt es im ambulanten Bereich keine Tarifbindung. Jeder Einzelne muss individuell über seine Arbeitsbedingungen verhandeln.“ Der TV-Ärzte/VKA erfasst nach § 1 Krankenhäuser, medizinische Institute von Kliniken und stationäre Einrichtungen, deren Träger Mitglied eines VKA-Verbands ist; eine Praxis oder ein MVZ fällt nur darunter, wenn der Arbeitsvertrag den Tarifvertrag in Bezug nimmt oder die MVZ-Gesellschaft selbst tarifgebunden ist. Ob das der Fall ist, steht im Arbeitsvertrag.
Ohne Tarifvertrag gilt das Arbeitszeitgesetz ohne Öffnungsklauseln: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden betragen und nur auf zehn Stunden verlängert werden, wenn der Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen erfolgt (§ 3 ArbZG). Die tariflichen Verlängerungen für Bereitschaftsdienst nach § 7 ArbZG stehen Praxen und MVZ nicht offen; der Marburger Bund weist in seinem Standard-Anstellungsvertrag darauf hin, dass im ambulanten Bereich die Arbeitsbedingungen mangels Tarifbindung einzelvertraglich geregelt werden müssen.
Der Anteil der Angestellten wächst: Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer zum 31. Dezember 2025 sind 39 Prozent aller Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten Versorgung angestellt, 6,7 Prozent mehr als im Vorjahr. In der vertragsärztlichen Versorgung zählte der Marburger Bund zum selben Stichtag 55.106 angestellte Ärztinnen und Ärzte, davon 31.168 in MVZ und Polikliniken und 23.938 in Einzelpraxen. Die KBV meldet zum 31. Dezember 2024 5.085 zugelassene MVZ mit 30.133 Angestellten; an 45 Prozent der MVZ ist ein Krankenhaus als Träger beteiligt.
Was das Gehalt bestimmt
- Qualifikation: Fachärztinnen und Fachärzte tragen in Praxis und MVZ selbstständige medizinische Verantwortung; der Marburger Bund empfiehlt deshalb eine Orientierung am Facharzt- oder Oberarztgehalt des TV-Ärzte/VKA. Die Oberarzttabelle beginnt ab 1. Juni 2026 bei 9.459,56 Euro, die Facharzttabelle bei 7.552,19 Euro (Oberarzt, Facharzt).
- Arbeitszeit: In Rheinland-Pfalz wählten gut zwei Drittel der angestellt einsteigenden Ärztinnen und Ärzte eine Teilzeitstelle; Monatsgehälter in Anzeigen beziehen sich dagegen meist auf eine Vollzeitstelle.
- Umsatzbeteiligung: Ist eine Beteiligung am Praxisumsatz vereinbart, gehören Bemessungsgrundlage, Abrechnungszeitraum und Nachweis in den Vertrag.
- Dynamisierung: In einer Stichprobe des Marburger Bundes Sachsen mit 105 ambulant angestellten Ärztinnen und Ärzten (Mai 2024) hatten nur 16 Prozent eine dynamische Gehaltsentwicklung vereinbart; rund 70 Prozent erhielten keine Inflationsausgleichsprämie, über ein Drittel hatte keine Fortbildungstage im Vertrag. Der Verband empfiehlt, das Entgelt an die Tariferhöhungen des TV-Ärzte/VKA zu koppeln.
Für angestellte Praxis- und MVZ-Ärzte gibt es keine Tariftabelle. Einkommensstatistiken niedergelassener Praxisinhaber bilden Praxisgewinne ab und sind kein Maßstab für ein Anstellungsgehalt.
Ärzte in Weiterbildung: § 75a SGB V
Für die geförderte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der fachärztlichen Grundversorgung gilt eine gesetzliche Untergrenze: Die Förderung ist von der Weiterbildungsstelle „auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen“ (§ 75a Abs. 1 SGB V). Bundesweit sind mindestens 7.500 Förderstellen in der Allgemeinmedizin vorgesehen, dazu bis zu 2.000 in der fachärztlichen Grundversorgung, davon mindestens 250 in der Kinder- und Jugendmedizin (§ 75a Abs. 3 und 9).
Der Standard-Anstellungsvertrag des Marburger Bundes für die ambulante Weiterbildung setzt das um: Die monatliche Vergütung entspricht der Entgeltgruppe I, bei vorhandener Facharztqualifikation der Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA in der jeweils geltenden Fassung, mit Zuordnung zu der Stufe, die der bisherigen Berufserfahrung entspricht; Überstunden werden mit dem Stundenanteil zuzüglich 15 Prozent vergütet. Für Weiterbildungsabschnitte in der Praxis braucht der Praxisinhaber eine Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer.
Worauf es im Arbeitsvertrag ankommt
- Arbeitszeit und Arbeitstage: feste Wochenstunden, Lage der Sprechstunden, Regelung für Überstunden und deren Vergütung (im Standard-Anstellungsvertrag 15 Prozent Zuschlag).
- Bereitschaft: ob und wie Notdienste und Rufbereitschaft vergütet werden; die tariflichen Pauschalen gelten nur bei Bezugnahme auf den Tarifvertrag.
- Fortbildung: Zahl der bezahlten Fortbildungstage und Kostenübernahme; die Fortbildungspflicht besteht unabhängig vom Vertrag.
- Haftpflicht: Der Standard-Anstellungsvertrag sieht vor, dass der Arbeitgeber eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließt und den Arzt von Regressansprüchen freistellt.
- Dynamisierung: eine Kopplung des Gehalts an die Tariferhöhungen des TV-Ärzte/VKA.
- Weiterbildung und Befristung: Befugnis des Praxisinhabers, Weiterbildungsabschnitt und Anrechnung; befristete Verträge nur mit zulässigem Befristungsgrund (Befristung).
Offene Stellen in Praxen und MVZ finden Sie in der Stellensuche und nach Karrierestufe unter /arztstellen.
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BegriffeMedizinisches VersorgungszentrumPraxisBerufsausübungsgemeinschaftTarifvertragWeiterbildungsbefugnisVertragsarzt / Kassensitz
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- Anstellungen in Praxen und MVZ werden immer beliebter (28. April 2025), Marburger Bund NRW/RLP, abgerufen am 01.10.2026.
- Arbeitsbedingungen im MVZ dürfen kein Glücksspiel sein (12. August 2024), Marburger Bund Sachsen, abgerufen am 01.10.2026.
- Ambulante Medizin: Themenseite des Bundesverbands, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- Standard-Anstellungsvertrag für sich im ambulanten Bereich weiterbildende Ärzte (Juni 2020), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- § 75a SGB V (Förderung der Weiterbildung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 3 Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeit der Arbeitnehmer), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 7 Arbeitszeitgesetz (Abweichende Regelungen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte/VKA in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte TV-Ärzte/VKA, 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- Ergebnisse der Ärztestatistik zum 31. Dezember 2025, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Medizinische Versorgungszentren: Statistische Informationen zum Stichtag 31.12.2024, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.