Weiterbildung
Was ist eine Weiterbildungsbefugnis?
Kurz gesagtEine Weiterbildungsbefugnis ist die Erlaubnis der Landesärztekammer, Ärztinnen und Ärzte in einem Gebiet, Schwerpunkt oder einer Zusatz-Weiterbildung weiterzubilden. Sie wird nach § 5 MWBO 2018 einer Fachärztin oder einem Facharzt mit mehrjähriger Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte erteilt, kann befristet und im Umfang auf einen Teil der Mindestzeit begrenzt sein und erlischt, wenn die befugte Person die Weiterbildungsstätte verlässt (§ 7 Abs. 2 MWBO). Nur unter einer Befugnis geleistete Zeit zählt als Weiterbildung.
Stand 01.10.2026 · 8 amtliche Quellen
Was die Befugnis regelt
Nach § 5 Abs. 1 MWBO wird die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten „unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte“ durchgeführt. Die Befugnis ist personengebunden: Sie wird auf Antrag erteilt, wenn die Ärztin oder der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der eigenen Weiterbildung nachweist (§ 5 Abs. 2). Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Grundsätzlich wird sie für eine Facharztweiterbildung und insgesamt für höchstens drei Weiterbildungen erteilt.
Die Weiterbildungsstätte ist der zweite Baustein. Universitäts- und Hochschulkliniken gelten als zugelassen; andere Einrichtungen einschließlich der Praxis eines niedergelassenen Arztes lässt die Kammer zu, wenn die für die Weiterbildung typischen Krankheiten regelmäßig und häufig genug vorkommen, Personal und Ausstattung dem Stand der Medizin entsprechen und die Dokumentation im Logbuch möglich ist (§ 6 MWBO).
Volle Befugnis oder Teilbefugnis
Der Umfang der Befugnis richtet sich danach, inwieweit die Anforderungen der Weiterbildung „unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte“ erfüllt werden können (§ 5 Abs. 5 MWBO). Deckt eine Abteilung nicht das gesamte Spektrum ab, erteilt die Kammer die Befugnis nur für einen Teil der Mindestzeit; den Rest müssen Sie an einer anderen Stätte ableisten. Die Kammern führen nach § 5 Abs. 6 ein Verzeichnis der befugten Ärztinnen und Ärzte und der Weiterbildungsstätten „mit Angaben über den Umfang der Befugnis“. Die Befugtensuche der Bayerischen Landesärztekammer lässt sich zum Beispiel nach „Mindestdauer“ in Monaten filtern.
Die Kammern setzen eigene Grenzen. Die Ärztekammer Nordrhein erteilt einer Person höchstens eine Befugnis für eine Facharztbezeichnung und zusätzlich höchstens eine für einen Schwerpunkt oder eine Zusatz-Weiterbildung; ein Weiterbilder „muss immer eine Weiterbildung in Vollzeit anbieten können“. Wer selbst eine Befugnis besitzt, kann sich in Nordrhein in diesem Fach nicht mehr weiterbilden lassen; reine Kursweiterbildungen sind ausgenommen.
Gemeinsame Befugnis und Verbundweiterbildung
Eine Befugnis kann auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte aufgeteilt werden, wenn komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung sichern, und sie kann mehreren Ärztinnen und Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt werden (§ 5 Abs. 4 MWBO). Ist eine befugte Person an mehr als einer Stätte tätig, ist an jeder Stätte eine gemeinsame Befugnis mit einer weiteren befugten Person erforderlich.
Die Ärztekammer Niedersachsen beschreibt die Verbundweiterbildung als „verbindliche Kooperation mehrerer Weiterbildungsermächtigter, um gemeinsam eine möglichst umfangreiche Weiterbildung anbieten zu können“. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg weist darauf hin, dass gemeinsame Befugnisse, Rotationspflichten und Weiterbildungsverbünde in ihrer Befugtensuche nicht recherchierbar sind; Auskunft gibt die Bezirksärztekammer oder die befugte Person.
Pflichten der befugten Person
- Die Weiterbildung persönlich leiten und grundsätzlich ganztägig durchführen (§ 5 Abs. 3 MWBO).
- Zu Beginn ein gegliedertes Weiterbildungsprogramm aushändigen (§ 5 Abs. 6 MWBO).
- Nach jedem Weiterbildungsabschnitt, mindestens einmal jährlich, ein Gespräch über den Stand der Weiterbildung führen und im Logbuch dokumentieren (§ 5 Abs. 3 MWBO).
- Die Dokumentation im Logbuch bestätigen (§ 8 Abs. 1 MWBO).
- Ein Zeugnis ausstellen: auf Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, bei Ausscheiden unverzüglich (§ 9 Abs. 2 MWBO). Diese Pflicht gilt nach dem Ende der Befugnis fort.
- Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Kammer anzeigen (§ 5 Abs. 5 MWBO).
Wann die Befugnis endet
Die Befugnis erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit der befugten Person an der Weiterbildungsstätte, mit der Auflösung der Stätte oder mit dem Widerruf ihrer Zulassung (§ 7 Abs. 2 MWBO). Wechselt die Chefärztin oder der Chefarzt, endet also die Befugnis der Abteilung, bis die Nachfolge eine eigene Befugnis erhält. Ein Widerruf ist vorgeschrieben, wenn die fachliche oder persönliche Eignung entfällt, die Anforderungen an Umfang und Inhalt nicht mehr erfüllt werden können oder berufsrechtliche Pflichten erheblich verletzt werden (§ 7 Abs. 1). Befristete Befugnisse laufen aus: Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat alle bis zum 31.12.2025 befristeten Befugnisse bis zum 31.12.2026 verlängert.
Für Ihren Vertrag heißt das: Die Befristung eines Weiterbildungsvertrags darf nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Befugnis besitzt.
Wo Sie Befugnisse nachschlagen
- Befugnissuche der Ärztekammer Westfalen-Lippe: Befugnisse nach WO 2005 und WO 2020.
- Weiterbildungsbefugten-Suche der Landesärztekammer Baden-Württemberg: getrennt nach WBO 2020 und WBO 2006.
- WBB-Suche der Bayerischen Landesärztekammer: Filter nach Fach, Art der Befugnis, Mindestdauer in Monaten und Umkreis, Ergebnis als PDF.
- Datenbank der Weiterbildungsermächtigten der Ärztekammer Niedersachsen: alle Fachgebiete mit Suchfunktion.
Für vier Gebiete führen wir die Kammerverzeichnisse mit datiertem Stand klinikweise zusammen: Augenheilkunde, Dermatologie, Radiologie und Psychiatrie. Dort steht neben dem Umfang in Monaten der Link zum amtlichen Verzeichnis der Kammer.
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Verwandte Fragen
BegriffeWeiterbildungsbefugnisWeiterbildungsstätteÄrztekammerWeiterbildungChefarztWeiterbildungsstelle
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
- Erläuterungen zur Weiterbildung, Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.
- Weiterbildungsbefugnisse, Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
- Weiterbildungsbefugten-Suche, Landesärztekammer Baden-Württemberg, abgerufen am 01.10.2026.
- WBB-Suche: Weiterbildungsbefugte und Weiterbildungsstätten, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Weiterbildungsermächtigte (Datenbank), Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.
- § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.