Arbeitszeit und Vertrag

Warum sind Assistenzarztverträge befristet?

Kurz gesagtVerträge mit Ärzten in Weiterbildung dürfen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) befristet werden, weil die zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung zum Facharzt als sachlicher Grund gilt. Die Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein, darf für die Facharztanerkennung höchstens acht Jahre umfassen und nicht kürzer sein als die Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes. Elternzeit und Mutterschutz werden im Einvernehmen nicht angerechnet, der Vertrag verlängert sich entsprechend.

Stand 01.10.2026 · 5 amtliche Quellen

Der Sachgrund Weiterbildung

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangt für eine Befristung grundsätzlich einen sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung schafft das ÄArbVtrG einen eigenen Grund: Eine Befristung ist gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt, zum Erwerb einer Schwerpunktanerkennung, einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer fakultativen Weiterbildung dient (§ 1 Abs. 1 ÄArbVtrG). Der Vertrag ist damit an ein konkretes Weiterbildungsziel gebunden; die allgemeinen Befristungsregeln gelten nur, soweit sie dem ÄArbVtrG nicht widersprechen (§ 1 Abs. 5).

Die Befristung selbst bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Der TV-Ärzte/VKA setzt zusätzlich voraus, dass Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 1).

Dauer und Grenzen

RegelInhaltFundstelle
BestimmtheitDie Dauer richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein§ 1 Abs. 2 ÄArbVtrG
HöchstdauerFür die Facharztanerkennung oder eine Zusatzbezeichnung höchstens acht Jahre; mehrere Verträge dürfen diese Grenze zusammen nicht überschreiten§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 4
Weiterer VertragFür einen Schwerpunkt oder eine an die Facharztweiterbildung anschließende Zusatzbezeichnung für den dafür vorgeschriebenen Zeitraum§ 1 Abs. 3 Satz 2
TeilzeitVerlängert sich der Weiterbildungszeitraum durch Teilzeit, dürfen die Grenzen um diese Zeit überschritten werden§ 1 Abs. 3 Satz 3
UntergrenzeDie Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt§ 1 Abs. 3 Satz 5
Frühere BeendigungBefristung auf den Zeitpunkt möglich, zu dem der nachgefragte Weiterbildungsabschnitt endet oder die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen§ 1 Abs. 3 Satz 6

Eine gesetzliche Mindestlaufzeit von einem Jahr gibt es nicht; die Untergrenze ist die Dauer der Weiterbildungsbefugnis. An Universitätskliniken gilt das ÄArbVtrG nicht, wenn der Vertrag unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz fällt (§ 1 Abs. 6). Der TV-Ärzte/TdL sieht vor, dass der erste Vertrag zur Facharztweiterbildung möglichst nicht weniger als zwei Jahre laufen und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden soll (§ 30 Abs. 2).

Welche Zeiten den Vertrag verlängern

Auf die Dauer eines befristeten Vertrags nach § 1 Abs. 3 sind im Einvernehmen mit Ihnen folgende Zeiten nicht anzurechnen (§ 1 Abs. 4 ÄArbVtrG):

  • Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, soweit keine Beschäftigung erfolgt ist (Nr. 3)
  • Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel für die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, bis zu zwei Jahre (Nr. 1)
  • Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, bis zu zwei Jahre (Nr. 2)
  • Grundwehr- und Zivildienst (Nr. 4)
  • Freistellung für Personal- oder Schwerbehindertenvertretung von mindestens einem Fünftel der Arbeitszeit, bis zu zwei Jahre (Nr. 5)

Die Verlängerung ist an das Einvernehmen gebunden; sie tritt nicht automatisch ein. Wie sich Elternzeit auf die Weiterbildungszeit selbst auswirkt, steht im Artikel Elternzeit und Mutterschutz in der Weiterbildung.

Befristung ohne Weiterbildungsbezug

Dient die Stelle nicht der Weiterbildung, gelten die allgemeinen Regeln des TzBfG. Ohne sachlichen Grund ist eine kalendermäßige Befristung bis zu zwei Jahren zulässig, mit höchstens dreimaliger Verlängerung innerhalb dieser Gesamtdauer, und nur, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Sachliche Gründe sind unter anderem vorübergehender Bedarf, Vertretung und Erprobung (§ 14 Abs. 1).

  • TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West: Ein sachgrundlos befristeter Vertrag soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten und muss mindestens sechs Monate laufen; vor Ablauf hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist (§ 31 Abs. 3).
  • Kalendermäßig befristete Verträge mit Sachgrund dürfen je Vertrag fünf Jahre nicht übersteigen; bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen sind diese Ärzte bevorzugt zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA).
  • Ein kalendermäßig befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie einzelvertraglich oder tariflich vereinbart ist (§ 15 Abs. 1 und 4 TzBfG).
  • Arbeiten Sie nach Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers weiter, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht (§ 15 Abs. 6 TzBfG).

Nach der Facharztanerkennung

Mit der Anerkennung entfällt der Sachgrund Weiterbildung. Ein weiterer befristeter Vertrag nach dem ÄArbVtrG kommt nur für einen Schwerpunkt oder eine anschließende Zusatzbezeichnung in Betracht (§ 1 Abs. 3 Satz 2). Für alle anderen Befristungen braucht der Arbeitgeber einen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG oder die sachgrundlose Befristung, die nach einer Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber ausscheidet (§ 14 Abs. 2 Satz 2). Offene Stellen finden Sie unter Facharztstellen; welche Probezeit in einem neuen Vertrag gilt, steht im Artikel Probezeit für Ärzte.

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Verwandte Fragen

BegriffeBefristungAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungWeiterbildungWeiterbildungsbefugnisFacharzt

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  2. § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Zulässigkeit der Befristung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  3. § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Ende des befristeten Arbeitsvertrages), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  4. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  5. TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 (Stand: 1. April 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.