Arbeitszeit und Vertrag
Wie wirkt sich Elternzeit auf die Weiterbildung aus?
Kurz gesagtElternzeit und Mutterschutzfristen zählen nach § 4 Abs. 4 (Muster-)Weiterbildungsordnung nicht als Weiterbildungszeit; unschädlich sind nur Unterbrechungen bis sechs Wochen im Kalenderjahr. Wer in der Elternzeit mit mindestens der Hälfte der Wochenarbeitszeit weiterarbeitet, setzt die Weiterbildung in Teilzeit fort, die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend (§ 4 Abs. 6). Elternzeit nach § 15 BEEG läuft bis zum dritten Geburtstag mit bis zu 32 Wochenstunden Teilzeit; der befristete Vertrag kann um diese Zeiten verlängert werden (§ 1 Abs. 4 ÄArbVtrG).
Stand 01.10.2026 · 13 amtliche Quellen
Mutterschutz im Klinikdienst
Das Mutterschutzgesetz greift, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß; Sie sollen sie ihm mitteilen, sobald Sie davon wissen (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Ab dann gelten feste Grenzen für Dauer, Lage und Inhalt der Arbeit.
| Regel | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Schutzfrist vor der Geburt | 6 Wochen; Arbeit nur, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären, jederzeit widerrufbar | § 3 Abs. 1 MuSchG |
| Schutzfrist nach der Geburt | 8 Wochen, bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder festgestellter Behinderung des Kindes 12 Wochen | § 3 Abs. 2 MuSchG |
| Tägliche Arbeitszeit | höchstens 8,5 Stunden am Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche; 11 Stunden Ruhezeit; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden addiert | § 4 MuSchG |
| Nachtarbeit | keine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr; bis 22 Uhr nur unter den Voraussetzungen des § 28 | § 5 MuSchG |
| Sonn- und Feiertage | nur mit ausdrücklicher Bereiterklärung, Ersatzruhetag und Ausschluss von Alleinarbeit | § 6 MuSchG |
| Gefährdungen | keine Tätigkeiten mit unverantwortbarer Gefährdung durch Gefahrstoffe, Biostoffe der Risikogruppen 2 bis 4 ohne ausreichenden Immunschutz oder ionisierende Strahlung | § 11 MuSchG |
| Rangfolge der Maßnahmen | erst Umgestaltung des Arbeitsplatzes, dann Arbeitsplatzwechsel, zuletzt betriebliches Beschäftigungsverbot | § 13 MuSchG |
| Ärztliches Beschäftigungsverbot | bei ärztlichem Zeugnis über eine Gefährdung von Mutter oder Kind | § 16 MuSchG |
Nächtliche Bereitschaftsdienste und Dienste über 8,5 Stunden sind damit während der Schwangerschaft und der Stillzeit ausgeschlossen, auch wenn Sie dem Opt-out zugestimmt haben.
Elternzeit nach dem BEEG
- Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).
- Anmeldung in Textform spätestens sieben Wochen vor Beginn, für Zeiten nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen; zugleich ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird; jeder Elternteil kann die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen (§ 16 Abs. 1 BEEG).
- Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten; bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers, der sie binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann (§ 15 Abs. 4 BEEG).
- Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 32 Wochenstunden (§ 15 Abs. 7 BEEG).
Was die Weiterbildungsordnung anrechnet
Die (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer (Fassung vom 3. Juli 2026) regelt in § 4, welche Zeiten zählen. Rechtsverbindlich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer, die das Muster umsetzt.
| Zeit | Anrechnung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit, Wehr- und Ersatzdienst | keine Weiterbildungszeit, soweit keine Weiterbildung erfolgt | § 4 Abs. 4 MWBO |
| Unterbrechungen bis insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr | unschädlich, die Zeit zählt weiter | § 4 Abs. 4 MWBO |
| Tariflicher Erholungsurlaub | keine Unterbrechung | § 4 Abs. 4 MWBO |
| Teilzeit mit mindestens der Hälfte der Wochenarbeitszeit | anerkannt; die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend | § 4 Abs. 6 MWBO |
| Tätigkeitsabschnitte | mindestens drei Monate, sofern Abschnitt B oder C nichts anderes vorsieht | § 4 Abs. 4 MWBO |
Teilzeit unter der Hälfte der Wochenarbeitszeit erfüllt die Anforderungen an Gesamtdauer, Niveau und Qualität in der Regel nicht (§ 4 Abs. 6). Die Regeln im Einzelnen stehen im Artikel Weiterbildung in Teilzeit.
Der befristete Vertrag verlängert sich
Weiterbildungsverträge sind nach dem ÄArbVtrG befristet. Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16 MuSchG werden im Einvernehmen mit Ihnen auf die Vertragsdauer nicht angerechnet, soweit keine Beschäftigung erfolgt ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 ÄArbVtrG). Dasselbe gilt für eine Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, bis zu zwei Jahre (Nr. 1). Verlängert Teilzeit den Weiterbildungszeitraum, darf die Höchstdauer von acht Jahren um diese Zeit überschritten werden (§ 1 Abs. 3 Satz 3).
Was das für Sie bedeutet
- Schutzfristen und Elternzeit verlängern die Weiterbildung um die Zeit, die über sechs Wochen Unterbrechung im Kalenderjahr hinausgeht.
- Teilzeit in der Elternzeit zählt ab der Hälfte der Wochenarbeitszeit anteilig weiter; 32 Wochenstunden entsprechen bei 40 Stunden Vollzeit 80 Prozent.
- Die Verlängerung des befristeten Vertrags setzt Ihr Einvernehmen voraus und ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
- Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt sieben Wochen; die Erklärung muss die Zeiträume der ersten zwei Jahre nennen.
- Nachtdienste und Bereitschaftsdienste entfallen ab Mitteilung der Schwangerschaft.
Die Mindestdauer der einzelnen Weiterbildungen finden Sie unter Facharztweiterbildung: Dauer.
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Verwandte Fragen
BegriffeWeiterbildungWeiterbildungsordnungBefristungÄrztekammerAssistenzarzt / Ärztin in Weiterbildung
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- § 3 Mutterschutzgesetz (Schutzfristen vor und nach der Entbindung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 4 Mutterschutzgesetz (Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 5 Mutterschutzgesetz (Verbot der Nachtarbeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 6 Mutterschutzgesetz (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 11 Mutterschutzgesetz (Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 13 Mutterschutzgesetz (Rangfolge der Schutzmaßnahmen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 15 Mutterschutzgesetz (Mitteilungen und Nachweise über die Schwangerschaft und das Stillen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 16 Mutterschutzgesetz (Ärztliches Beschäftigungsverbot), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Anspruch auf Elternzeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Inanspruchnahme der Elternzeit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 in der Fassung vom 03.07.2026, Abschnitt A § 4, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.