Arbeitszeit und Vertrag

Wie viel Urlaub hat ein Assistenzarzt?

Kurz gesagtEin Assistenzarzt an einem kommunalen Krankenhaus hat nach § 27 TV-Ärzte/VKA 31 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr, an einer Universitätsklinik nach § 26 TV-Ärzte/TdL 30 Arbeitstage, jeweils bei einer Fünf-Tage-Woche und ohne Altersstaffel. Die AVR Caritas sehen für Ärzte 31 Arbeitstage vor. Das gesetzliche Minimum nach § 3 BUrlG beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, umgerechnet 20 Arbeitstage bei fünf Arbeitstagen. Zusatzurlaub gibt es für Schicht-, Nacht- und Bereitschaftsdienst.

Stand 01.10.2026 · 6 amtliche Quellen

Das gesetzliche Minimum

Das Bundesurlaubsgesetz garantiert jedem Arbeitnehmer jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2), das Gesetz rechnet also mit einer Sechs-Tage-Woche. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Diese Zahl ist die Untergrenze; die Ärztetarifverträge sehen deutlich mehr vor.

Was die Tarifverträge vorsehen

RegelwerkUrlaub bei Fünf-Tage-WocheFundstelleStand
TV-Ärzte/VKA (kommunale Krankenhäuser)31 Arbeitstage§ 27 Abs. 1 Satz 2Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10, Stand 1. Juli 2025
TV-Ärzte/TdL (Universitätskliniken)30 Arbeitstage§ 26 Abs. 1 Satz 2Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10, Stand 1. April 2026
AVR Caritas (Anlage 30, Ärztinnen und Ärzte)31 Arbeitstage§ 3 Abs. 2 Anlage 14 AVRBeschluss der Bundeskommission 2/2022, in Kraft seit 1. Januar 2022

Beide Ärztetarifverträge enthalten keine Altersstaffel: Die Tagezahl gilt vom ersten Berufsjahr an. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann in Teilen genommen werden; ein Urlaubsteil von zwei Wochen soll angestrebt werden (Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA). Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, erhalten Sie für jeden vollen Monat ein Zwölftel (§ 27 Abs. 2 Buchst. b TV-Ärzte/VKA, § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-Ärzte/TdL).

Für Chefärztinnen und Chefärzte mit einzelvertraglichen Arbeitsbedingungen gilt der TV-Ärzte/VKA nicht (§ 1 Abs. 2). Andere kirchliche Regelwerke, etwa die AVR DWBO, und außertarifliche Verträge haben eigene Werte; maßgeblich ist der Text, auf den Ihr Arbeitsvertrag verweist.

Zusatzurlaub für Schicht-, Nacht- und Bereitschaftsdienst

Zum Erholungsurlaub kommt tariflicher Zusatzurlaub, der sich nach der tatsächlichen Belastung im Kalenderjahr richtet.

BelastungTV-Ärzte/VKA (§ 28)TV-Ärzte/TdL (§ 27)
Wechselschichtarbeit1 Arbeitstag je 2 Monate1 Arbeitstag je 2 zusammenhängende Monate
Schichtarbeit1 Arbeitstag je 4 Monate1 Arbeitstag je 4 zusammenhängende Monate
Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr150 Stunden: 1 Tag, 300: 2, 450: 3, 600: 4 Tage150 Stunden: 1 Tag bis 900 Stunden: 6 Tage, in Stufen von 150 Stunden
Bereitschaftsdienst zwischen 20 und 6 Uhr144 Stunden: 1 Tag, 288 Stunden: 2 Tagenicht im Tariftext geregelt; im Übrigen gilt das Beamtenrecht des Landes (§ 27 Abs. 1)
Mehr als 29 Bereitschaftsdienste im Kalenderhalbjahr1 Arbeitstagnicht im Tariftext geregelt
Obergrenze Zusatzurlaub8 Arbeitstage6 Arbeitstage
Obergrenze Gesamturlaub38 Arbeitstage, bei Wechselschicht oder ab dem Kalenderjahr des 50. Geburtstags 3938 Arbeitstage; Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit wird nicht angerechnet

Teilzeit, Übertragung und Verfall

  • Teilzeit: Maßgeblich ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die Stundenzahl. Ist die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-Ärzte/VKA).
  • Ruhendes Arbeitsverhältnis: Der Urlaub einschließlich Zusatzurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel (§ 27 Abs. 2 Buchst. c TV-Ärzte/VKA).
  • Übertragung: Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss übertragener Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Die Ärztetarifverträge verlängern die Frist bis zum 31. Mai, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden konnte (§ 27 Abs. 2 Buchst. a TV-Ärzte/VKA, § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-Ärzte/TdL).
  • Verfall: Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15) erlischt Urlaub am Jahresende in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
  • Abgeltung: Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Was das für Sie bedeutet

  • Ein Assistenzarzt mit Fünf-Tage-Woche hat an einer kommunalen Klinik 31, an einer Uniklinik 30 Urlaubstage, unabhängig von Alter und Berufsjahren.
  • Nachtdienste und Bereitschaftsdienste bringen zusätzliche Tage; die Stundenschwellen gelten pro Kalenderjahr, bei Teilzeit anteilig (§ 28 Abs. 4 Satz 3 TV-Ärzte/VKA).
  • Wer am 1. Juli beginnt, hat für dieses Jahr sechs Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 27 Abs. 2 Buchst. b TV-Ärzte/VKA).
  • Der Übertragungszeitraum endet am 31. März, bei Krankheit oder betrieblichen Gründen am 31. Mai; ein Verfall setzt den Hinweis des Arbeitgebers voraus.

Die Entgelttabellen und Zuschläge finden Sie unter Gehälter für Assistenzärzte, die Zuschläge im Detail im Artikel Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag.

Bei Job Clerk

Verwandte Fragen

BegriffeAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungTarifvertragBereitschaftsdienst / RufbereitschaftMarburger Bund

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 3 Bundesurlaubsgesetz (Dauer des Urlaubs), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  2. § 7 Bundesurlaubsgesetz (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  3. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  4. TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 (Stand: 1. April 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Beschlüsse der Bundeskommission 2/2022 vom 30. Juni 2022 (Anlage 30 und Anlage 14 AVR), Deutscher Caritasverband, Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Pressemitteilung 9/19: Verfall von Urlaubsansprüchen, Obliegenheiten des Arbeitgebers (9 AZR 541/15), Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.