Ärztliche Laufbahn
Was ist ein Assistenzarzt?
Kurz gesagtEin Assistenzarzt ist ein approbierter Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt. Die Weiterbildungsordnung kennt den Begriff nicht, sie spricht vom „in Weiterbildung befindlichen Arzt“; „Assistenzarzt“ ist der Klinik- und Anzeigenbegriff. Im TV-Ärzte/VKA ist er in Entgeltgruppe I eingruppiert (Stufe 1: 5.722,05 € brutto, Tabelle ab 1. Juni 2026). Der Vertrag ist meist nach § 1 ÄArbVtrG befristet, höchstens auf acht Jahre. Die Mindestweiterbildungszeit beträgt in den meisten Gebieten 60 Monate, in der Chirurgie 72.
Stand 01.10.2026 · 10 amtliche Quellen · 2.760 aktuelle Stellen
Definition: ein Klinikbegriff ohne Rechtsgrundlage
„Assistenzarzt“ ist weder in der Bundesärzteordnung noch in der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) definiert. Die MWBO spricht vom „in Weiterbildung befindlichen Arzt“ (§ 5 Abs. 3, § 8 MWBO). Der TV-Ärzte/VKA für kommunale Krankenhäuser kennt den Begriff ebenfalls nicht: § 16 Buchst. a stuft „Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit“ in die Entgeltgruppe I ein, mit oder ohne Weiterbildung. Im Klinikalltag und in Anzeigen steht „Assistenzarzt“ für einen approbierten Arzt ohne Facharztanerkennung, der in der Regel eine Weiterbildung durchläuft.
Rechtliche Grundlage sind die Approbation nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) und die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer, deren Mitglied der Arzt ist; die MWBO hat für die Kammern nur empfehlenden Charakter.
Zum 31.12.2025 zählte die Bundesärztekammer rund 593.000 Ärztinnen und Ärzte, davon rund 446.000 berufstätig; der stationäre Sektor wuchs um 2,4 Prozent (Ärztestatistik 2025).
Voraussetzungen und Aufgaben
- Approbation oder Berufserlaubnis: Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation oder nach Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 10 BÄO begonnen werden (§ 4 Abs. 1 MWBO). Die Berufserlaubnis ist widerruflich und auf höchstens zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit begrenzt.
- Weiterbildungsstätte und Befugnis: Die Weiterbildung findet an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter Leitung eines von der Ärztekammer befugten Arztes statt (§ 5 Abs. 1 MWBO), auch in einer Praxis (§ 6 Abs. 1 MWBO).
- Hauptberuflich und grundsätzlich ganztägig (§ 4 Abs. 5 MWBO); Teilzeit ab der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig und verlängert die Weiterbildungszeit entsprechend (§ 4 Abs. 6 MWBO).
Der Assistenzarzt übernimmt je nach Gebiet die Versorgung auf Station, in Ambulanz, OP oder Funktionsdiagnostik und leistet Bereitschaftsdienste; die Weiterbildung „setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt“ (§ 4 Abs. 5 MWBO). Der Befugte leitet sie persönlich, bestätigt mindestens jährlich den Stand im Logbuch und führt mindestens jährlich ein Weiterbildungsgespräch (§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 MWBO). Was der Assistenzarzt selbstständig übernimmt, richtet sich nach seinem Weiterbildungsstand, denn haftungsrechtlich gilt auch für ihn der Facharztstandard (siehe Was ist ein Facharzt?).
Dauer der Weiterbildung und Befristung des Vertrags
| Gebiet | Mindestzeit |
|---|---|
| Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Radiologie, Urologie | 60 Monate |
| Chirurgie (alle Facharztkompetenzen), Neurochirurgie, Innere Medizin mit Schwerpunkt (z. B. Innere Medizin und Kardiologie) | 72 Monate |
| Öffentliches Gesundheitswesen | 54 Monate |
| Hygiene und Umweltmedizin, Pharmakologie | 48 Monate |
| Anatomie, Physiologie | 36 Monate |
Die Zeiten sind Mindestzeiten (§ 4 Abs. 4 MWBO); verbindlich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer. Alle Gebiete: Wie lange dauert die Facharztweiterbildung?.
Der Arbeitsvertrag ist meist befristet. Das ÄArbVtrG erkennt die Weiterbildung als sachlichen Grund an (§ 1 Abs. 1). Die Befristung darf die für die Facharztanerkennung notwendige Zeit umfassen, höchstens acht Jahre (§ 1 Abs. 3); bei Teilzeit verlängert sich die Grenze entsprechend. Elternzeit und Mutterschutz werden im Einvernehmen mit dem Arzt nicht angerechnet (§ 1 Abs. 4). Mehr unter Befristung von Assistenzarztverträgen.
Gehalt: Entgeltgruppe I
Im TV-Ärzte/VKA beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden pro Woche (§ 7 Abs. 1). Die Entgeltgruppe I hat sechs Stufen nach Jahren ärztlicher Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Buchst. a); Zeiten bei früheren Arbeitgebern werden angerechnet (§ 19 Abs. 2).
| Stufe | Voraussetzung | Tabellenentgelt |
|---|---|---|
| 1 | 1. Jahr | 5.722,05 € |
| 2 | ab dem 2. Jahr | 6.046,42 € |
| 3 | ab dem 3. Jahr | 6.278,07 € |
| 4 | ab dem 4. Jahr | 6.679,58 € |
| 5 | ab dem 5. Jahr | 7.158,37 € |
| 6 | ab dem 6. Jahr | 7.355,29 € |
An Universitätskliniken gilt der TV-Ärzte TdL mit 42 Wochenstunden (§ 6 Abs. 1). Wer dort die Mindestweiterbildungszeit ohne eigenes Verschulden um mehr als ein Jahr überschreitet, erhält eine Zulage bis zur Stufe 1 der Facharztgruppe Ä 2 (§ 13 TV-Ärzte TdL). Alle Tabellen, kirchliche Tarife und Bereitschaftsdienstentgelte: Gehalt als Assistenzarzt.
Was Stellenanzeigen für Assistenzärzte sagen
Anzeigen verwenden „Assistenzarzt (m/w/d)“, „Arzt in Weiterbildung“ oder „Weiterbildungsassistent“ (ambulant) gleichbedeutend. Entscheidend ist der Weiterbildungsrahmen, den die Anzeige nennt oder verschweigt:
- Umfang der Weiterbildungsbefugnis in Monaten und Gebiet; die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der Befugten mit dem Umfang der Befugnis (§ 5 Abs. 6 MWBO).
- Tarifvertrag (TV-Ärzte/VKA, TV-Ärzte TdL, AVR, Haustarif) und Eingruppierung, die nach § 15 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA im Arbeitsvertrag anzugeben ist.
- Befristung und Rotationen, etwa Pflichtabschnitte in anderen Gebieten oder in der Intensivmedizin.
Offene Stellen nach Gebiet und Region: Assistenzarztstellen.
Häufige Fragen
Ist jeder Assistenzarzt ein Arzt in Weiterbildung?
Nein. Der Tarifvertrag stuft jeden Arzt ohne Facharztanerkennung in Entgeltgruppe I ein, auch ohne laufende Weiterbildung. In Anzeigen meint „Assistenzarzt“ fast immer eine Weiterbildungsstelle; ob eine Befugnis besteht, zeigt das Kammerverzeichnis.
Wann endet der Status als Assistenzarzt?
Mit der Anerkennungsurkunde der Ärztekammer nach bestandener Prüfung (§ 15 Abs. 2 MWBO). Ab dann ist der Arzt Facharzt und nach § 16 Buchst. b TV-Ärzte/VKA in Entgeltgruppe II einzugruppieren.
Darf der Vertrag kürzer als die Weiterbildung befristet sein?
Ja. § 1 Abs. 2 ÄArbVtrG überlässt die Dauer der vertraglichen Vereinbarung; sie muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein und darf die Grenzen des Abs. 3 nicht überschreiten.
Aktuelle Assistenzarztstellen
Bei Job Clerk sind aktuell 2.760 Stellen dieser Karrierestufe ausgeschrieben, mit Arbeitgeberquelle, Arbeitsort und, soweit veröffentlicht, Vergütung.
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Verwandte Fragen
BegriffeAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungApprobationWeiterbildungWeiterbildungsordnungWeiterbildungsbefugnisBefristungTarifvertrag
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- § 2 Bundesärzteordnung (Approbationspflicht), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 10 Bundesärzteordnung (Berufserlaubnis), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Abschnitt A und Kopfteile Abschnitt B, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- MWBO 2018: Zuständigkeit der Landesärztekammern, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- § 1 ÄArbVtrG (Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand 1. Juli 2024), §§ 1, 2, 7, 10, 15 bis 20, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- Entgelttabellen zum TV-Ärzte/VKA, Tarifrunde 2024/2025 (Tabelle ab 1. Juni 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte (TdL) für Universitätskliniken in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 8, §§ 6, 12, 13, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- Ergebnisse der Ärztestatistik zum 31.12.2025, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Fragenkatalog zur Fernbehandlung (Facharztstandard), Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.