Weiterbildung

Wie lange dauert die Facharztweiterbildung?

Kurz gesagtDie Mindestweiterbildungszeit zum Facharzt beträgt nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 je nach Gebiet 36 bis 72 Monate. 60 Monate gelten unter anderem für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Radiologie, 72 Monate für das Gebiet Chirurgie, 36 Monate für Anatomie und Physiologie. § 4 Abs. 4 MWBO nennt diese Zeiten ausdrücklich Mindestzeiten: Teilzeit und Unterbrechungen verlängern sie. Verbindlich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer.

Stand 01.10.2026 · 10 amtliche Quellen

Mindestzeiten nach der MWBO 2018

Die Bundesärztekammer hat die (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 am 15.11.2018 beschlossen und zuletzt am 03.07.2026 geändert. Abschnitt B legt für jedes Gebiet eine Mindest-Weiterbildungszeit „unter Befugnis an Weiterbildungsstätten“ fest und schreibt darin bestimmte Abschnitte vor. Die Tabelle nennt die Werte der MWBO in der Fassung vom 03.07.2026.

GebietMindestzeitDavon vorgeschrieben
Allgemeinmedizin60 Monate24 Monate ambulante hausärztliche Versorgung, 12 Monate Innere Medizin in der stationären Akutversorgung, 6 Monate in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
Innere Medizin60 Monate48 Monate Innere Medizin oder zwei Facharztkompetenzen des Gebiets, davon 30 Monate stationär; je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin
Chirurgie (Allgemeinchirurgie)72 Monate36 Monate Allgemeinchirurgie, je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin
Anästhesiologie60 Monate12 Monate Intensivmedizin
Augenheilkunde60 Monate12 Monate stationäre Akutversorgung
Kinder- und Jugendmedizin60 Monate6 Monate intensivmedizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen
Neurologie60 Monateje 6 Monate neurologische Intensivmedizin, Stroke Unit und Psychiatrie und Psychotherapie
Psychiatrie und Psychotherapie60 Monate24 Monate stationäre Patientenversorgung, 6 Monate Neurologie
Radiologie60 Monatekeine festen Abschnitte vorgeschrieben
Anatomie, Physiologie36 Monatekeine festen Abschnitte vorgeschrieben

Die MWBO hat für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter; rechtsverbindlich ist allein die Weiterbildungsordnung der Kammer, deren Mitglied Sie sind. Die Kammern übernehmen die Zeiten meist unverändert, aber nicht immer: Die WBO des Saarlandes von 2020 sieht für Physiologie 48 Monate vor, die MWBO vom 03.07.2026 36 Monate. Für Augenheilkunde verlangt das Saarland 24 Monate stationäre Patientenversorgung, die MWBO 12 Monate stationäre Akutversorgung.

Innere Medizin und Chirurgie: 60 oder 72 Monate

Im Gebiet Innere Medizin steht neben dem Facharzt für Innere Medizin mit 60 Monaten eine Reihe von Facharztkompetenzen wie Innere Medizin und Kardiologie. Nach der WBO des Saarlandes dauern diese 72 Monate: 36 Monate in der jeweiligen Facharztkompetenz, 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebiets sowie je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin. Im Gebiet Chirurgie gelten für alle Facharztkompetenzen 72 Monate; für Allgemeinchirurgie sind davon 36 Monate Allgemeinchirurgie sowie je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin vorgeschrieben.

Die Abschnitte dürfen nicht beliebig klein sein: Vorgeschriebene Weiterbildungszeiten können nach § 4 Abs. 4 MWBO in Tätigkeitsabschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden, sofern Abschnitt B nichts anderes vorsieht.

Mindestzeit ist keine Regelzeit

§ 4 Abs. 4 MWBO: „Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.“ Die Anerkennung setzt zusätzlich den Erwerb aller Kompetenzen und Richtzahlen des Logbuchs und die bestandene Prüfung voraus (§ 2 Abs. 5, § 12 MWBO). Die tatsächliche Dauer liegt deshalb häufig über der Mindestzeit. Verlängernd wirken:

  • Teilzeit: Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend dem Teilzeitanteil (§ 4 Abs. 6 MWBO).
  • Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst oder Krankheit zählen nicht als Weiterbildungszeit; ausgenommen sind insgesamt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 4 MWBO).
  • Teilbefugnisse: Hat die weiterbildende Person nur eine Befugnis für einen Teil der Zeit, ist ein Wechsel der Weiterbildungsstätte nötig (§ 5 Abs. 5 und 6 MWBO).
  • Nichtbestehen der Prüfung: Der Prüfungsausschuss kann die Weiterbildungszeit um mindestens 3 Monate und für Facharztweiterbildungen um höchstens 2 Jahre verlängern (§ 14 Abs. 5 und 6 MWBO).

Eine amtliche Statistik zur tatsächlichen Dauer bis zur Facharztanerkennung veröffentlichen weder die Bundesärztekammer noch die Landesärztekammern. Einen Anhaltspunkt liefert der Evaluationsbericht 2023 zur Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin: Zwischen Approbation und Beginn der Weiterbildung Allgemeinmedizin lagen im Durchschnitt 24 Monate, je nach Landesärztekammer 5,8 bis 64,3 Monate. Die Fördervereinbarung nach § 75a SGB V geht davon aus, dass die Weiterbildung „planmäßig innerhalb von fünf Jahren“ abgeleistet werden sollte.

Was das für Ihren Arbeitsvertrag bedeutet

Arbeitsverträge in der Weiterbildung dürfen nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG für die notwendige Zeit bis zur Facharztanerkennung befristet werden, höchstens für acht Jahre. Verlängert Teilzeit die Weiterbildung über diese Grenze hinaus, darf die Grenze um die Zeit der Verlängerung überschritten werden. Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Befugnis besitzt. Bei einem Stellenwechsel muss das Zeugnis nach § 9 MWBO den zeitlichen Umfang von Teilzeit und Unterbrechungen ausweisen; auf dieser Grundlage rechnet die Kammer die Abschnitte an.

Unsere Weiterbildungsatlanten fassen die Kammerverzeichnisse mit datiertem Stand zusammen und zeigen je Klinik den Umfang der Befugnis in Monaten, zum Beispiel für Radiologie und Psychiatrie. Offene Stellen für die Weiterbildung finden Sie unter Assistenzarztstellen.

Mindestdauer nach Fachrichtung

Mindestweiterbildungszeiten je Facharztkompetenz nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer des Saarlandes vom 07.10.2020, die dem Muster der Bundesärztekammer von 2018 folgt. Die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer ist verbindlich.

FacharztkompetenzGebietMindestdauer
AllgemeinmedizinAllgemeinmedizin60 Monate
AnästhesiologieAnästhesiologie60 Monate
ArbeitsmedizinArbeitsmedizin60 Monate
AugenheilkundeAugenheilkunde60 Monate
AllgemeinchirurgieChirurgie72 Monate
GefäßchirurgieChirurgie72 Monate
HerzchirurgieChirurgie72 Monate
Kinder- und JugendchirurgieChirurgie72 Monate
Orthopädie und UnfallchirurgieChirurgie72 Monate
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische ChirurgieChirurgie72 Monate
ThoraxchirurgieChirurgie72 Monate
ViszeralchirurgieChirurgie72 Monate
Frauenheilkunde und GeburtshilfeFrauenheilkunde und Geburtshilfe60 Monate
Hals-Nasen-OhrenheilkundeHals-Nasen-Ohrenheilkunde60 Monate
Phoniatrie und PädaudiologieHals-Nasen-Ohrenheilkunde60 Monate
Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatologie)Haut- und Geschlechtskrankheiten60 Monate
HumangenetikHumangenetik60 Monate
Innere MedizinInnere Medizin60 Monate
Innere Medizin und AngiologieInnere Medizin72 Monate
Innere Medizin und Endokrinologie und DiabetologieInnere Medizin72 Monate
Innere Medizin und GastroenterologieInnere Medizin72 Monate
Innere Medizin und Hämatologie und OnkologieInnere Medizin72 Monate
Innere Medizin und InfektiologieInnere Medizin72 Monate
Innere Medizin und KardiologieInnere Medizin72 Monate
Innere Medizin und NephrologieInnere Medizin72 Monate
Innere Medizin und PneumologieInnere Medizin72 Monate
Innere Medizin und RheumatologieInnere Medizin72 Monate
Kinder- und JugendmedizinKinder- und Jugendmedizin60 Monate
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapieKinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie60 Monate
LaboratoriumsmedizinLaboratoriumsmedizin60 Monate
Mikrobiologie, Virologie und InfektionsepidemiologieMikrobiologie60 Monate
Mund-Kiefer-GesichtschirurgieMund-Kiefer-Gesichtschirurgie60 Monate
NeurochirurgieNeurochirurgie72 Monate
NeurologieNeurologie60 Monate
NuklearmedizinNuklearmedizin60 Monate
Öffentliches GesundheitswesenÖffentliches Gesundheitswesen60 Monate
NeuropathologiePathologie72 Monate
PathologiePathologie72 Monate
Physikalische und Rehabilitative MedizinPhysikalische und Rehabilitative Medizin60 Monate
PhysiologiePhysiologie48 Monate
Psychiatrie und PsychotherapiePsychiatrie und Psychotherapie60 Monate
Psychosomatische Medizin und PsychotherapiePsychosomatische Medizin und Psychotherapie60 Monate
RadiologieRadiologie60 Monate
StrahlentherapieStrahlentherapie60 Monate
TransfusionsmedizinTransfusionsmedizin60 Monate
UrologieUrologie60 Monate

Jede Zeile verweist auf den Abschnitt der Weiterbildungsordnung. Quelle: Ärztekammer des Saarlandes

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Verwandte Fragen

BegriffeWeiterbildungWeiterbildungsordnungGebiet / FacharztkompetenzFacharztAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungWeiterbildungsbefugnis

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. (Muster-)Weiterbildungsordnung: Übersicht und Stand, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes vom 07.10.2020: Übersicht, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 01.10.2026.
  4. WBO Saarland: Facharzt Physiologie, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 01.10.2026.
  5. WBO Saarland: Facharzt Augenheilkunde, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 01.10.2026.
  6. WBO Saarland: Facharzt Innere Medizin und Kardiologie, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 01.10.2026.
  7. WBO Saarland: Facharzt Allgemeinchirurgie, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 01.10.2026.
  8. Evaluationsbericht 2023: Weiterbildungsförderung gemäß § 75a SGB V (11.12.2025), Kassenärztliche Bundesvereinigung, veröffentlicht von der Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  9. Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, Fassung vom 23.09.2024, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  10. § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.