Weiterbildung

Wie lange dauert die Facharztweiterbildung Innere Medizin?

Kurz gesagtWer Internist oder Internistin werden will, braucht nach der Musterweiterbildungsordnung mindestens 60 Monate Weiterbildung. Davon müssen 30 Monate in der stationären Patientenversorgung liegen. Die Weiterbildung läuft unter Befugnis an Weiterbildungsstätten. Verbindlich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer, sie kann von der Musterordnung abweichen.

Stand 07.11.2026 · 2 Quellen · 954 aktuelle Stellen

Mindestzeit und Aufbau: Innere Medizin

Die (Muster-)Weiterbildungsordnung nennt für den Facharzt Innere Medizin mindestens 60 Monate im Gebiet Innere Medizin unter Befugnis an Weiterbildungsstätten.

MWBO 2018, Stand 03.07.2026, Seite 125
AbschnittMonateArt
In Innere Medizin oder in mindestens zwei verschiedenen Facharztkompetenzen des Gebiets Innere Medizin48Pflicht
Davon in der stationären Patientenversorgung30Pflicht
In der Notfallaufnahme6Pflicht
In der Intensivmedizin6Pflicht

Das sind Mindestzeiten. Sie verlängern sich, wenn Inhalte in der Mindestzeit nicht erlernt wurden. Teilzeit verlängert die Weiterbildung entsprechend.

Was in Ihrem Bundesland gilt

Die MWBO ist eine Musterordnung. Rechtlich gilt die Weiterbildungsordnung Ihrer Kammer, und Dauer oder Abschnitte können dort abweichen. Welche Fassung für Sie gilt, erklärt dieser Artikel.

Wer bei Ihrer Wunschklinik zur Weiterbildung befugt ist und für wie viele Monate, zeigt das Verzeichnis Ihrer Kammer. Ihre Zeiten plant der Rechner für die Weiterbildungszeit.

Stellen in Innere Medizin

Offene Stellen stehen unter Arztstellen Innere Medizin. Für den Einstieg gibt es Assistenzarzt-Stellen Innere Medizin.

Aktuelle Stellen in Innere Medizin

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Verwandte Fragen

Quellen

Originalveröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.11.2026.
  2. (Muster-)Weiterbildungsordnung: Übersicht und Stand, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 07.11.2026, zuletzt geprüft am 07.11.2026.