Weiterbildung
Geht die Facharztweiterbildung in Teilzeit?
Kurz gesagtJa. Nach § 4 Abs. 6 MWBO 2018 ist Weiterbildung in Teilzeit zulässig, wenn sie nach Gesamtdauer, Niveau und Qualität einer ganztägigen Weiterbildung entspricht; das ist in der Regel bei mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gewährleistet, und die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit zählen nicht als Weiterbildungszeit, ausgenommen insgesamt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 4 MWBO). Befristete Verträge können nach § 1 Abs. 3 und 4 ÄArbVtrG entsprechend verlängert werden.
Stand 01.10.2026 · 7 amtliche Quellen
Was die MWBO vorgibt
Die Weiterbildung ist nach § 4 Abs. 5 MWBO „grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung“ durchzuführen. § 4 Abs. 6 öffnet die Teilzeit: „Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.“ Bei der Hälfte der Arbeitszeit verdoppelt sich die Mindestzeit also.
Das Zeugnis nach § 9 Abs. 1 MWBO muss Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und der Unterbrechungen enthalten. Darauf stützt die Kammer die Anrechnung.
Was die Kammern konkret verlangen
| Kammer | Mindestumfang | Besonderheit |
|---|---|---|
| Ärztekammer Nordrhein | 50 Prozent einer ganztägigen Beschäftigung, mindestens 20 Stunden pro Woche | Unterbrechungen wegen Krankheit oder Mutterschutz bis insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr verlängern die Weiterbildungszeit nicht |
| Bayerische Landesärztekammer | Mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit, mindestens 12 Stunden pro Woche | Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung |
| Ärztekammer Niedersachsen | Jede Stundenzahl der Regelarbeitszeit (Vollzeit 38,5 bis 42 Stunden pro Woche) | Ein vorgeschriebener Abschnitt von drei Monaten kann nicht in Teilzeit absolviert werden |
| Ärztekammer Westfalen-Lippe | Unter 50 Prozent der regulären Arbeitszeit nur mit gesondertem Antrag (§ 4 Abs. 6 WO) | Weiterbildungszeitenrechner im Portal für Teilzeit und Unterbrechungen |
Die Schwellen unterscheiden sich also von Kammer zu Kammer. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung der Kammer, deren Mitglied Sie sind.
Unterbrechungen: Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
§ 4 Abs. 4 MWBO: Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst oder Krankheit, kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Das gilt nicht für Unterbrechungen von grundsätzlich insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
- Ärztekammer Nordrhein: Wird während einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, ist die Weiterbildung unterbrochen und die Zeit verlängert sich; Elternzeit gilt grundsätzlich als Unterbrechung.
- Bayerische Landesärztekammer: Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit und freiwilliger Wehrdienst werden nicht angerechnet; Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr zählt nicht als Unterbrechung.
- Ärztekammer Niedersachsen: Unterbrechungen wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Wehr- und Ersatzdienst oder Krankheit werden grundsätzlich nicht angerechnet; Ausnahmen bleiben Einzelfälle, tarifrechtlicher Erholungsurlaub ist keine Unterbrechung.
Befristung und Teilzeit
Arbeitsverträge in der Weiterbildung werden nach § 1 ÄArbVtrG befristet, höchstens für acht Jahre (Abs. 3). Verlängert sich der Weiterbildungszeitraum durch Teilzeit über diese Grenze hinaus, darf sie um die Zeit der Verlängerung überschritten werden. Nach Abs. 4 sind im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt bestimmte Zeiten auf die Vertragsdauer nicht anzurechnen: die Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, soweit keine Beschäftigung erfolgt ist, sowie Beurlaubungen oder eine Arbeitszeitermäßigung um mindestens ein Fünftel für die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder die Pflege von Angehörigen, jeweils bis zu zwei Jahren. Der Vertrag verlängert sich damit nicht von selbst; die Verlängerung setzt das Einvernehmen beider Seiten voraus.
In der geförderten Weiterbildung Allgemeinmedizin wird eine Teilzeitstelle anteilig gefördert; der Umfang der förderfähigen Teilzeit richtet sich nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung (§ 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 der Vereinbarung nach § 75a SGB V).
Was das für Sie bedeutet
- Die Mindestzeit verlängert sich im Verhältnis des Teilzeitanteils; die Kammer rechnet mit den im Zeugnis ausgewiesenen Stunden.
- Unter der Schwelle der Kammer (50 Prozent in Nordrhein und Westfalen-Lippe, 12 Stunden pro Woche in Bayern) ist eine Anrechnung nur mit gesonderter Entscheidung der Kammer möglich.
- Vorgeschriebene Abschnitte, etwa 6 Monate Intensivmedizin in der Inneren Medizin, verlängern sich ebenfalls; Niedersachsen lässt einen Abschnitt von drei Monaten nicht in Teilzeit zu.
- Das Zeugnis muss Teilzeit und Unterbrechungen ausweisen (§ 9 MWBO); die Vertragsverlängerung nach § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG setzt das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber voraus.
Die Vergütung in Teilzeit folgt dem anteiligen Tabellenentgelt, zum Beispiel nach TV-Ärzte/VKA Entgeltgruppe I. Die Tabellen finden Sie unter Gehalt Assistenzarzt, Weiterbildungsstellen in der Stellensuche.
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Verwandte Fragen
BegriffeWeiterbildungBefristungWeiterbildungsordnungAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungWeiterbildungsbefugnis
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
- Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Erläuterungen zur Weiterbildung, Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.
- Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
- § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.
- Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, Fassung vom 23.09.2024, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.