Weiterbildung

Kann ich die Fachrichtung während der Weiterbildung wechseln?

Kurz gesagtJa, entscheidend ist, wie viel der bisherigen Zeit angerechnet wird. Die MWBO 2018 lässt in vielen Gebieten bis zu 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten zum Kompetenzerwerb zu, in der Allgemeinmedizin bis zu 18 Monate; § 10 erlaubt die Anerkennung gleichwertiger Abschnitte, Zeiten unter drei Monaten zählen nicht (§ 4 Abs. 4). Wer bereits Facharzt ist, kann sich bis zur Hälfte der Mindestzeit der zweiten Weiterbildung anrechnen lassen (§ 4 Abs. 10). Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer.

Stand 01.10.2026 · 8 amtliche Quellen

Was aus dem alten Gebiet anrechenbar ist

Abschnitt B der MWBO regelt je Gebiet, wie viel Weiterbildung in anderen Gebieten „zum Kompetenzerwerb“ erfolgen kann. Diese Monate sind der Spielraum, in den eine abgebrochene Weiterbildung passen kann, wenn ihre Inhalte zum neuen Gebiet gehören:

Neues GebietWeiterbildung in anderen Gebieten
Allgemeinmedizinbis zu 18 Monate in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung; 12 Monate Innere Medizin stationär und 6 Monate in einem anderen Gebiet sind ohnehin Pflicht
Anästhesiologiebis zu 12 Monate in anderen Gebieten
Chirurgische Facharztkompetenzen, etwa Viszeralchirurgie oder Orthopädie und Unfallchirurgiebis zu 12 Monate in anderen Gebieten
Kinder- und Jugendmedizinbis zu 12 Monate in anderen Gebieten
Radiologiebis zu 12 Monate in anderen Gebieten
Frauenheilkunde und Geburtshilfebis zu 6 Monate in anderen Gebieten
Psychiatrie und Psychotherapiebis zu 6 Monate Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Neurologie und bis zu 12 Monate Psychosomatische Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie; 6 Monate Neurologie sind Pflicht
Innere Medizinkeine eigene Öffnung genannt; 48 von 60 Monaten müssen in Innere Medizin oder zwei Facharztkompetenzen des Gebiets liegen, dazu je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin

Daneben gilt § 10 MWBO: Eine von der Ordnung abweichende Weiterbildung „kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist“, also wenn Inhalte und Zeiten dem Kompetenzerwerb des neuen Gebiets entsprechen. § 4 Abs. 4 verlangt Tätigkeitsabschnitte von mindestens drei Monaten; kürzere Abschnitte zählen nicht, sofern Abschnitt B nichts anderes vorsieht.

Wechsel innerhalb eines Gebiets: Chirurgie und Innere Medizin

Innerhalb der Gebiete Chirurgie und Innere Medizin ist der Wechsel einfacher, weil die Facharztkompetenzen gemeinsame Inhalte teilen. Die MWBO führt „Gemeinsame Inhalte der Facharzt-Weiterbildungen im Gebiet Chirurgie“ und entsprechend im Gebiet Innere Medizin. Für Allgemeinchirurgie sind von 72 Monaten 36 Monate Allgemeinchirurgie vorgeschrieben, davon bis zu 18 Monate Viszeralchirurgie und bis zu 18 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie; für Innere Medizin müssen 48 von 60 Monaten „in Innere Medizin oder in mindestens zwei verschiedenen Facharztkompetenzen des Gebiets“ liegen.

Die ältere Struktur mit einer formalen Basisweiterbildung kennen noch die auslaufenden Ordnungen, etwa die WBO 2004 in Bayern, deren Befugnissuche „Basisweiterbildung“ als eigene Befugnisart führt. Eine vor dem 01.08.2022 begonnene Facharztweiterbildung kann dort noch bis zum 31.07.2029 nach der alten Ordnung abgeschlossen werden.

Nach dem ersten Facharzt: zweite Weiterbildung

Wer bereits eine Facharztbezeichnung führt, kann sich Zeiten aus der ersten Weiterbildung auf die zweite anrechnen lassen; die noch abzuleistende Zeit „darf höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung reduziert werden“ (§ 4 Abs. 10 MWBO). Die Ärztekammer Nordrhein zieht dieselbe Grenze mit Blick auf die Richtlinie 2005/36/EG: Die Restzeit darf die Hälfte der dort genannten Mindestdauer nicht unterschreiten. Art. 25 Abs. 3a der Richtlinie erlaubt solche Befreiungen nur bis zur Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztausbildung.

Vertrag, Befristung und Zeugnis

Der sachliche Grund einer Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist die zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung zum Facharzt. Für diesen Zweck dürfen Verträge insgesamt höchstens acht Jahre befristet werden (Abs. 3), und die Befristung darf den Zeitraum der Befugnis des Weiterbilders nicht unterschreiten. Beim Ausscheiden ist das Zeugnis nach § 9 Abs. 2 MWBO unverzüglich auszustellen; es muss die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Einzelnen darlegen, denn darauf stützt die Kammer die Anrechnung im neuen Gebiet. Die Ärztekammer Niedersachsen weist darauf hin, dass anrechnungsfähige Zeiten aus anderen Gebieten nicht den Beginn der Weiterbildung begründen.

Was vor dem Wechsel mit der Kammer zu klären ist

  • Welche Abschnitte angerechnet werden: in Westfalen-Lippe nur solche, bei denen die weiterbildende Person eine Befugnis für die angestrebte Bezeichnung hatte.
  • Ob die neue Weiterbilderin oder der neue Weiterbilder die Befugnis in vollem Umfang oder nur für einen Teil der Mindestzeit besitzt (§ 5 Abs. 5 MWBO).
  • Wie das eLogbuch weitergeführt wird: In Nordrhein können mehrere eLogbücher angelegt werden, wenn das Weiterbildungsziel noch nicht feststeht.
  • Ob vorgeschriebene Abschnitte, etwa 12 Monate Intensivmedizin in der Anästhesiologie oder 6 Monate in der Inneren Medizin, aus dem alten Gebiet bereits erfüllt sind.

Freie Weiterbildungsstellen im neuen Gebiet finden Sie in der Stellensuche und unter Assistenzarztstellen; für Radiologie zeigt der Weiterbildungsatlas den Befugnisumfang je Klinik.

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Verwandte Fragen

BegriffeGebiet / FacharztkompetenzWeiterbildungWeiterbildungsbefugnisBefristungFacharztSchwerpunkt

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Erläuterungen zur Weiterbildung, Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
  5. WBB-Suche: Weiterbildungsbefugte und Weiterbildungsstätten, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  7. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, konsolidierte Fassung vom 29.10.2025, Europäische Union (EUR-Lex), abgerufen am 01.10.2026.
  8. § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.