Weiterbildung

Was ist das eLogbuch?

Kurz gesagtDas eLogbuch ist das elektronische Logbuch der Ärztekammern, in dem Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung die erworbenen Kompetenzen und Richtzahlen dokumentieren und die Weiterbildungsbefugten diesen Stand bestätigen (§ 2a Abs. 8 und § 8 MWBO 2018). Es ist am 1. Juli 2020 gestartet, läuft über die Mitgliederportale der 17 Landesärztekammern, verlangt mindestens einmal jährlich eine Bestätigung samt dokumentiertem Weiterbildungsgespräch (§ 5 Abs. 3 MWBO) und gehört zu den Nachweisen für die Zulassung zur Facharztprüfung (§ 12 MWBO).

Stand 01.10.2026 · 7 amtliche Quellen

Rechtsgrundlage in der MWBO 2018

Mit der MWBO 2018 wurde die Weiterbildung auf Kompetenzen umgestellt. § 2a Abs. 8 definiert das Logbuch als elektronisches Logbuch, das „der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch den zur Weiterbildung befugten Arzt“ dient; es enthält die Weiterbildungsinhalte der Abschnitte B und C sowie die Richtzahlen. § 8 Abs. 1 verpflichtet die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung, die Inhalte kontinuierlich zu dokumentieren; mindestens einmal jährlich ist die Bestätigung des Weiterbildungsstandes durch die befugte Person erforderlich.

Eine Fußnote der MWBO weist darauf hin, dass die Pflicht zur elektronischen Dokumentation gegebenenfalls eine Rechtsgrundlage im Heilberufe- und Kammergesetz des Landes braucht. Deshalb ist das eLogbuch je nach Kammer verpflichtend oder freiwillig. Kein Logbuch ist zu führen, wenn die Weiterbildung ausschließlich in anerkannten Weiterbildungskursen stattfindet (§ 8 Abs. 1).

Seit wann und wo

Nach Angaben der Bundesärztekammer ist das eLogbuch am 1. Juli 2020 gestartet. Registrierung und Anmeldung erfolgen ausschließlich über die Mitgliederportale der einzelnen Landesärztekammern; alle 17 Kammern nehmen teil, „je nach Kammer als verpflichtende oder als freiwillige Anwendung“. Eine Demoversion steht unter elogbuch-demo.bundesaerztekammer.de bereit.

KammerRegel
Ärztekammer NordrheinVerpflichtend für Weiterbildungszeiten ab dem 01.07.2020 nach der WBO 2020; Zugang über das Portal meineÄkNo; mehrere eLogbücher sind möglich, wenn das Weiterbildungsziel noch nicht feststeht
Bayerische LandesärztekammerVerpflichtend seit dem 01.01.2026
Ärztekammer NiedersachsenNach der aktuellen WBO elektronisch zu führen; wer nach der WBO vom 01.06.2018 abschließt, nutzt das Logbuch in Papierform
Ärztekammer Westfalen-LippeSobald die Nutzung verpflichtend ist, wird ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne eLogbuch abgelehnt

Was dokumentiert wird

  • kognitive und Methodenkompetenz sowie Handlungskompetenz je Weiterbildungsinhalt
  • die erreichte Anzahl der nachzuweisenden Richtzahlen
  • die Weiterbildungsgespräche nach § 5 Abs. 3 MWBO

Der Ablauf hat zwei Schritte: Die Ärztin oder der Arzt in Weiterbildung trägt Inhalte ein und gibt sie frei, danach bestätigt die befugte Person. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe stellt klar, dass eine Bestätigung ohne vorherige Freigabe nicht möglich ist und dass Kompetenzen ausschließlich der Weiterbildungsleiter bestätigen kann, unter dessen Leitung sie erworben wurden. Für die Zulassung zur Prüfung müssen dort alle Kompetenzen in der höchsten Kategorie erworben und bestätigt sein.

Jährliches Gespräch und Bestätigung

Nach § 5 Abs. 3 MWBO führt die befugte Person mit der Ärztin oder dem Arzt in Weiterbildung nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in dem beide den Stand der Weiterbildung beurteilen; bestehende Defizite werden aufgezeigt. Das Gespräch wird im Logbuch dokumentiert. Die Ärztekammer Niedersachsen rechnet dabei in Zeiträumen von 12 Monaten statt nach Kalenderjahr, verlangt eine schriftliche Dokumentation und lässt eine bloße Erwähnung im Zeugnis nicht genügen.

Das Logbuch ersetzt nicht das Zeugnis. Nach § 9 MWBO stellt die befugte Person über jede Weiterbildungszeit ein Zeugnis aus, das Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt, zur fachlichen Eignung Stellung nimmt und Teilzeit und Unterbrechungen ausweist: auf Antrag innerhalb von drei Monaten, bei Ausscheiden unverzüglich.

Prüfung und Kammerwechsel

Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen „durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 1“ belegt sind (§ 12 Abs. 1 MWBO). Die Bayerische Landesärztekammer verlangt dafür die freigegebene eLogbuch-Dokumentation neben Zeugnissen und Kursbescheinigungen. Die Ärztekammer Nordrhein nimmt den Antrag mit den Unterlagen nur per Post an; eine Einreichung per E-Mail oder über das eLogbuch wird nicht akzeptiert.

Bei einem Wechsel in einen anderen Kammerbereich kann das eLogbuch aus der bisherigen Kammer übergangsweise ausgedruckt eingereicht werden; so handhabt es die Ärztekammer Westfalen-Lippe, bis die Übertragung zwischen den Kammern verfügbar ist. Weiterbildungsabschnitte werden dort angerechnet, wenn die weiterbildende Person eine Befugnis für die angestrebte Bezeichnung hat. Offene Weiterbildungsstellen finden Sie unter Assistenzarztstellen.

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Verwandte Fragen

BegriffeWeiterbildungWeiterbildungsbefugnisFacharztprüfungÄrztekammerAssistenzarzt / Ärztin in Weiterbildung

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. eLogbuch, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Anerkennungen und Prüfungen, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Erläuterungen zur Weiterbildung, Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.
  7. Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.