Fortbildung und CME-Punkte

Wie weise ich Fortbildungspunkte nach?

Kurz gesagtFortbildungspunkte werden über die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) elektronisch auf Ihr Punktekonto bei der Landesärztekammer gebucht: Sie legen die EFN als Barcode beim Anbieter vor, der die Teilnahme innerhalb von 14 Tagen über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) meldet (§ 7 MFBO 2024). Mit 250 Punkten in fünf Jahren stellt die Kammer das Fortbildungszertifikat aus. Vertragsärzte reichen es spätestens zum Ablauf der Nachweisfrist bei der KV ein, Krankenhausfachärzte legen es der ärztlichen Leitung vor.

Stand 01.10.2026 · 13 amtliche Quellen

EFN, Barcode-Etiketten und EIV

Die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) ist Ihre bundesweit gültige Kennung für Fortbildungspunkte. Die zuständige Ärztekammer vergibt sie; sie steht auf den Barcode-Etiketten, auf dem Fortbildungsausweis und wird auf die Rückseite des elektronischen Heilberufsausweises gedruckt. Bei einem Kammerwechsel bleibt die EFN bestehen; die Barcodes sind bundesweit nutzbar (Sächsische Landesärztekammer). In der FobiApp-Web, die die Bundesärztekammer betreut, erstellen Sie Ihren EFN-Barcode zur Registrierung bei Veranstaltungen und sehen bei teilnehmenden Kammern Ihr Punktekonto (Landesärztekammer Hessen).

Der Elektronische Informationsverteiler (EIV) ist das von der Bundesärztekammer betriebene Verfahren zur elektronischen Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten. Der Anbieter scannt die EFN und übermittelt die Teilnahmedaten innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Maßnahme an die Kammer (§ 7 Nr. 5 MFBO 2024); § 4 Abs. 2 MFBO verpflichtet Sie, dem Anbieter die dafür nötigen Daten zu geben. Der EIV leitet die Punkte über die Grenzen des Bundeslandes hinweg an die jeweils zuständige Kammer weiter (Landesärztekammer Hessen). Anbieter der Kategorien D und I müssen Punkte kontinuierlich über den EIV melden.

  • Barcode-Etiketten bestellen: in Bayern im Portal meineBLÄK unter „Fortbildung Barcode-Etiketten“ oder bei der Kammer; der Versand erfolgt wöchentlich an die Privatadresse. In Hessen über das Mitgliederportal unter „Fortbildungsetiketten bestellen“, die Anerkennungsstelle oder die Bezirksärztekammer.
  • Ohne EFN keine automatische Buchung: Die Landesärztekammer Baden-Württemberg weist darauf hin, dass Sie dem Anbieter EFN oder Barcode zur Verfügung stellen müssen.

Punktekonto und Teilnahmebescheinigungen

Die Kammer dokumentiert Ihre Punkte elektronisch (§ 4 Abs. 2 MFBO). In Bayern sehen Sie im geschützten Bereich meineBLÄK jede registrierte Veranstaltung mit Punkten und erstellen einen Kontoauszug; in Hessen zeigt das Portal unter „Punktekonto“ die letzten fünf Jahre mit VNR, Titel, Ort, Beginn, Punkten und Kategorie. Punkte, die der Anbieter über den EIV gemeldet hat, gelten bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg als geprüft; selbst eingetragene Punkte erhalten den Status „ungeprüft“ und werden bei der Zertifikatsbeantragung stichprobenartig kontrolliert.

Wurde eine Teilnahme nicht elektronisch gemeldet, reichen Sie die Teilnahmebescheinigung nach. Sie muss nach § 7 Nr. 4 MFBO Anbieter, Name, Geburtsdatum, Thema, VNR, Datum, Ort, wissenschaftliche Leitung, anerkennende Kammer, Punktzahl und Kategorie enthalten. Die BLÄK nimmt Bescheinigungen bevorzugt als Upload in meineBLÄK entgegen; die Landesärztekammer Hessen über Portal, Post, E-Mail oder Fax und bittet um Dokumente mit EFN-Barcode, damit sie automatisiert verarbeitet werden. Voraussetzung für die Buchung ist, dass die Veranstaltung vorab von einer Kammer anerkannt wurde.

Das Fortbildungszertifikat beantragen

Das Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren anerkannte Fortbildungen mit mindestens 250 Punkten nachweisen (§ 4 Abs. 1 MFBO). Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kammer:

KammerVerfahren laut Kammerseite
Bayerische LandesärztekammerZertifikat wird im Portal meineBLÄK selbst erstellt und ausgedruckt; daneben ein freiwilliges Zertifikat bei 150 Punkten in höchstens drei Jahren
Landesärztekammer Baden-WürttembergAntrag jederzeit über das persönliche Fortbildungskonto nach Erreichen von 250 Punkten; selbst eingetragene Punkte werden stichprobenartig geprüft, höchstens 3 Belege werden angefordert
Sächsische LandesärztekammerZertifikat wird nach Ablauf der fünf Jahre und Erreichen von 250 Punkten von Amts wegen automatisch zugeschickt
Landesärztekammer HessenIm Portal selbst erzeugter PDF-Nachweis; der gesetzliche Nachweis an die KV wird elektronisch übermittelt, Krankenhausfachärzte legen den Nachweis selbst vor

Nachweis gegenüber KV und Krankenhaus

  • Vertragsärztinnen und Vertragsärzte: Das Zertifikat ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen, jederzeit innerhalb der Nachweisfrist, spätestens zum Datum ihres Ablaufs (KBV). Mit dem Zertifikat gilt die Fortbildung ohne weitere Prüfung durch die KV als nachgewiesen (§ 2 der KBV-Regelung); nur in begründeten Ausnahmefällen prüft die KV Einzelnachweise.
  • Angestellte Ärztinnen und Ärzte in MVZ oder Praxis: Den Nachweis führt das MVZ oder die anstellende Vertragsärztin bzw. der anstellende Vertragsarzt gegenüber der KV (§ 95d Abs. 5 SGB V).
  • Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus: Das Zertifikat ist der ärztlichen Leitung des Krankenhauses vorzulegen (§ 3 Abs. 2 FKH-R). Die ärztliche Leitung prüft jährlich, ob ein Zertifikat vorliegt, das nicht älter als fünf Jahre ist, und dokumentiert dies im Qualitätsbericht.

Was passiert, wenn die Frist ohne Zertifikat abläuft?

In der vertragsärztlichen Versorgung kürzt die KV das Honorar um 10 vom Hundert für vier Quartale und danach um 25 vom Hundert; nach zwei weiteren Jahren ohne Nachweis soll sie die Entziehung der Zulassung beantragen (§ 95d Abs. 3 SGB V). Einzelheiten in Fortbildungspflicht: 250 Punkte in fünf Jahren.

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Verwandte Fragen

BegriffeÄrztekammerKassenärztliche VereinigungVertragsarzt / KassensitzMedizinisches VersorgungszentrumKrankenhaus / Klinik

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Fortbildungsordnung 2024, Stand 09.05.2024, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung, 5. überarbeitete Auflage vom 20.11.2025, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Elektronische Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten (EIV), Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  4. FAQ zum elektronischen Heilberufsausweis, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Fortbildungspunktekonto, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Fortbildungspunktekonto, Landesärztekammer Hessen, abgerufen am 01.10.2026.
  7. FobiApp-Web, Landesärztekammer Hessen, abgerufen am 01.10.2026.
  8. FAQ Fortbildung, Landesärztekammer Baden-Württemberg, abgerufen am 01.10.2026.
  9. Häufige Fragen zur Fortbildung, Sächsische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  10. Fortbildungspflicht, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  11. Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  12. Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R), in Kraft seit 1. Dezember 2020, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 01.10.2026.
  13. § 95d SGB V Pflicht zur fachlichen Fortbildung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.