Fortbildung und CME-Punkte

Wie viele Fortbildungspunkte braucht ein Arzt?

Kurz gesagtÄrztinnen und Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung und Fachärzte im Krankenhaus müssen alle fünf Jahre 250 Fortbildungspunkte nachweisen (§ 95d SGB V, § 136b SGB V mit der G-BA-Regelung FKH-R). Den Nachweis führt das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer. Vertragsärzte reichen es bei der Kassenärztlichen Vereinigung ein, Krankenhausfachärzte legen es der ärztlichen Leitung vor. Berufsrechtlich sind alle Ärztinnen und Ärzte nach § 4 MBO-Ä zur Fortbildung verpflichtet.

Stand 01.10.2026 · 9 amtliche Quellen · 1.276 kommende Veranstaltungen

Wer 250 Punkte nachweisen muss

Die Fortbildungspflicht hat drei Ebenen. Berufsrechtlich verpflichtet § 4 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung alle Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist; nach Abs. 2 ist die Fortbildung auf Verlangen der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat nachzuweisen. Sozialrechtlich kommen zwei Nachweispflichten mit festem Umfang hinzu.

GruppeRechtsgrundlageNachweis gegenüber
Zugelassene und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte§ 95d Abs. 1 bis 4 SGB V, KBV-Regelung vom 21.09.2016Kassenärztliche Vereinigung
Angestellte Ärztinnen und Ärzte in MVZ, Praxis oder Einrichtungen nach § 119b SGB V§ 95d Abs. 5 SGB VKassenärztliche Vereinigung; den Nachweis führt das MVZ oder die anstellende Praxis
Fachärztinnen und Fachärzte in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V)§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, FKH-R des G-BAÄrztliche Leitung des Krankenhauses
Alle Ärztinnen und Ärzte in Berufsausübung§ 4 MBO-Ä, Berufsordnung der LandesärztekammerÄrztekammer, auf Verlangen

Der Umfang hängt nicht von der Arbeitszeit ab. Die KBV stellt klar, dass die 250 Punkte auch für Teilzeitbeschäftigte gelten; die FKH-R gilt für Krankenhausfachärzte unabhängig vom zeitlichen Umfang und der Dauer der Tätigkeit.

250 Punkte und der Fünfjahreszeitraum

Nach § 4 der (Muster-)Fortbildungsordnung 2024 (MFBO, Stand 09.05.2024) stellt die Ärztekammer das Fortbildungszertifikat aus, wenn innerhalb von fünf Jahren anerkannte Fortbildungen mit mindestens 250 Punkten nachgewiesen sind. In jedem folgenden Zeitraum zählen nur Punkte, die seit dem letzten Zertifikat erworben wurden. Welche Formate wie viele Punkte bringen, steht in CME-Punkte und Kategorien; 50 Punkte in fünf Jahren werden für das Selbststudium ohne Einzelnachweis anerkannt.

  • Vertragsärztinnen und Vertragsärzte: Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, also mit Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung (§ 1 Abs. 4 der KBV-Regelung). Für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen; bei angestellten Ärzten verlängern Unterbrechungen von mehr als drei Monaten den Zeitraum auf Antrag.
  • Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus: Der Nachweis ist erstmals zu Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus zu erbringen, nicht jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Facharztanerkennung (§ 3 Abs. 3 FKH-R). Die Fortbildung muss überwiegend fachgebietsspezifisch sein (§ 2 FKH-R).
  • Verlängerung: Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten, Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit verschieben den Nachweiszeitpunkt im Krankenhaus entsprechend, höchstens um zwei Jahre (§ 4 FKH-R). Die MFBO sieht in § 4 Abs. 3 dieselben Gründe für die Verlängerung des Zertifikatszeitraums vor.

Im Krankenhaus überwacht die ärztliche Leitung die Einhaltung: Sie prüft jährlich, ob ein Fortbildungszertifikat vorliegt, das nicht älter als fünf Jahre ist, und dokumentiert die Erfüllung im strukturierten Qualitätsbericht (§ 3 Abs. 4 und § 5 FKH-R). Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die zugleich im Krankenhaus fachärztlich tätig sind, führen den Nachweis auch gegenüber der ärztlichen Leitung (§ 1 Abs. 3 FKH-R).

Sanktionen bei fehlendem Nachweis

§ 95d Abs. 3 SGB V legt die Folgen für die vertragsärztliche Versorgung fest. Wird der Nachweis nicht bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbracht, kürzt die KV das Honorar für die folgenden vier Quartale um 10 vom Hundert und ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Die Fortbildung kann binnen zwei Jahren nachgeholt werden; die nachgeholte Fortbildung wird auf den nächsten Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet (§ 5 der KBV-Regelung). Erbringt die Ärztin oder der Arzt den Nachweis auch nach Ablauf dieser zwei Jahre nicht, soll die KV den Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen; bei angestellten Ärzten den Antrag auf Widerruf der Anstellungsgenehmigung (§ 95d Abs. 5 SGB V).

ZeitpunktFolge nach § 95d Abs. 3 SGB V
Ablauf des Fünfjahreszeitraums ohne NachweisHonorarkürzung um 10 vom Hundert für vier Quartale
Ab dem fünften QuartalHonorarkürzung um 25 vom Hundert
Nachweis wird nachgereichtKürzung endet mit Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis vorliegt (KBV)
Zwei Jahre nach Ablauf ohne NachweisAntrag auf Entziehung der Zulassung bzw. Widerruf der Anstellungsgenehmigung

Für Krankenhausfachärzte enthält die FKH-R keine Honorarkürzung. Die Regelung verpflichtet das Krankenhaus zur jährlichen Prüfung und zur Darstellung im Qualitätsbericht; die arbeitsrechtlichen Folgen eines fehlenden Zertifikats regelt der Arbeitgeber.

Was das für Sie bedeutet

  • Das Zertifikat kann jederzeit innerhalb der Nachweisfrist bei der KV eingereicht werden, spätestens zum Datum des Ablaufs der Nachweisfrist (KBV). Die Kammer stellt es in der Regel auf Antrag aus und führt für jedes Mitglied ein Punktekonto.
  • Der Zeitpunkt, zu dem Sie das Zertifikat im Krankenhaus vorlegen, verändert den Fortbildungszeitraum nicht (§ 3 Abs. 5 FKH-R).
  • Punkte werden nur mit Ihrer Einheitlichen Fortbildungsnummer gebucht. Wie EFN, Punktekonto und Zertifikat zusammenhängen, erklärt Fortbildungspunkte nachweisen.
  • Die Fortbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer ist die rechtsverbindliche Fassung; die MFBO ist das Muster der Bundesärztekammer.

Gilt die Nachweispflicht schon in der Weiterbildung?

Die berufsrechtliche Pflicht nach § 4 MBO-Ä gilt ab der ersten Berufsausübung. Die Nachweispflicht über 250 Punkte beginnt im Krankenhaus mit der Facharztanerkennung und in der Praxis mit der Zulassung oder Anstellung. Einzelheiten in Fortbildungspflicht in der Weiterbildung.

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Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 95d SGB V Pflicht zur fachlichen Fortbildung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.
  2. § 136b SGB V Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.
  3. Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R), in Kraft seit 1. Dezember 2020, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Fortbildung im Krankenhaus (Richtlinienseite), Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Fortbildungspflicht, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  7. (Muster-)Fortbildungsordnung 2024, Stand 09.05.2024, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  8. (Muster-)Berufsordnung MBO-Ä in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  9. Gesetzliche und berufsrechtliche Regelungen zur ärztlichen Fortbildung, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.