Fortbildung und CME-Punkte

Gilt die Fortbildungspflicht schon in der Weiterbildung?

Kurz gesagtJa, berufsrechtlich: Nach § 4 MBO-Ä sind alle Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, zur Fortbildung verpflichtet, also auch in der Weiterbildung. Die Nachweispflicht über 250 Punkte in fünf Jahren beginnt dagegen später: im Krankenhaus nur für fachärztlich Tätige, der erste Nachweis ist frühestens fünf Jahre nach der Facharztanerkennung fällig (§ 3 Abs. 3 FKH-R des G-BA), in der vertragsärztlichen Versorgung mit Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung (§ 95d SGB V). Punkte aus der Weiterbildungszeit zählen für das erste Zertifikat, wenn sie im Fünfjahreszeitraum liegen.

Stand 01.10.2026 · 10 amtliche Quellen

Berufsrechtliche Pflicht und sozialrechtliche Nachweispflicht

§ 4 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung (Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026) verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die Fortbildung auf Verlangen der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat nachzuweisen. Diese Pflicht knüpft an die Berufsausübung an, nicht an den Facharztstatus; sie gilt vom ersten Tag als Assistenzärztin oder Assistenzarzt.

Die Pflicht, 250 Punkte in fünf Jahren nachzuweisen, ist dagegen sozialrechtlich und an bestimmte Rollen gebunden. § 95d SGB V gilt für zugelassene, ermächtigte und in MVZ oder Praxen angestellte Ärztinnen und Ärzte; der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (§ 1 Abs. 4 der KBV-Regelung). Die Regelungen des G-BA zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) gelten für Fachärztinnen und Fachärzte, die in zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind (§ 1 Abs. 2 FKH-R).

§ 3 Abs. 3 FKH-R: Der Fortbildungsnachweis ist erstmals zu Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus zu erbringen, nicht jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt. Die Sächsische Landesärztekammer rechnet für Klinikärzte vom vertraglich bestimmten ersten Arbeitstag plus fünf Jahre.

Weiterbildung ist nicht Fortbildung

Die Weiterbildung führt nach der Weiterbildungsordnung zur Facharztanerkennung. Fortbildung erhält und entwickelt die Kenntnisse, die auf Grundlage der Approbations- und der Weiterbildungsordnung erworben wurden (§ 3 Abs. 1 MFBO 2024). Die reguläre Tätigkeit in der Weiterbildung bringt deshalb keine Punkte: Fallbesprechungen und Visiten mit unverschlüsselten Patientendaten sowie klinische Routinen sind nach § 10 Abs. 2 MFBO nicht anerkennungsfähig, Tumorkonferenzen gelten nicht als Fallkonferenz.

  • Weiterbildungskurse nach den (Muster-)Kursbüchern der Bundesärztekammer sind dagegen Kategorie H mit einem Punkt je 45 Minuten (§ 10 Abs. 1 MFBO). Wer in der Weiterbildung Pflichtkurse besucht, sammelt also Fortbildungspunkte.
  • Anerkannte Qualitätszirkel, Fallkonferenzen mit externen Teilnehmenden und Balintgruppen sind Kategorie C (ein Punkt je 45 Minuten plus Zusatzpunkte), interne Routinebesprechungen nicht.
  • Das Selbststudium wird pauschal mit 50 Punkten in fünf Jahren anerkannt (Kategorie E), unabhängig vom Weiterbildungsstand.

Punkte in der Weiterbildung sammeln

Nach § 4 Abs. 1 MFBO wird das Zertifikat erteilt, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren 250 Punkte nachgewiesen sind; erst in den folgenden Zeiträumen zählen nur Punkte seit dem letzten Zertifikat. Punkte, die Sie in den letzten Jahren der Weiterbildung erwerben, können daher in das erste Zertifikat eingehen, sofern der Fünfjahreszeitraum sie umfasst. Für Krankenhausfachärzte endet dieser erste Zeitraum frühestens fünf Jahre nach der Facharztanerkennung.

  • Beantragen Sie Ihre Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) und Barcode-Etiketten früh bei der Kammer; ohne EFN bucht der Anbieter keine Punkte. Das Punktekonto führt die Kammer für jedes Mitglied, etwa in meineBLÄK oder im Portal der Landesärztekammer Hessen.
  • Bewahren Sie Teilnahmebescheinigungen von Kursen auf, die nicht elektronisch gemeldet wurden; sie müssen VNR, anerkennende Kammer, Punkte und Kategorie nennen (§ 7 Nr. 4 MFBO).
  • Wie die Buchung im Einzelnen abläuft, steht in Fortbildungspunkte nachweisen.

Fortbildungstage nach Tarifvertrag

Unabhängig von Punkten haben tarifgebundene Ärztinnen und Ärzte einen Freistellungsanspruch. § 6 Abs. 9 TV-Ärzte/VKA (Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 13. Januar 2025) gewährt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts für medizinisch-wissenschaftliche Kongresse und ärztliche Fortbildungsveranstaltungen, bei Kostenerstattung durch Dritte bis zu fünf Arbeitstage. § 29 Abs. 6 TV-Ärzte der Länder (Universitätskliniken) enthält dieselben drei Tage. Beide Regelungen unterscheiden nicht nach Weiterbildungsstand; Einzelheiten in Fortbildungstage für Klinikärzte.

Muss ich als Assistenzärztin oder Assistenzarzt der Klinik ein Zertifikat vorlegen?

Die FKH-R verpflichtet nur fachärztlich tätige Personen zum Nachweis, und auch diese erstmals nach fünf Jahren seit der Facharztanerkennung. In der Weiterbildung besteht die berufsrechtliche Pflicht aus § 4 MBO-Ä, die Kammer kann den Nachweis verlangen. Die Fortbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer ist dabei die verbindliche Fassung.

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Verwandte Fragen

BegriffeAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungWeiterbildungWeiterbildungsordnungFacharztÄrztekammer

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Berufsordnung MBO-Ä in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Gesetzliche und berufsrechtliche Regelungen zur ärztlichen Fortbildung, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  3. (Muster-)Fortbildungsordnung 2024, Stand 09.05.2024, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung, 5. überarbeitete Auflage vom 20.11.2025, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R), in Kraft seit 1. Dezember 2020, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  7. Fortbildungspflicht, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  8. Häufige Fragen zur Fortbildung, Sächsische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  9. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 13. Januar 2025, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  10. TV-Ärzte (TdL, Universitätskliniken) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 26. März 2024, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.