Weiterbildung
Wie läuft die Facharztprüfung ab?
Kurz gesagtDie Facharztprüfung ist nach §§ 12 bis 16 MWBO 2018 ein nicht öffentliches Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten vor einem Ausschuss aus drei Ärztinnen und Ärzten, von denen zwei die geprüfte Bezeichnung führen. Zugelassen wird, wer Zeiten und Inhalte durch Zeugnisse und Logbuch belegt; die Prüfung findet spätestens sechs Monate nach der Zulassung statt, die Ladung kommt mindestens zwei Wochen vorher. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung frühestens nach drei Monaten möglich, verbunden mit Auflagen von bis zu zwei Jahren Weiterbildung.
Stand 01.10.2026 · 6 amtliche Quellen
Antrag und Zulassung
Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag erteilt, nach Erfüllung der Mindestanforderungen und bestandener Prüfung (§ 11 MWBO). Über die Zulassung entscheidet die Kammer; sie wird erteilt, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen „durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 1“ belegt sind (§ 12 Abs. 1). Die Zulassung zur Schwerpunktprüfung ist erst nach der Facharztanerkennung möglich (§ 12 Abs. 3). Zugelassen werden nur Mitglieder der jeweiligen Kammer; die Ärztekammer Nordrhein weist ausdrücklich darauf hin.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe verlangt die Unterlagen in amtlich beglaubigter Kopie auf dem Postweg, vollständig spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Zeugnisse über alle bisher absolvierten Weiterbildungsabschnitte
- Operations- und Leistungskataloge oder das vollständig ausgefüllte Logbuch
- Nachweis der jährlichen Weiterbildungsgespräche
- gegebenenfalls Teilnahmebescheinigungen für vorgeschriebene Kurse
In Bayern läuft die Anmeldung über das Portal meineBLÄK mit Zeugnissen, Kursbescheinigungen und der freigegebenen eLogbuch-Dokumentation. Voraussetzung ist die Approbation; eine vorübergehende Berufserlaubnis nach § 10 BÄO reicht nicht aus.
Prüfungsausschuss und Termin
Jedem Prüfungsausschuss gehören drei Ärztinnen und Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Bezeichnung besitzen müssen; der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist an Weisungen nicht gebunden (§ 13 Abs. 2, 4 und 5 MWBO). Die Kammer setzt den Termin fest; die Prüfung findet „in angemessener Frist, spätestens sechs Monate nach der Zulassung“ statt, die Ladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen (§ 14 Abs. 1). Die Ärztekammer Hamburg verschickt die Einladung ungefähr zwei Wochen vor der Prüfung per E-Mail. Die Namen der Prüfenden erfahren Sie in Westfalen-Lippe und Niedersachsen erst am Prüfungstag.
Das Prüfungsgespräch
Die Prüfung „kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken“, dauert mindestens 30 Minuten und ist nicht öffentlich (§ 14 Abs. 2 MWBO). Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 14 Abs. 8). Wer ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder abbricht, hat nicht bestanden (§ 14 Abs. 7). Die Kammern füllen den Rahmen unterschiedlich aus:
| Kammer | Angabe der Kammer |
|---|---|
| Ärztekammer Nordrhein | Die Dauer der Prüfung beträgt grundsätzlich 30 Minuten |
| Ärztekammer Niedersachsen | Mindestens 30 Minuten; Kommission aus zwei Fachprüfenden und einem Vorsitz; regelhaft Tonaufnahme, sofern nicht widersprochen wird; Präsenzprüfung, im Einzelfall ein Prüfer per Video |
| Bayerische Landesärztekammer | Nicht öffentliches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten; handschriftliches Protokoll, keine Video- oder Audioaufzeichnung |
| Ärztekammer Hamburg | Die Prüfungen sind mit einer Dauer von 45 Minuten angesetzt |
Ergebnis und Urkunde
Der Vorsitz teilt das Ergebnis mit; ein Nichtbestehen wird grundsätzlich mündlich begründet (§ 15 Abs. 1 MWBO). Bei Bestehen stellt die Kammer eine Anerkennungsurkunde aus (§ 15 Abs. 2). In Bayern, Niedersachsen und Hamburg wird die Urkunde in der Regel unmittelbar nach der Prüfung ausgehändigt; Hamburg gibt zugleich die eingereichten Originale zurück.
Nichtbestehen und Wiederholung
Bei Nichtbestehen beschließt der Ausschuss, ob die Weiterbildungszeit zu verlängern ist, welche Kenntnisse bis zur Wiederholung zusätzlich zu erwerben sind oder welche sonstigen Auflagen gelten (§ 14 Abs. 5 MWBO). Die verlängerte Weiterbildung dauert mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1 Jahr (§ 14 Abs. 6). Sie erhalten einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung und Auflagen (§ 15 Abs. 3); über einen Widerspruch entscheidet die Kammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses (§ 15 Abs. 4). Eine Wiederholungsprüfung ist frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung möglich (§ 16). Die Zahl der Wiederholungen ist in Bayern und Niedersachsen nicht begrenzt.
Gebühren: Beispiele der Kammern
Die Gebühren folgen der Gebührenordnung der jeweiligen Kammer; einen bundeseinheitlichen Satz gibt es nicht.
- Ärztekammer Niedersachsen: Prüfungen grundsätzlich kostenfrei; Wiederholungsprüfung 456,00 Euro, Prüfung zur Anerkennung ausländischer Weiterbildungsqualifikationen 635,00 Euro (Merkblatt, Stand Januar 2025).
- Ärztekammer Westfalen-Lippe: Verwaltungsgebühr von 130,00 Euro für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung.
- Ärztekammer Hamburg: 30 Euro für die Absage einer Prüfung.
Nach bestandener Prüfung ändert sich die Entgeltgruppe: Im TV-Ärzte/VKA steht Entgeltgruppe II für Fachärztinnen und Fachärzte. Die Tabellen finden Sie unter Gehalt Facharzt, offene Stellen unter Facharztstellen.
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Verwandte Fragen
BegriffeFacharztprüfungFacharztÄrztekammerWeiterbildungWeiterbildungsbefugnis
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Fragen und Antworten zur Weiterbildung, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
- Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
- Anerkennungen und Prüfungen, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- Merkblatt zu Prüfungen nach Abschluss der Weiterbildung, Stand Januar 2025, Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.
- Weiterbildung: Prüfungen, Ärztekammer Hamburg, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.