Ärztliche Laufbahn
Was ist ein Facharzt?
Kurz gesagtEin Facharzt ist ein approbierter Arzt, der die Weiterbildung in einem Gebiet abgeschlossen und die Prüfung vor der Landesärztekammer bestanden hat; die Kammer stellt die Anerkennungsurkunde aus und er darf die Facharztbezeichnung führen (§§ 2, 11, 15 MWBO). Die Mindestweiterbildungszeit beträgt in den meisten Gebieten 60 Monate. Im TV-Ärzte/VKA ist der Facharzt in Entgeltgruppe II eingruppiert (Stufe 1: 7.552,19 €, Tabelle ab 1. Juni 2026). Für die Zulassung als Vertragsarzt ist die Facharztanerkennung Voraussetzung (§ 95a SGB V).
Stand 01.10.2026 · 8 amtliche Quellen · 4.846 aktuelle Stellen
Definition: Gebiet, Facharztbezeichnung, Tarifbegriff
Die (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (MWBO) der Bundesärztekammer beschreibt ein Gebiet als „definierten Teil in einer Fachrichtung der Medizin“; die Gebietsdefinition „bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit“ (§ 2 Abs. 2). Wer die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die Facharztkompetenz nachgewiesen hat, erhält die Facharztbezeichnung. Die MWBO ist ein Muster: Rechtsverbindlich ist allein die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer, deren Mitglied Sie sind.
Der TV-Ärzte/VKA definiert in der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. b: „Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.“ Beide Merkmale müssen vorliegen: die Anerkennung und die Tätigkeit im eigenen Gebiet. Ein Facharzt für Chirurgie, der in der Inneren Medizin arbeitet, erfüllt das Merkmal der Entgeltgruppe II nicht.
Der Weg zur Anerkennung
| Schritt | Regel (MWBO 2018) |
|---|---|
| Weiterbildung | An zugelassenen Weiterbildungsstätten unter Anleitung befugter Ärzte, ganztägig und hauptberuflich (§ 4 Abs. 2 und 5); Mindestzeiten z. B. 60 Monate Innere Medizin, 72 Monate Chirurgie |
| Dokumentation | Laufend im Logbuch, mindestens jährliche Bestätigung durch den Befugten (§ 8 Abs. 1); Zeugnis des Befugten über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (§ 9) |
| Zulassung zur Prüfung | Die Kammer lässt zu, wenn Zeiten und Inhalte durch Zeugnisse und Logbuch belegt sind (§ 12 Abs. 1) |
| Prüfung | Spätestens sechs Monate nach der Zulassung, Ladung mindestens zwei Wochen vorher, Dauer mindestens 30 Minuten, nicht öffentlich (§ 14 Abs. 1 und 2); Ausschuss aus drei Ärzten, zwei davon mit der geprüften Bezeichnung (§ 13 Abs. 2) |
| Nicht bestanden | Verlängerung der Weiterbildung um mindestens drei Monate, höchstens zwei Jahre (§ 14 Abs. 6); Wiederholung frühestens nach drei Monaten (§ 16) |
| Anerkennung | Anerkennungsurkunde der Kammer (§ 15 Abs. 2); erst danach Zulassung zur Schwerpunktprüfung (§ 12 Abs. 3) |
Die Kammern regeln Details unterschiedlich, etwa ob Kammerversammlung oder Vorstand die Prüfer bestellen (Fußnoten zu § 13 MWBO). Ablauf und Vorbereitung: Wie läuft die Facharztprüfung ab?.
Facharztstandard: der Haftungsmaßstab
Nach § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist“. Die Rechtsprechung nennt diesen Maßstab Facharztstandard: Der Patient hat Anspruch auf eine Behandlung, „die dem Standard eines erfahrenen Facharztes entspricht“ (Bundesärztekammer, Fragenkatalog zur Fernbehandlung).
Der Standard hängt nicht am Titel. Die Bundesärztekammer stellt klar, dass es im Berufs- und Haftungsrecht „nicht auf den sog. Facharztstatus, also das Vorliegen der Facharzturkunde“ ankommt; ein approbierter Arzt ohne abgeschlossene Weiterbildung kann den Facharztstandard „je nach Weiterbildungsstand“ gewährleisten. Umgekehrt schützt der Titel nicht, wenn die konkrete Behandlung hinter dem Standard zurückbleibt; der Standard gilt auch für die Behandlung über Kommunikationsmedien.
Was die Anerkennung rechtlich ändert
- Niederlassung: Die Eintragung in das Arztregister setzt die Approbation und „den erfolgreichen Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung“ voraus (§ 95a Abs. 1 SGB V, § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV). Ohne Facharztanerkennung keine Zulassung als Vertragsarzt. Mehr unter Zulassung.
- Weiterbildungsbefugnis: Sie kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und „eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung“ nachweist (§ 5 Abs. 2 MWBO).
- Schwerpunkt und Zusatzbezeichnungen: Die Zulassung zur Schwerpunktprüfung setzt die Facharztanerkennung voraus (§ 12 Abs. 3 MWBO); Zusatzbezeichnungen, die Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur mit der zugeordneten Facharztbezeichnung geführt werden (§ 3 Abs. 3 MWBO).
- Gehalt: Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA mit sechs Stufen; Stufe 2 nach drei, Stufe 3 nach sechs, Stufe 4 nach acht, Stufe 5 nach zehn und Stufe 6 nach zwölf Jahren fachärztlicher Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Buchst. b). Stufe 1 beträgt 7.552,19 €, Stufe 6 9.698,91 € brutto im Monat (Tabelle ab 1. Juni 2026). Alle Tarife: Gehalt als Facharzt.
Was Stellenanzeigen für Fachärzte sagen
„Facharzt (m/w/d)“ in einer Anzeige bezeichnet eine Stelle ohne Weiterbildungsziel: verlangt wird die abgeschlossene Anerkennung, oft ergänzt um einen Schwerpunkt oder eine Zusatzbezeichnung wie Intensivmedizin oder Notfallmedizin. Formulierungen wie „Facharzt oder Arzt in fortgeschrittener Weiterbildung“ zeigen, dass der Arbeitgeber auch Ärzte kurz vor der Prüfung einstellt; die Eingruppierung in Entgeltgruppe II beginnt dann erst mit der Anerkennung. In MVZ und Praxen gelten die Krankenhaustarife nicht; die Vergütung ist frei verhandelbar. Offene Stellen: Facharztstellen.
Häufige Fragen
Darf ein Facharzt außerhalb seines Gebiets behandeln?
Die Gebietsdefinition „bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit“ (§ 2 Abs. 2 MWBO). Die Facharztbezeichnung darf nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung und der Berufsordnung geführt werden (§ 3 Abs. 1 MWBO). Die Approbation selbst ist nicht auf ein Gebiet beschränkt.
Wie lange dauert es von der Zulassung bis zur Prüfung?
Die Kammer setzt den Termin „in angemessener Frist, spätestens sechs Monate nach der Zulassung“ fest und lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen (§ 14 Abs. 1 MWBO).
Zählt eine im Ausland abgeschlossene Facharztweiterbildung?
Weiterbildungen aus EU- und EWR-Staaten regelt § 18 MWBO; abweichende Weiterbildungen können nach § 10 MWBO ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. Zuständig ist die Landesärztekammer. Mehr unter Anerkennung von Facharzttiteln.
Aktuelle Facharztstellen
Bei Job Clerk sind aktuell 4.846 Stellen dieser Karrierestufe ausgeschrieben, mit Arbeitgeberquelle, Arbeitsort und, soweit veröffentlicht, Vergütung.
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Verwandte Fragen
BegriffeFacharztGebiet / FacharztkompetenzFacharztprüfungWeiterbildungsordnungNiederlassungVertragsarzt / KassensitzSchwerpunktZusatzbezeichnung / Zusatz-Weiterbildung
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Abschnitt A und Kopfteile Abschnitt B, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- MWBO 2018: Zuständigkeit der Landesärztekammern, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand 1. Juli 2024), §§ 1, 2, 7, 10, 15 bis 20, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- Entgelttabellen zum TV-Ärzte/VKA, Tarifrunde 2024/2025 (Tabelle ab 1. Juni 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- § 630a BGB (Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- Fragenkatalog zur Fernbehandlung (Facharztstandard), Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
- § 95a SGB V (Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 3 Ärzte-ZV (Arztregister), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.