Ärztliche Laufbahn

Assistenzarzt, Arzt in Weiterbildung, Weiterbildungsassistent: was ist der Unterschied?

Kurz gesagtAlle drei Begriffe bezeichnen in der Regel denselben Status: einen approbierten Arzt in der Facharztweiterbildung. „Arzt in Weiterbildung“ ist der Begriff der Weiterbildungsordnung, „Assistenzarzt“ der Klinik- und Anzeigenbegriff, „Weiterbildungsassistent“ der Begriff des Vertragsarztrechts für die Weiterbildung in einer Praxis, die nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV eine vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erfordert. PJ-Studierende und Famulanten sind dagegen noch keine Ärzte; Hospitanten ohne Approbation dürfen nur beobachten, nicht behandeln. Wer vor der Approbation ärztlich tätig werden will, braucht eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO.

Stand 01.10.2026 · 11 amtliche Quellen

Die Begriffe im Überblick

BegriffBedeutungWo er vorkommt
Arzt in WeiterbildungApprobierter Arzt, der unter einem befugten Arzt die Weiterbildung zum Facharzt absolviert; die MWBO spricht vom „in Weiterbildung befindlichen Arzt“ (§ 5 Abs. 3, § 8)Weiterbildungsordnungen, Logbuch, Zeugnisse, zunehmend Anzeigen
AssistenzarztKlinikbegriff für denselben Status; tariflich „Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit“ in Entgeltgruppe I (§ 16 Buchst. a TV-Ärzte/VKA)Krankenhaus, Stellenanzeigen, Tariftabellen
WeiterbildungsassistentArzt in Weiterbildung in einer Vertragsarztpraxis oder einem MVZ; Beschäftigung nur mit vorheriger Genehmigung der KV (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV)Vertragsarztrecht, KV-Formulare, Praxisanzeigen
StationsarztFunktionsbezeichnung für den Arzt, der eine Station versorgt, unabhängig vom Weiterbildungsstand; kein RechtsbegriffDienstpläne, Anzeigen
Arzt ohne Weiterbildung, FacharztstelleAnzeigen ohne Weiterbildungsangebot: entweder Stellen für approbierte Ärzte ohne Weiterbildungsziel (Entgeltgruppe I) oder Stellen, die die Facharztanerkennung voraussetzen (Entgeltgruppe II)Stellenanzeigen
Hospitant, GastarztArzt, der eine Einrichtung kennenlernt oder ohne deutsche Approbation tätig ist; ärztliche Tätigkeit nur mit Approbation oder Berufserlaubnis nach § 10 BÄOKliniken, Anerkennungsverfahren
PJ-Studierender, FamulantStudierende der Medizin im Praktischen Jahr (48 Wochen) oder in der Famulatur (vier Monate), keine Ärzte (§§ 1, 3, 7 ÄApprO)Universitäten, Lehrkrankenhäuser, Praxen

Im Krankenhaus: Assistenzarzt und Arzt in Weiterbildung

Die (Muster-)Weiterbildungsordnung kennt keinen Assistenzarzt. Sie beschreibt den Status über die Tätigkeit: Die Weiterbildung „erfolgt an zugelassenen Weiterbildungsstätten im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte“ (§ 4 Abs. 2 MWBO) und kann erst nach der Approbation oder einer Berufserlaubnis beginnen (§ 4 Abs. 1). Der Tarifvertrag kennt ebenfalls nur „Ärztin/Arzt“ (Entgeltgruppe I) und „Fachärztin/Facharzt“ (Entgeltgruppe II). „Assistenzarzt“ bündelt damit zwei Gruppen: Ärzte mit Weiterbildungsvertrag und approbierte Ärzte ohne laufende Weiterbildung. Beide stehen in Entgeltgruppe I; der Unterschied zeigt sich in der Befristung, die das ÄArbVtrG nur mit Weiterbildungszweck rechtfertigt, und in der Weiterbildungsbefugnis des Vorgesetzten. Mehr: Was ist ein Assistenzarzt?.

In der Praxis: Weiterbildungsassistent

Im Vertragsarztrecht heißt der Arzt in Weiterbildung Weiterbildungsassistent. Nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV darf ein Vertragsarzt einen Assistenten beschäftigen, wenn dies „im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung“ erfolgt; die Beschäftigung bedarf der vorherigen Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, ihre Dauer ist zu befristen, und die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung nicht mehr begründet ist. Nach § 32 Abs. 3 darf sie nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis dienen.

Die Genehmigung der KV ist etwas anderes als die Weiterbildungsbefugnis: Die KV Bayerns weist darauf hin, dass die „Assistentengenehmigung“ bei der KVB zu beantragen ist, die Befugnis dagegen bei der Landesärztekammer; die KV Westfalen-Lippe führt den Antrag „nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV“ neben den Anträgen für Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten. Für die Weiterbildung in der ambulanten Versorgung gibt es eine Förderung, die über die KVen ausgezahlt wird; die KVB nennt bis zu 5.800 € im Monat für eine Vollzeitstelle in der Allgemeinmedizin. Details unter Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin.

Ohne Approbation: Hospitant, Gastarzt, PJ und Famulatur

  • Hospitant oder Gastarzt: Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, braucht die Approbation (§ 2 Abs. 1 BÄO). Ärzte mit ausländischer Ausbildung können bis zur Approbation eine Erlaubnis nach § 10 BÄO erhalten; sie ist widerruflich, auf höchstens zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit begrenzt und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Stellen beschränkt werden. Eine Hospitation ohne Erlaubnis erlaubt Beobachtung, keine ärztliche Behandlung. Mehr: Berufserlaubnis.
  • PJ: Das Praktische Jahr ist der letzte Ausbildungsabschnitt des Studiums, 48 Wochen in drei Abschnitten von je 16 Wochen (Innere Medizin, Chirurgie, Wahlfach) an Universitätskliniken oder Lehrkrankenhäusern; Studierende arbeiten „unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes“ (§§ 1, 3 ÄApprO).
  • Famulatur: vier Monate praktische Ausbildung zwischen dem Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, je ein Monat in ambulanter Versorgung, im Krankenhaus und in der hausärztlichen Versorgung sowie ein Monat frei wählbar (§ 7 ÄApprO). PJ- und Famulaturplätze sind Ausbildungsplätze, keine Arztstellen.

Häufige Fragen

Ist ein Weiterbildungsassistent angestellt?

Ja, beim Praxisinhaber oder MVZ. Die KV genehmigt nur die Beschäftigung in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV); Arbeitsvertrag, Gehalt und Befristung sind Sache der Praxis. Die Ärztetarife der Krankenhäuser gelten dort nicht automatisch.

Was bedeutet „Assistenzarzt (m/w/d) auch ohne Weiterbildungsziel“?

Der Arbeitgeber stellt approbierte Ärzte in Entgeltgruppe I ein, ohne eine Weiterbildung anzubieten oder zu verlangen. Eine Befristung nach dem ÄArbVtrG ist dann nicht möglich, weil der sachliche Grund die Weiterbildung ist (§ 1 Abs. 1 ÄArbVtrG).

Welche Anzeigenbegriffe meinen eine Weiterbildungsstelle?

„Arzt in Weiterbildung“, „Assistenzarzt“, „Weiterbildungsassistent“ und „Weiterbildungsstelle“ mit Angabe des Gebiets. Ob eine Befugnis besteht und in welchem Umfang, zeigt das Verzeichnis der Landesärztekammer (§ 5 Abs. 6 MWBO); der Glossareintrag Weiterbildungsstelle erklärt die Details.

Bei Job Clerk

Verwandte Fragen

BegriffeAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungWeiterbildungWeiterbildungsstelleApprobationPraxisMedizinisches VersorgungszentrumKassenärztliche VereinigungStellenanzeige

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Abschnitt A und Kopfteile Abschnitt B, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand 1. Juli 2024), §§ 1, 2, 7, 10, 15 bis 20, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  3. § 32 Ärzte-ZV (Assistenten und Vertreter), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Weiterbildungsförderung: Ärztlichen Nachwuchs weiterbilden, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Assistenten (Weiterbildungs-, Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten), Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
  6. § 2 Bundesärzteordnung (Approbationspflicht), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  7. § 10 Bundesärzteordnung (Berufserlaubnis), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  8. § 1 ÄApprO (Gliederung und Dauer der ärztlichen Ausbildung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  9. § 3 ÄApprO (Praktisches Jahr), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  10. § 7 ÄApprO (Famulatur), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  11. § 1 ÄArbVtrG (Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.