Weiterbildung

Wie wird die Weiterbildung Allgemeinmedizin gefördert?

Kurz gesagtNach § 75a SGB V fördern Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen die Weiterbildung Allgemeinmedizin mit bundesweit mindestens 7.500 Stellen. In der Praxis beträgt der Zuschuss seit dem 1. Januar 2025 5.800 Euro je Vollzeitstelle und Monat, in unterversorgten Gebieten 500 Euro, in bedrohten Gebieten 250 Euro mehr; im Krankenhaus 1.650 Euro für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, 2.820 Euro in anderen Gebieten (§ 5 Abs. 1 der Vereinbarung). Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung weiterzugeben; den Antrag stellt die weiterbildende Praxis bei ihrer KV.

Stand 01.10.2026 · 5 amtliche Quellen

Rechtsgrundlage: § 75a SGB V und die Vereinbarung

§ 75a Abs. 1 SGB V verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen, die Weiterbildung Allgemeinmedizin in zugelassenen Praxen zu fördern und die Kosten je zur Hälfte zu tragen; der Zuschuss ist auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben und in voller Höhe an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung auszuzahlen. Abs. 2 erstreckt die Förderung der Krankenkassen auf Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. Abs. 3 bestimmt: „Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll bundesweit insgesamt mindestens 7 500 betragen.“ Abs. 6 verlangt eine angemessene Vergütung und eine höhere Förderung in unterversorgten Gebieten; Abs. 9 öffnet die Förderung für die fachärztliche Grundversorgung mit bis zu 2.000 Stellen, davon mindestens 250 in der Kinder- und Jugendmedizin.

Die Einzelheiten regeln KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, in Kraft seit dem 01.07.2016, aktuell in der Fassung vom 23. September 2024.

Beträge: Praxis, Krankenhaus, Zuschläge

Stand: Vereinbarung in der Fassung vom 23. September 2024
BereichFörderbetrag je MonatGrundlage
Praxis oder MVZ, Vollzeitstelle5.800 Euro: 2.900 Euro der Kostenträger, von der KV auf 5.800 Euro aufgestockt§ 5 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Zuschlag in unterversorgten Gebieten500 Euro§ 5 Abs. 6
Zuschlag in von Unterversorgung bedrohten Gebieten250 Euro§ 5 Abs. 6
Krankenhaus, Innere Medizin oder Allgemeinmedizin1.650 Euro§ 5 Abs. 1
Krankenhaus, stationärer Teil in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung1.650 Euro plus 1.170 Euro§ 5 Abs. 1
Teilzeitstelleanteilig nach Umfang der Teilzeittätigkeit§ 5 Abs. 5

Der Betrag im ambulanten Bereich orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung; Grundlage ist der TV-Ärzte/VKA, Entgeltgruppe I, Mittelwert der Stufen 1 bis 5, bei 40 Wochenstunden (§ 5 Abs. 4). Zum 1. Januar 2025 wurde der Zuschuss von 5.400 auf 5.800 Euro angehoben; nach Angaben der KBV wird er in der Regel alle zwei Jahre anhand des VKA-Tarifvertrags überprüft. Zum Vergleich: Die Tariftabelle gültig ab 1. Juni 2026 weist für Entgeltgruppe I Stufe 1 5.722,05 Euro aus, und die Praxis muss den Zuschuss nach § 5 Abs. 9 auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anheben. Die Tabellen finden Sie unter Gehalt Assistenzarzt.

Stellen und Dauer

  • Mindestens 7.500 Stellen pro Jahr für den ambulanten und stationären Bereich, gezählt in Vollzeitäquivalenten; Stellenbegrenzungen durch die KVen sind nicht zulässig (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung).
  • Die ambulanten Soll-Zahlen je KV-Bezirk ergeben sich aus 7.500 abzüglich der stationären Förderzahl (§ 6).
  • Geförderte Abschnitte dauern bei Vollzeit mindestens drei Monate; kürzere Abschnitte sind in dokumentierten Rotationen förderfähig, wenn die Weiterbildungsordnung sie zulässt (§ 2 Abs. 3).
  • Die Weiterbildung „sollte planmäßig innerhalb von fünf Jahren abgeleistet werden“; die maximale Förderdauer folgt der Weiterbildungsordnung (§ 2 Abs. 3 und 5).
  • Beim Wechsel in einen anderen KV-Bereich oder vom Krankenhaus in die Praxis ist eine Unterbrechung der Förderung zu vermeiden; laufende Förderungen werden vorrangig bearbeitet (§ 2 Abs. 2).
  • Weitere Fächer: maximal 2.000 Stellen, davon mindestens 250 für Kinder- und Jugendmedizin (§ 3).

Kompetenzzentren und Koordinierungsstellen

§ 75a Abs. 7 SGB V erlaubt, bis zu 5 Prozent der Fördermittel für Einrichtungen zur Förderung von Qualität und Effizienz einzusetzen. § 8 der Vereinbarung nennt die Mindestangebote dieser Kompetenzzentren Weiterbildung: Begleitseminare für Weiterzubildende, Train-the-Trainer-Seminare für Weiterbilder, Mentoringprogramme, Mitwirkung an strukturierten Rotationen und eine kontinuierliche Evaluation; die Zentren arbeiten mit Einrichtungen der Medizindidaktik zusammen. Nach Angaben der KBV sind die universitär angebundenen Kompetenzzentren seit 2017 aktiv und setzen ihre Arbeit im Förderzeitraum 2023 bis 2027 in 15 KV-Bezirken fort. Koordinierungsstellen informieren zur Weiterbildung, unterstützen bei Rotationen und Stellensuche und vermitteln in Weiterbildungsverbünde (§ 7).

Wer die Förderung beantragt

Die Förderung wird an die weiterbildende Praxis oder das MVZ gezahlt, als Zuschuss zum Bruttogehalt der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung, und ist in voller Höhe weiterzugeben (§ 5 Abs. 7). Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, die weiterbilden wollen, wenden sich an ihre KV; die KVen gestalten die Förderung regional aus. Die Verfahrenswege stehen in Anlage I (vertragsärztlicher Bereich) und Anlage II (stationärer Bereich) der Vereinbarung. Mit Beginn der ambulanten Förderung erhält jede Ärztin und jeder Arzt in Weiterbildung eine bundesweit gültige Nummer, die den Weiterbildungsverlauf über KV-Grenzen hinweg nachvollziehbar macht (§ 4 Abs. 2).

Was das für Sie bedeutet: Im ambulanten Abschnitt der Weiterbildung Allgemeinmedizin hebt die Förderung das Gehalt auf das Niveau der Klinik; die 24 Monate ambulante hausärztliche Versorgung, die die MWBO für Allgemeinmedizin vorschreibt, sind damit in der Praxis finanziert. Stellen finden Sie unter Assistenzarztstellen, Fortbildungen und Kongresse unter Veranstaltungen Allgemeinmedizin.

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Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 75a SGB V Förderung der Weiterbildung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.
  2. Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, Fassung vom 23.09.2024, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Weiterbildungsförderung, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Praxisnachricht vom 31.10.2024: Mehr Geld für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 01.10.2026.
  5. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.