Arbeitszeit und Vertrag
Wie lang ist die Probezeit für Ärzte?
Kurz gesagtDie Probezeit für Ärzte beträgt nach § 2 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte/TdL sechs Monate, soweit nichts Kürzeres vereinbart ist; § 622 Abs. 3 BGB erlaubt längstens sechs Monate. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, tariflich zum Monatsschluss. Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit nach § 15 Abs. 3 TzBfG im Verhältnis zur Laufzeit stehen; der TV-Ärzte/VKA nennt sechs Wochen ohne und sechs Monate mit Sachgrund. Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig davon nach sechs Monaten (§ 1 KSchG).
Stand 01.10.2026 · 8 amtliche Quellen
Gesetz und Tarif
| Regelung | Probezeit | Kündigungsfrist in der Probezeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| BGB | nur wenn vereinbart, längstens sechs Monate | zwei Wochen | § 622 Abs. 3 BGB |
| TV-Ärzte/VKA (kommunale Krankenhäuser) | die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist | zwei Wochen zum Monatsschluss bis zum Ende des sechsten Monats | § 2 Abs. 4, § 35 Abs. 1 |
| TV-Ärzte/TdL (Universitätskliniken) | wortgleich: sechs Monate, soweit nicht kürzer vereinbart | zwei Wochen zum Monatsschluss bis zum Ende des sechsten Monats | § 2 Abs. 4, § 34 Abs. 1 |
| TV-Ärzte/VKA, befristeter Vertrag ohne Sachgrund (Tarifgebiet West) | die ersten sechs Wochen | zwei Wochen zum Monatsschluss | § 31 Abs. 4 |
| TV-Ärzte/VKA, befristeter Vertrag mit Sachgrund (Tarifgebiet West) | die ersten sechs Monate | zwei Wochen zum Monatsschluss | § 31 Abs. 4 |
Der Unterschied zwischen Gesetz und Tarif: Nach dem BGB gibt es eine Probezeit nur, wenn sie vereinbart wurde. Nach den Ärztetarifverträgen gelten die ersten sechs Monate automatisch als Probezeit; eine kürzere Dauer muss ausdrücklich vereinbart werden, eine längere ist nicht vorgesehen. Die tarifliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt dabei zum Monatsschluss, nicht taggenau.
Probezeit bei befristeten Verträgen
Für befristete Arbeitsverhältnisse schreibt § 15 Abs. 3 TzBfG vor, dass eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen muss. Der TV-Ärzte/VKA setzt das für das Tarifgebiet West konkret um: sechs Wochen bei Befristung ohne Sachgrund, sechs Monate bei Befristung mit Sachgrund (§ 31 Abs. 4). Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist (Protokollerklärung zu § 31 Abs. 5). Das ÄArbVtrG, das die Weiterbildungsbefristung regelt, enthält keine eigene Probezeitregel; es gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 1 Abs. 5 ÄArbVtrG).
Was im Vertrag stehen muss
Nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz gehört die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart, zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber in der vom Gesetz vorgesehenen Form festhalten muss; diese Angabe ist spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Der TV-Ärzte/VKA verlangt ohnehin einen schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1). Fehlt eine Angabe, gilt an tarifgebundenen Kliniken die tarifliche Probezeit von sechs Monaten.
Probezeit und Kündigungsschutz sind zwei Fristen
Die Probezeit bestimmt nur die kurze Kündigungsfrist. Der allgemeine Kündigungsschutz hängt davon nicht ab: Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, sobald das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). Eine auf drei Monate verkürzte Probezeit verlängert also ab dem vierten Monat die Kündigungsfrist, ändert aber nichts am Beginn des Kündigungsschutzes.
Eine automatische Verlängerung der Probezeit bei Krankheit oder Elternzeit sehen weder § 622 BGB noch die Ärztetarifverträge vor. Da § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Kündigungsfrist auf längstens sechs Monate begrenzt, endet die tarifliche Probezeit mit Ablauf des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 35 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA, § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL).
Was das für Sie bedeutet
- An tarifgebundenen Kliniken sind die ersten sechs Monate Probezeit, auch wenn der Vertrag dazu schweigt; beide Seiten können mit zwei Wochen zum Monatsschluss kündigen.
- Eine Kündigung am 20. Juni in der Probezeit wirkt zum 31. Juli, nicht zum 4. Juli.
- Bei einem sachgrundlos befristeten Vertrag an einer kommunalen Klinik dauert die Probezeit nur sechs Wochen; nach ihrem Ablauf ist eine ordentliche Kündigung nur bei einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten möglich (§ 31 Abs. 4 und 5 TV-Ärzte/VKA).
- Nach sechs Monaten greift der Kündigungsschutz unabhängig davon, ob eine kürzere Probezeit vereinbart war.
Die Fristen nach der Probezeit stehen im Artikel Kündigungsfristen für Klinikärzte. Offene Stellen finden Sie unter Assistenzarztstellen.
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Verwandte Fragen
BegriffeTarifvertragBefristungAssistenzarzt / Ärztin in Weiterbildung
Quellen
Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.
- § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 (Stand: 1. April 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
- § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Ende des befristeten Arbeitsvertrages), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 2 Nachweisgesetz (Nachweispflicht), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 1 Kündigungsschutzgesetz (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 23 Kündigungsschutzgesetz (Geltungsbereich), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
- § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.