Arbeitszeit und Vertrag

Welche Kündigungsfristen gelten für Klinikärzte?

Kurz gesagtDie gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen (§ 622 BGB). Nach TV-Ärzte/VKA (§ 35) und TV-Ärzte/TdL (§ 34) gelten bis zum Ende des sechsten Monats zwei Wochen zum Monatsschluss, bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, danach sechs Wochen bis sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, gestaffelt nach Beschäftigungszeit. Nach mehr als 15 Jahren und vollendetem 40. Lebensjahr ist im Tarifgebiet West nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Stand 01.10.2026 · 6 amtliche Quellen

Die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB

Ohne Tarifbindung gilt § 622 BGB. Für Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist; für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine längere Frist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber darf nicht vereinbart werden (§ 622 Abs. 6).

SituationKündigungsfristFundstelle
Grundfrist (beide Seiten)4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 1 BGB
Vereinbarte Probezeit, längstens 6 Monate2 Wochen§ 622 Abs. 3 BGB
Arbeitgeber nach 2 Jahren1 Monat zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 1
Arbeitgeber nach 5 Jahren2 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 2
Arbeitgeber nach 8 Jahren3 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 3
Arbeitgeber nach 10 Jahren4 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 4
Arbeitgeber nach 12 Jahren5 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 5
Arbeitgeber nach 15 Jahren6 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 6
Arbeitgeber nach 20 Jahren7 Monate zum Monatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 7

Tarifverträge dürfen von diesen Fristen abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Genau das tun die Ärztetarifverträge.

Die tariflichen Fristen für Klinikärzte

TV-Ärzte/VKA (§ 35 Abs. 1) und TV-Ärzte/TdL (§ 34 Abs. 1) enthalten dieselbe Staffel. Sie knüpft an die Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber an; der Tarifwortlaut unterscheidet nicht zwischen Kündigungen des Arbeitgebers und der Ärztin oder des Arztes.

BeschäftigungszeitKündigungsfristTermin
Bis zum Ende des sechsten Monats2 Wochenzum Monatsschluss
bis zu einem Jahr1 Monatzum Monatsschluss
mehr als ein Jahr6 Wochenzum Schluss eines Kalendervierteljahres
mindestens 5 Jahre3 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres
mindestens 8 Jahre4 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres
mindestens 10 Jahre5 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres
mindestens 12 Jahre6 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres
  • Beschäftigungszeit ist die beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist; beim Wechsel zwischen Arbeitgebern im Geltungsbereich desselben Tarifvertrags oder von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wird die Zeit anerkannt (§ 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA, § 34 Abs. 3 TV-Ärzte/TdL).
  • Im Tarifgebiet West können Ärztinnen und Ärzte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 35 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA, § 34 Abs. 2 TV-Ärzte/TdL).
  • Der TV-Ärzte/VKA gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte mit einzelvertraglichen Arbeitsbedingungen (§ 1 Abs. 2); für sie gilt der Vertrag, ersatzweise § 622 BGB.

Befristete Verträge

Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ordentlich kündbar ist er nur, wenn das einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Beide Ärztetarifverträge sehen diese Kündbarkeit vor.

  • TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West: In der Probezeit (sechs Wochen ohne, sechs Monate mit Sachgrund) zwei Wochen zum Monatsschluss; danach ist die ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt (§ 31 Abs. 4 und 5).
  • Fristen nach der Probezeit: bei mehr als sechs Monaten vier Wochen und bei mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Monatsschluss, bei mehr als zwei Jahren drei Monate und bei mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 31 Abs. 5 Satz 2 TV-Ärzte/VKA).
  • TV-Ärzte/TdL: Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden (§ 30 Abs. 3); eigene Fristen für befristete Verträge nennt der TdL-Text nicht.

Kündigungsschutz nach sechs Monaten

Die Kündigungsfrist sagt nur, wann das Arbeitsverhältnis endet. Ob der Arbeitgeber überhaupt kündigen darf, regelt das Kündigungsschutzgesetz: Hat das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden, ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG). In Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt dieser Schutz nicht (§ 23 Abs. 1 KSchG); das betrifft kleine Praxen, nicht Krankenhäuser.

Was das für Sie bedeutet

  • Im ersten Jahr an einer tarifgebundenen Klinik können beide Seiten mit einem Monat zum Monatsschluss kündigen, in den ersten sechs Monaten mit zwei Wochen.
  • Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr endet das Arbeitsverhältnis nur noch zum Quartalsende: Eine Kündigung am 15. Mai mit sechs Wochen Frist wirkt zum 30. Juni, eine Kündigung am 20. Mai erst zum 30. September.
  • Die tarifliche Staffel gilt auch für Ihre eigene Kündigung; die Beschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des Tarifvertrags zählt mit.
  • Ein befristeter Weiterbildungsvertrag ist nur kündbar, wenn das vereinbart ist; sonst endet er mit dem Fristablauf.
  • Der Kündigungsschutz nach dem KSchG beginnt nach sechs Monaten, unabhängig von einer kürzer vereinbarten Probezeit.

Welche Probezeit gilt, lesen Sie unter Probezeit für Ärzte. Offene Stellen finden Sie in der Stellensuche.

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Verwandte Fragen

BegriffeTarifvertragBefristungMarburger BundChefarzt

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  2. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  3. TV-Ärzte (TdL) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 (Stand: 1. April 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  4. § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Ende des befristeten Arbeitsvertrages), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  5. § 1 Kündigungsschutzgesetz (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  6. § 23 Kündigungsschutzgesetz (Geltungsbereich), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.