Arbeitszeit und Vertrag

Brauche ich als angestellter Arzt eine eigene Berufshaftpflicht?

Kurz gesagtDie Versicherungspflicht trifft jeden Arzt: § 21 (Muster-)Berufsordnung verlangt, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Angestellte Klinikärzte erfüllen sie in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers, die die Dienstaufgaben abdeckt; § 30 HeilBerG NRW und § 21 der Berufsordnung Niedersachsen stellen das ausdrücklich klar. Nicht erfasst sind meist Nebentätigkeiten und Hilfe außerhalb des Dienstes, dafür empfiehlt die Bayerische Landesärztekammer eine eigene Police. Vertragsärzte müssen nach § 95e SGB V mindestens 3 Millionen Euro Deckung nachweisen.

Stand 01.10.2026 · 8 amtliche Quellen

Die berufsrechtliche Pflicht

§ 21 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer lautet in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom Mai 2026: Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Die Regel gilt auch im Arbeits- oder Dienstverhältnis (§ 23 Abs. 1 MBO-Ä). Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die das Muster als Satzung übernimmt, teils mit Zusätzen.

  • Bayern: § 21 Berufsordnung und Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz; der Nachweis ist auf Verlangen dem Ärztlichen Bezirksverband oder der Landesärztekammer vorzulegen (Bayerische Landesärztekammer).
  • Nordrhein-Westfalen: § 30 Nr. 4 Heilberufsgesetz verpflichtet Kammerangehörige, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, soweit nicht Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist oder Freistellung nach den Grundsätzen der Amtshaftung besteht; das Bestehen ist der Kammer auf Verlangen nachzuweisen.
  • Niedersachsen: § 21 Berufsordnung verlangt den Nachweis durch eine Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 VVG und Informationen für Patienten auf Nachfrage; eine eigene Versicherung ist nicht nötig, soweit ausreichender Schutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder Amtshaftung besteht.

Angestellt in der Klinik: Deckung über den Träger

Nach dem Informationsblatt der Bayerischen Landesärztekammer (Stand: 1. August 2024) ist der angestellte Krankenhausarzt in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers für den Bereich seiner Dienstaufgaben mitversichert. Als Nachweis gegenüber der Kammer genügt bei Mitversicherung eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Auszug aus dessen Versicherungsschein, aus dem die Mitversicherung eindeutig hervorgeht.

Im Innenverhältnis schützt Sie zusätzlich das Arbeitsrecht. Der TV-Ärzte/VKA verpflichtet den Arbeitgeber, Sie von Schadensersatzansprüchen Dritter aus dem Arbeitsverhältnis freizustellen, sofern Sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 3 Abs. 4); im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Nach § 619a BGB haften Sie dem Arbeitgeber abweichend von § 280 Abs. 1 BGB nur, wenn Sie die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

Sieht der Dienst- oder Anstellungsvertrag einen Regress des Arbeitgebers vor, rät die Bayerische Landesärztekammer, das Regressrisiko für grob fahrlässig verursachte Schäden gegebenenfalls separat zu versichern und das mit dem Haftpflichtversicherer zu klären.

Was die Betriebshaftpflicht nicht abdeckt

  • Das sogenannte Restrisiko: Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall und ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis; die Bayerische Landesärztekammer empfiehlt dafür eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.
  • Nebentätigkeiten angestellter Ärzte, soweit sie nicht wiederum über den Arbeitgeber mitversichert sind.
  • Schäden, deren auslösendes Ereignis nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses eintritt; dafür nennt die Kammer eine Nachhaftungsversicherung über mindestens drei bis fünf Jahre.
  • Gelegentliche ärztliche Tätigkeit im Ruhestand, für die eine Ruhestandsversicherung genannt wird.

Die Deckungssumme muss sich am Risiko der konkreten Tätigkeit orientieren; bei zu niedriger Absicherung haften Sie mit dem gesamten Privatvermögen. Im Schadensfall ist der Versicherer umgehend zu informieren, sonst kann der Versicherungsschutz gefährdet sein (Informationsblatt der Bayerischen Landesärztekammer).

Vertragsärzte, Praxis und MVZ

Für die vertragsärztliche Versorgung gilt § 95e SGB V. Vertragsärzte müssen ausreichend versichert sein; die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden, die Jahreshöchstleistung darf nicht unter dem Zweifachen liegen. Für Medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften gelten fünf Millionen Euro. Der Nachweis ist bei der Zulassung, der Ermächtigung und der Genehmigung einer Anstellung vorzulegen; fehlt er und wird er nicht nachgeholt, ordnet der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung an, nach zwei Jahren Ruhen folgt die Entziehung.

Angestellte Ärzte in Praxis oder MVZ sind nach der Bayerischen Landesärztekammer üblicherweise über den Versicherungsschutz des niedergelassenen Arztes erfasst; die Genehmigung ihrer Anstellung setzt den Versicherungsnachweis des Praxisinhabers oder MVZ voraus (§ 95e Abs. 3 SGB V).

Was das für Sie bedeutet

  • Als Klinikarzt brauchen Sie für den Dienst keine eigene Police, aber einen Nachweis der Mitversicherung vom Arbeitgeber; die Kammer kann ihn verlangen.
  • Für Notfallhilfe außerhalb des Dienstes, Freundschaftsdienste und jede Nebentätigkeit ohne Mitversicherung ist eine eigene Berufshaftpflicht der von den Kammern genannte Weg.
  • Ob Ihr Vertrag einen Regress bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, entscheidet über den Bedarf an zusätzlichem Schutz.
  • Beim Wechsel in Praxis oder MVZ gilt § 95e SGB V mit drei beziehungsweise fünf Millionen Euro Mindestdeckung.

Die Regeln für Nebentätigkeiten stehen im Artikel Nebentätigkeit als Klinikarzt, die Vergütung in Praxis und MVZ im Artikel Gehalt in Praxis und MVZ.

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Verwandte Fragen

BegriffeÄrztekammerVertragsarzt / KassensitzMedizinisches VersorgungszentrumTrägerPraxis

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Berufshaftpflichtversicherung (Nachweis gegenüber der Kammer), Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Informationsblatt zur Berufshaftpflichtversicherung (Stand: 1. August 2024), Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Heilberufsgesetz NRW, § 30 (Berufspflichten der Kammerangehörigen), Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (Stand: 16. Mai 2022), § 21 Haftpflichtversicherung, Ärztekammer Niedersachsen, abgerufen am 01.10.2026.
  6. § 95e SGB V (Berufshaftpflichtversicherung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  7. § 619a Bürgerliches Gesetzbuch (Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  8. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.