Arbeitszeit und Vertrag

Welche Versicherungen sind für Assistenzärzte Pflicht und welche nicht?

Kurz gesagtAls angestellter Assistenzarzt sind Sie kraft Gesetzes kranken-, pflege-, renten-, arbeitslosen- und unfallversichert. Statt der Deutschen Rentenversicherung tritt auf Antrag das Versorgungswerk Ihrer Ärztekammer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, Antrag innerhalb von drei Monaten). Private Krankenversicherung ist erst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026) möglich. Berufsrechtlich Pflicht ist die Berufshaftpflicht (§ 21 MBO-Ä), in der Klinik meist über den Träger gedeckt. Keine Pflicht: Berufsunfähigkeits-, Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.

Stand 07.10.2026 · 20 amtliche Quellen

Übersicht: Pflicht oder freiwillig

VersicherungStatus für angestellte AssistenzärzteRechtsgrundlage
Gesetzliche KrankenversicherungPflicht bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Private Krankenversicherungerst oberhalb von 77.400 Euro Jahresarbeitsentgelt (2026)§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB V, § 2 SVBezGrV 2026
PflegeversicherungPflicht, bei PKV als private Pflegepflichtversicherung§ 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SGB XI
RentenversicherungPflicht; auf Antrag Befreiung zugunsten des Versorgungswerks§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
ArbeitslosenversicherungPflicht, Beitragssatz 2,6 Prozent§ 25 Abs. 1, § 341 Abs. 2 SGB III
Gesetzliche UnfallversicherungPflicht kraft Gesetzes, Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 150 Abs. 1 SGB VII
Berufshaftpflichtversicherungberufsrechtliche Pflicht, in der Klinik meist über die Betriebshaftpflicht des Trägers erfüllt§ 21 MBO-Ä, Berufsordnung der Landesärztekammer
Berufsunfähigkeitsversicherungkeine Pflicht; das Versorgungswerk leistet nach SatzungSatzung des Versorgungswerks

Krankenversicherung: Pflicht bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze

Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Versicherungsfrei und damit frei für die private Krankenversicherung sind Sie erst, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Für 2026 beträgt sie 77.400 Euro, umgerechnet 6.450 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026). Wird sie überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).

Zur Einordnung: Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe I des TV-Ärzte/VKA (gültig ab 1. Juni 2026) beträgt in Stufe 1 5.722,05 Euro und in Stufe 3 6.278,07 Euro im Monat, also 68.664,60 beziehungsweise 75.336,84 Euro im Jahr; Stufe 4 mit 6.679,58 Euro (80.154,96 Euro) liegt darüber. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, nicht allein die Tabelle.

  • Oberhalb der Grenze können Sie freiwillig in der GKV bleiben, wenn Sie vorher zwölf Monate ununterbrochen oder in fünf Jahren 24 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); der Arbeitgeberzuschuss bleibt (§ 257 Abs. 1 SGB V).
  • Bei privater Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags (§ 257 Abs. 2, § 241 SGB V).

Rente: Versorgungswerk statt Deutsche Rentenversicherung

Mit der ärztlichen Tätigkeit werden Sie Pflichtmitglied der Ärztekammer und ihres Versorgungswerks (Ärztekammer Westfalen-Lippe: mit der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich). Als Angestellter sind Sie zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit Sie davon auf Antrag, wenn Sie kraft Gesetzes Pflichtmitglied von Versorgungseinrichtung und Kammer sind und das Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge erhebt und bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene leistet.

  • Antrag: seit 1. Januar 2023 elektronisch über das Versorgungswerk, das ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiterleitet; der Bescheid kommt schriftlich (§ 6 Abs. 2 SGB VI, Deutsche Rentenversicherung).
  • Frist und Geltung: Die Befreiung wirkt ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst erst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 SGB VI), und sie gilt nur für die jeweilige Beschäftigung (§ 6 Abs. 5); bei jedem Wechsel ist ein neuer Antrag nötig. Bis dahin fallen Beiträge an beide Systeme an (Ärztekammer Westfalen-Lippe).
  • Beitrag und Leistungen: Ohne Befreiung wären 2026 18,6 Prozent des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich fällig; das Versorgungswerk sichert nach Satzung Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene ab, in Berlin ab dem ersten Beitrag ohne Wartezeit (Ärztekammer Berlin).

Berufshaftpflicht, Unfall- und Arbeitslosenversicherung

Die Berufshaftpflicht ist berufsrechtliche Pflicht: Nach § 21 der (Muster-)Berufsordnung sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Angestellte Krankenhausärzte sind nach dem Informationsblatt der Bayerischen Landesärztekammer (Stand: November 2024) in der Regel über die Betriebshaftpflicht des Trägers für ihre Dienstaufgaben mitversichert; für Erste Hilfe, Freundschaftsdienste und Nebentätigkeiten empfiehlt die Kammer eine eigene Police (Berufshaftpflicht für angestellte Ärzte).

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert, beitragspflichtig ist der Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 150 Abs. 1 SGB VII); der Arbeitgeber meldet den Betrieb bei der Berufsgenossenschaft an und zahlt den kompletten Beitrag (DGUV). In der Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigte versicherungspflichtig (§ 25 Abs. 1 SGB III), Beitragssatz 2,6 Prozent (§ 341 Abs. 2 SGB III).

Was keine Pflicht ist

  • Berufsunfähigkeitsversicherung: keine Pflicht. Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit sind Voraussetzung der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und gehören deshalb zu jedem Versorgungswerk; den Umfang regelt dessen Satzung.
  • Privathaftpflichtversicherung: keine Pflicht; § 21 MBO-Ä erfasst nur die berufliche Tätigkeit.
  • Rechtsschutzversicherung: keine Pflicht.

Was das für Sie bedeutet

  • Zum Dienstbeginn: Befreiungsantrag über das Versorgungswerk innerhalb von drei Monaten, Wahl der Krankenkasse, Nachweis der Mitversicherung in der Betriebshaftpflicht des Trägers.
  • Mit dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe I bleibt ein Assistenzarzt in den Stufen 1 bis 3 unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026.
  • Berufsunfähigkeits-, Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sind freiwillig; was das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit leistet, steht in seiner Satzung.

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Verwandte Fragen

BegriffeAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungÄrztekammerGesetzliche / Private KrankenversicherungTrägerTarifvertrag

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 5 SGB V (Versicherungspflicht), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  2. § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  3. § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  4. § 241 SGB V (Allgemeiner Beitragssatz), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  5. § 257 SGB V (Beitragszuschüsse für Beschäftigte), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  6. § 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  7. § 6 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  8. § 20 SGB XI (Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  9. § 23 SGB XI (Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  10. § 25 SGB III (Beschäftigte), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  11. § 341 SGB III (Beitragssatz und Beitragsbemessung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  12. § 2 SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  13. § 150 SGB VII (Beitragspflichtige), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  14. Befreiung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV: elektronisches Antragsverfahren ab 1. Januar 2023, Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 07.10.2026.
  15. Berufsstart und Karriere, Kapitel 9: Ärzteversorgung (Stand: 3/2022), Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 07.10.2026.
  16. Berliner Ärzteversorgung, eine kurze Einführung (Stand: 3. Juli 2026), Ärztekammer Berlin, abgerufen am 07.10.2026.
  17. Die gesetzliche Unfallversicherung: Aufgaben und Leistungen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, abgerufen am 07.10.2026.
  18. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  19. Informationsblatt zur Berufshaftpflichtversicherung (Stand: November 2024), Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  20. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand: 1. Juli 2025), Marburger Bund, abgerufen am 07.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 07.10.2026.