Zulassung und Anerkennung

Was kostet die Approbation und wie lange dauert sie?

Kurz gesagtDie Gebühr für die Approbation setzt jedes Land fest: Berlin 210 Euro (EU) und 430 Euro (Drittstaat), Bayern 250 bis 500 Euro (EU) und 400 Euro (Drittstaat), Nordrhein-Westfalen 150 bis 700 Euro. Hinzu kommen Fachsprachprüfung (400 bis 650 Euro je nach Kammer), Gutachten, Führungszeugnis (13 Euro) und Übersetzungen. Über wesentliche Unterschiede ist nach § 3 Abs. 2 BÄO spätestens vier Monate nach vollständigen Unterlagen zu entscheiden; Behörden nennen tatsächlich drei bis vier Monate bis über ein Jahr.

Stand 01.10.2026 · 20 amtliche Quellen

Gebühr für die Approbation nach Bundesland

Die Gebühren folgen den Gebührenordnungen der Länder; sie hängen vom Herkunftsstaat des Abschlusses und teils vom Verwaltungsaufwand ab.

Angaben der Behörden, Stand 1. Oktober 2026
LandEU, EWR, SchweizDrittstaat
Berlin (LAGeSo)210,00 Euro430,00 Euro; Gebührenrahmen 100 bis 430 Euro
Bayern (Regierung von Oberbayern)250 bis 500 Euro400 Euro
Nordrhein-Westfalen (Bezirksregierung Münster)150 bis 700 Euro nach Verwaltungsaufwand150 bis 700 Euro nach Verwaltungsaufwand

Die Gebühren der übrigen Länder stehen auf den Seiten der Behörden, die unsere Zulassungsseite verlinkt.

Weitere Kosten im Verfahren

PostenBetragQuelle
Fachsprachprüfung400 Euro (Westfalen-Lippe), 420 Euro (Berlin), 430 Euro (Nordrhein), 550 Euro (Bayern), 650 Euro (Hessen)Kammerseiten, Portal Anerkennung in Deutschland
Kenntnisprüfung (nur bei wesentlichen Unterschieden)540 Euro Regelgebühr (Berlin), 1.050 Euro (Westfalen-Lippe), bis zu 1.200 Euro (Bayern), 1.350 Euro (Hessen)LAGeSo-Gebührenübersicht, Kammern, Regierung von Oberbayern
Gutachten zur Gleichwertigkeit (Drittstaat)als Auslagen in Rechnung gestellt; Bayern nennt bis zu 3.000 EuroLAGeSo-Gebührenübersicht, FAQ der ZAABY
Führungszeugnis13,00 Euro je FührungszeugnisBundesamt für Justiz
Übersetzungenkein fester Preis; nur öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerPortal Anerkennung in Deutschland; die Bezirksregierung Münster nennt Übersetzungskosten als Kosten vor Antragstellung
Berufserlaubnis (Drittstaat, optional)150,00 Euro (Berlin), 100 Euro je angefangenem Jahr (Bayern)LAGeSo, FAQ der ZAABY

Nach der Approbation folgen der Kammerbeitrag und der Beitrag zum Versorgungswerk; beide beschreibt der Artikel Was kostet die Ärztekammer?. Die Gebühren für die Anerkennung eines Facharzttitels stehen im Artikel Facharzttitel anerkennen.

Gesetzliche Fristen

  • Eingang: Die Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt mit, welche fehlen (Art. 51 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).
  • Entscheidung nach EU-Recht: spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen; im allgemeinen System um einen Monat verlängerbar (Art. 51 Abs. 2).
  • Entscheidung nach BÄO: Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist spätestens vier Monate nach Vorliegen aller Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen; im Fall des § 81a Aufenthaltsgesetz innerhalb von zwei Monaten (§ 3 Abs. 2 Satz 8 und 9 BÄO, über Abs. 3 Satz 2 auch für Drittstaaten).
  • Prüfung: Die Kenntnisprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid abgelegt werden können (§ 37 Abs. 3 ÄApprO).

Das Portal Anerkennung in Deutschland fasst zusammen: Eingangsbestätigung spätestens nach einem Monat, Bescheid nach spätestens vier Monaten, das Verfahren startet mit vollständigen Dokumenten.

Was die Behörden als tatsächliche Dauer nennen

BehördeAngabe
LAGeSo Berlinca. 3 bis 4 Monate für Approbation (EU und Drittstaat) und Berufserlaubnis, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Regierung von Oberbayern (ZAABY)bis zur ersten Sichtung der Unterlagen in der Regel mehrere Wochen; EU-Approbation mehrere Monate; Drittstaat wegen Gutachten in Einzelfällen über ein Jahr; Berufserlaubnis derzeit mehr als sechs Wochen
Bezirksregierung Münsterwegen der vielen Anträge längere Bearbeitungszeiten; Entscheidung möglichst schnell nach Vorlage aller Unterlagen; Bitte, von Sachstandsanfragen abzusehen
Bayerische Landesärztekammer (Fachsprachprüfung)etwa acht Wochen von der Anmeldung bis zur Terminmitteilung
Regierung von Oberbayern (Kenntnisprüfung)Termin innerhalb von 1 bis 6 Monaten nach Anmeldung

Was das für Sie bedeutet

  • Alle Fristen beginnen erst mit vollständigen Unterlagen; fehlende Dokumente verlängern das Verfahren, nicht die Frist.
  • Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein (§ 3 Abs. 6 BÄO); Berlin akzeptiert B2-Zertifikate nicht älter als drei Jahre.
  • Der Antrag ist an keine Frist gebunden (Regierung von Oberbayern); die Berufserlaubnis läuft dagegen nach insgesamt zwei Jahren ab.
  • Die Kosten der Kenntnisprüfung wurden in Bayern für Anträge ab 1. August 2026 erhöht; aktuelle Beträge nennen die Behörden selbst.

Bei Job Clerk

Verwandte Fragen

BegriffeApprobationÄrztekammer

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 3 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  2. § 37 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Richtlinie 2005/36/EG, konsolidierte Fassung vom 29. Oktober 2025, EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Anerkennungs-Finder: Ihr Anerkennungsverfahren als Ärztin/Arzt, Anerkennung in Deutschland (Bundesinstitut für Berufsbildung), abgerufen am 01.10.2026.
  5. Approbation als Ärztin/Arzt (Drittstaat) beantragen, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 01.10.2026.
  6. Approbation (EU/EWR/Schweiz) als Ärztin/Arzt beantragen, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 01.10.2026.
  7. Berufserlaubnis als Ärztin/Arzt beantragen, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 01.10.2026.
  8. Gebührenübersicht (Regelgebühren) für LAGeSo, Stand Dezember 2022, Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, abgerufen am 01.10.2026.
  9. Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat, Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
  10. Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in der EU/EWR/Schweiz, Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
  11. FAQ der ZAABY zu Approbationsberufen, Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
  12. Durchführung der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte (FAQ), Regierung von Oberbayern, abgerufen am 01.10.2026.
  13. Approbation: FAQ (ZAG-aH), Bezirksregierung Münster, abgerufen am 01.10.2026.
  14. Approbation: Ausbildung in einem Drittstaat (ZAG-aH), Bezirksregierung Münster, abgerufen am 01.10.2026.
  15. Fachsprachenprüfung, Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
  16. Kenntnisprüfung, Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
  17. Fachsprachprüfung, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
  18. Fachsprachenprüfung, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  19. Fachsprach- und Kenntnisprüfungen, Landesärztekammer Hessen, abgerufen am 01.10.2026.
  20. Führungszeugnis, Bundesamt für Justiz, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.