Gehalt und Tarif

Was ist die Poolbeteiligung?

Kurz gesagtDie Poolbeteiligung ist der Anteil nachgeordneter Ärztinnen und Ärzte an den Erlösen aus wahlärztlichen Leistungen (Privatliquidation) der leitenden Ärzte. Nach § 29 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung müssen Chefärzte mit Liquidationsrecht oder Beteiligungsvergütung die herangezogenen Kolleginnen und Kollegen angemessen vergüten. In Baden-Württemberg schreibt das Landeskrankenhausgesetz die Abführung von bis zu 40 Prozent des Netto-Liquidationserlöses in einen Pool vor (§§ 34 bis 36 LKHG); anderswo regeln Chefarztvertrag und Poolordnung die Verteilung. Poolgelder sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Stand 07.10.2026 · 12 amtliche Quellen

Woher das Geld kommt

Krankenhäuser dürfen neben den allgemeinen Krankenhausleistungen Wahlleistungen gesondert berechnen; sie sind vor der Erbringung schriftlich oder in Textform zu vereinbaren (§ 17 Abs. 1 und 2 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung berechtigt sind; abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 17 Abs. 3 KHEntgG), bei stationären Leistungen um 25 Prozent gemindert (§ 6a GOÄ).

Beim klassischen Liquidationsrecht stellt die leitende Ärztin oder der leitende Arzt selbst in Rechnung und führt dem Träger ein Nutzungsentgelt ab; bei der Beteiligungsvergütung rechnet das Krankenhaus ab und zahlt dem Chefarzt einen Anteil. Die mitwirkenden Oberärztinnen, Fachärzte und Assistenzärzte erhalten ihren Teil über den Pool.

Berufsrecht: § 29 Abs. 3 MBO-Ä

Die (Muster-)Berufsordnung in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026 bestimmt: „Ärztinnen und Ärzte mit aus einem Liquidationsrecht resultierenden oder anderweitigen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. Beteiligungsvergütung) sind verpflichtet, den von ihnen dazu herangezogenen Kolleginnen und Kollegen eine angemessene Vergütung zu gewähren bzw. sich dafür einzusetzen, dass die Mitarbeit angemessen vergütet wird“ (§ 29 Abs. 3). Verbindlich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer; die Pflicht gilt damit unabhängig davon, ob der Chefarzt selbst liquidiert oder eine Beteiligungsvergütung bezieht.

Ob daraus ein eigener Zahlungsanspruch der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte folgt, hängt vom Chefarztvertrag und der Poolregelung ab. Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. März 2022 (10 AZR 419/19) entschieden, dass eine Klausel im Chefarztvertrag über die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den stationären Privatliquidationserlösen ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) sein kann: Versprechender ist der Krankenhausträger, die nachgeordneten Ärzte erwerben einen eigenen Anspruch auf eine nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmte angemessene Beteiligung; ambulante Erlöse erfasste die Klausel nicht.

Landesrecht: Baden-Württemberg als Beispiel

Werden im stationären Bereich von leitenden Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, sind die anderen Krankenhausärzte am Liquidationserlös angemessen zu beteiligen (§ 34 Abs. 1 LKHG Baden-Württemberg). Vom Brutto-Liquidationserlös werden Nutzungsentgelt und unmittelbar erforderliche Aufwendungen abgezogen; vom Netto-Liquidationserlös ist ein gestaffelter Anteil abzuführen, der 40 vom Hundert nicht übersteigen darf (§ 35 Abs. 1 und 2). Der Träger zieht die Beträge ein und sammelt sie in der Regel getrennt nach Fachabteilungen in einem Pool (§ 35 Abs. 3); die liquidationsberechtigten Ärzte rechnen jährlich ab und legen ihren Erlös unaufgefordert offen (§ 35 Abs. 4).

Abzuführender Anteil am jährlichen Netto-Liquidationserlös (§ 1 LKHG-MAVO Baden-Württemberg)
Netto-LiquidationserlösAbzuführen
bis 21.000 Euro (Freibetrag)0 Prozent
vom Betrag über dem Freibetrag20 Prozent
vom Betrag über 52.000 Euro30 Prozent
vom Betrag über 103.000 Euro40 Prozent
vom Betrag über 154.000 Euro50 Prozent
Obergrenze insgesamt40 Prozent des jährlichen Netto-Liquidationserlöses

Verteilt wird nach Leistung, Befähigung und Verantwortung der ärztlichen Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1) durch einen Verteilungsausschuss je Pool aus zwei Vertretern des Trägers und je einem Vertreter der liquidationsberechtigten Ärzte, der Oberärzte und der übrigen ärztlichen Mitarbeiter (§ 36 Abs. 3); Verwaltungskosten und erhöhte Lohnnebenkosten darf das Krankenhaus aus dem Pool bestreiten (§ 36 Abs. 2). Ansprüche richten sich gegen den Träger und sind innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Beträge geltend zu machen (§ 36 Abs. 6 und 7).

Die Länder regeln das unterschiedlich. Sachsen hat die früheren Vorschriften zur Verteilung des Entgelts für wahlärztliche Leistungen nicht in das Sächsische Krankenhausgesetz vom 15. Dezember 2022 übernommen; dort gelten nur noch Chefarztvertrag und Berufsordnung. Maßgeblich ist das Krankenhausgesetz des Landes, in dem das Haus liegt.

Steuer und Sozialversicherung

Der Bundesfinanzhof hat am 5. Oktober 2005 (VI R 152/01) entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden; Kostenerstattung, Vorteilsausgleich, Mitarbeiterbeteiligung und Einzugsgebühr können bei ihm Werbungskosten sein (Bayerisches Ärzteblatt 1/2006). Für die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte sind Poolgelder Arbeitslohn: Das Bundesarbeitsgericht verweist auf die Pflicht des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug nach § 38 EStG, und das baden-württembergische Gesetz rechnet mit erhöhten Lohnnebenkosten aus dem Pool.

Beteiligungsvergütung statt Liquidationsrecht

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt eine Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag heraus, zuletzt in der 12. überarbeiteten Auflage 2023. Bei der Beteiligungsvergütung rechnet das Krankenhaus die wahlärztlichen Leistungen selbst ab; der Chefarzt erhält einen vertraglich festgelegten Anteil, die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte steht im Chefarztvertrag oder in einer Poolordnung des Hauses. Die Berufsordnung nennt ausdrücklich „anderweitige Einkünfte (z. B. Beteiligungsvergütung)“, sodass die Pflicht zur Mitarbeiterbeteiligung auch in diesem Modell gilt. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts von 2022 hatte der Chefarzt dagegen ein eigenes Liquidationsrecht; der Anspruch der nachgeordneten Ärzte ergab sich dort aus der Beteiligungsklausel im Chefarztvertrag gegenüber dem Träger.

Was das für Sie bedeutet: Fragen vor der Zusage

  • Gibt es eine Poolordnung oder einen Verteilungsausschuss, und steht die Beteiligung im Arbeitsvertrag, im Chefarztvertrag oder nur in der Berufsordnung?
  • Wer ist beteiligt: alle ärztlichen Mitarbeiter der Abteilung oder nur Ober- und Fachärzte, und nach welchem Schlüssel (Leistung, Verantwortung, Dienste)?
  • Wann wird abgerechnet und ausgezahlt, und gilt eine Ausschlussfrist wie der eine Monat in Baden-Württemberg?
  • Poolgelder sind Bruttobeträge; Lohnsteuer und Sozialabgaben gehen ab (Was bleibt netto?). Für Oberärzte zählt daneben die Entgeltgruppe III (Oberarzt-Gehalt).

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Verwandte Fragen

BegriffeChefarztOberarztFachabteilungÄrztekammerKrankenhaus / KlinikTräger

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  2. § 17 Krankenhausentgeltgesetz (Wahlleistungen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  3. § 6a Gebührenordnung für Ärzte (Gebühren bei stationären Leistungen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  4. § 34 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (Grundsatz der Mitarbeiterbeteiligung), Landesrecht Baden-Württemberg, abgerufen am 07.10.2026.
  5. § 35 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (Abzuführende Beträge), Landesrecht Baden-Württemberg, abgerufen am 07.10.2026.
  6. § 36 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (Verteilung der angesammelten Mittel), Landesrecht Baden-Württemberg, abgerufen am 07.10.2026.
  7. § 1 Verordnung über die Mitarbeiterbeteiligung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG-MAVO), Landesrecht Baden-Württemberg, abgerufen am 07.10.2026.
  8. Sächsisches Krankenhausgesetz vom 15. Dezember 2022, REVOSax Landesrecht Sachsen, abgerufen am 07.10.2026.
  9. Urteil vom 30. März 2022, 10 AZR 419/19, Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 07.10.2026.
  10. Chefarzt: Versteuerung der Einnahmen aus Privatliquidation als Arbeitslohn (Bayerisches Ärzteblatt 1/2006 zum BFH-Urteil VI R 152/01), Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  11. DKG-Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag, 11. Auflage 2017 (Mitteilung vom 9. August 2017), Deutsche Krankenhausgesellschaft, abgerufen am 07.10.2026.
  12. Buchhinweis: DKG-Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag, 12. überarbeitete Auflage 2023 (Bayerisches Ärzteblatt 3/2024), Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 07.10.2026.