Ärztliche Laufbahn

Was ist ein Chefarzt?

Kurz gesagtEin Chefarzt ist der leitende Arzt einer Klinik oder Abteilung mit der medizinischen Gesamtverantwortung und meist mit Personal- und Budgetverantwortung. Der TV-Ärzte/VKA nennt ihn „leitende Ärztin/leitender Arzt (Chefärztin/Chefarzt)“ und gilt nach § 1 Abs. 2 nicht für Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart sind. Die Vergütung regelt der Chefarztvertrag außertariflich, häufig mit Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG) oder einer Beteiligungsvergütung. Zielvereinbarungen mit finanziellen Anreizen für einzelne Leistungen sind nach § 135c SGB V ausgeschlossen.

Stand 01.10.2026 · 7 amtliche Quellen · 206 aktuelle Stellen

Definition: der leitende Arzt

„Chefarzt“ ist kein Begriff des Berufsrechts. Die Tarifverträge verwenden ihn als Klammerzusatz: § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA spricht von der „leitenden Ärztin/dem leitenden Arzt (Chefärztin/Chefarzt)“, deren ständige Vertretung der Leitende Oberarzt übernimmt. Gemeint ist der Arzt, der eine Fachabteilung oder Klinik eines Krankenhauses leitet und dem die übrigen Ärzte der Abteilung nachgeordnet sind. Der Tarifvertrag „gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden“ (§ 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA). Das ist der Regelfall: Der Chefarzt arbeitet mit einem individuellen Dienstvertrag außerhalb der Entgelttabelle.

Je nach Träger heißt die Funktion auch Klinikdirektor (Universitätskliniken), Ärztlicher Direktor einer Fachklinik oder Leitender Arzt. Für die Weiterbildungsordnung ist nur relevant, ob der Arzt eine Weiterbildungsbefugnis hält; den Titel kennt sie nicht.

Chefarztvertrag, Liquidationsrecht, Beteiligungsvergütung

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) stellt den Trägern eine „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag“ zur Verfügung, zuletzt in der 11. Auflage 2017, mit Mustern für den Chefarztdienstvertrag, für Nutzungsverträge und für Nebentätigkeitsgenehmigungen. Das Muster ist kein Recht; jeder Vertrag wird einzeln verhandelt. Typische Bestandteile:

  • Festgehalt und variable Vergütung, oft mit Zielvereinbarungen. § 135c Abs. 1 SGB V schließt Zielvereinbarungen aus, die auf finanzielle Anreize „insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen“ gerichtet sind; die DKG gibt dazu im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen ab, und das Krankenhaus muss im Qualitätsbericht erklären, ob es sich bei Verträgen mit leitenden Ärzten daran hält (§ 135c Abs. 2 SGB V).
  • Liquidationsrecht: Wahlleistungen dürfen nur berechnet werden, wenn ihre gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist; eine Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich auf „alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses“, soweit sie liquidationsberechtigt sind, abgerechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 17 Abs. 1 und 3 KHEntgG). Ob der Chefarzt selbst liquidieren darf, steht im Dienstvertrag.
  • Beteiligungsvergütung: Nach Angaben des Marburger Bundes Rheinland-Pfalz verlieren immer mehr Chefärzte ihr persönliches Liquidationsrecht; das Krankenhaus rechnet die Wahlleistungen dann im Namen des Arztes ab und beteiligt ihn am Erlös. In Rheinland-Pfalz verpflichtet das Landeskrankenhausgesetz die Träger sicherzustellen, dass liquidationsberechtigte Ärzte Beträge an das Krankenhaus abführen, und sieht die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter auch bei Abrechnung durch das Krankenhaus vor. Maßgeblich ist das Krankenhausgesetz des jeweiligen Landes.
  • Nebentätigkeit, Gutachten, Privatambulanz, Haftpflicht, Vertretung, Kündigung und Freistellung.

Aufgaben und Verantwortung

Der Chefarzt trägt die medizinische Gesamtverantwortung für seine Abteilung: Behandlungsstandards, Organisation der Versorgung und der Dienste, Personalplanung und Auswahl der Ärzte, Budget- und Leistungsplanung mit der Geschäftsführung, Qualitätssicherung und die Vertretung der Abteilung nach außen. In der Weiterbildung ist er häufig der Befugte: Die Kammer erteilt die Befugnis einem Arzt mit Bezeichnung, Eignung und mehrjähriger Tätigkeit nach der Anerkennung (§ 5 Abs. 2 MWBO); ihr Umfang richtet sich nach Versorgungsauftrag, Leistungsstatistik und Ausstattung der Weiterbildungsstätte (§ 5 Abs. 5 MWBO), also nach Größen, die der leitende Arzt verantwortet. Der Befugte muss die Weiterbildung persönlich leiten, das Logbuch bestätigen und mindestens jährlich ein Weiterbildungsgespräch führen (§ 5 Abs. 3 MWBO); er kann die Befugnis mit anderen Ärzten teilen (§ 5 Abs. 4 MWBO). Mit seinem Ausscheiden erlischt die Befugnis (§ 7 Abs. 2 MWBO). Mehr unter Weiterbildungsbefugnis.

Wie Chefarztstellen besetzt werden

Chefarztstellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben und in einem mehrstufigen Auswahlverfahren besetzt: schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf, Zeugnissen, Publikations- und Operationsverzeichnis, dann Vorstellung vor einer Auswahlkommission aus Geschäftsführung, Ärztlicher Direktion, Pflegedirektion und oft dem Betriebsrat, häufig mit einem Vortrag zum Konzept für die Abteilung. An Universitätskliniken ist die Klinikleitung meist mit einer Professur verbunden; dann gilt das hochschulrechtliche Berufungsverfahren, und Anzeigen verlangen üblicherweise die Habilitation. Der übliche Werdegang: Facharztanerkennung, mehrere Jahre als Oberarzt, oft als Leitender Oberarzt mit Vertretung des Chefarztes, dazu Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen und Erfahrung in Weiterbildung und Organisation.

Was Stellenanzeigen für Chefärzte sagen

Anzeigen nennen die Facharztanerkennung, meist Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen, langjährige oberärztliche oder leitende Erfahrung, Führungskompetenz und oft eine Weiterbildungsbefugnis oder die Bereitschaft, sie zu beantragen. Zur Vergütung steht meist nur „außertarifliche Vergütung“ oder „leistungsgerechte Vergütung mit Beteiligungsvergütung“; die Zahl steht im Vertrag, nicht in der Anzeige. Viele Chefarztstellen werden über Personalberater oder als Chiffre-Anzeige ausgeschrieben, damit der Wechsel vor dem Abschluss nicht bekannt wird. Offene Stellen: Chefarztstellen.

Häufige Fragen

Gilt der Tarifvertrag für Chefärzte?

Nur, wenn die Arbeitsbedingungen nicht einzelvertraglich vereinbart sind (§ 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA). Üblich ist der Dienstvertrag außerhalb des Tarifs.

Darf ein Chefarzt einen Bonus für Fallzahlen erhalten?

Zielvereinbarungen mit finanziellen Anreizen für einzelne Leistungen oder Leistungsmengen sind nach § 135c Abs. 1 SGB V ausgeschlossen. Das Krankenhaus muss im Qualitätsbericht angeben, ob es sich bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen von DKG und Bundesärztekammer hält (§ 135c Abs. 2 SGB V).

Was ist der Unterschied zwischen Chefarzt und Ärztlichem Direktor?

Der Ärztliche Direktor gehört zur Leitung des gesamten Krankenhauses und vertritt die Ärzteschaft des Hauses gegenüber Geschäftsführung und Träger, oft neben einer eigenen Chefarztposition; der Chefarzt leitet eine einzelne Abteilung.

Aktuelle Chefarztstellen

Bei Job Clerk sind aktuell 206 Stellen dieser Karrierestufe ausgeschrieben, mit Arbeitgeberquelle, Arbeitsort und, soweit veröffentlicht, Vergütung.

206 Stellen ansehen

Bei Job Clerk

Verwandte Fragen

BegriffeChefarztFachabteilungWeiterbildungsbefugnisTrägerChiffre-AnzeigeTarifvertrag

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand 1. Juli 2024), §§ 1, 2, 7, 10, 15 bis 20, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Chefarztrecht: Gestaltung von Chefarztdienstverträgen und Zielvereinbarungen, Deutsche Krankenhausgesellschaft, abgerufen am 01.10.2026.
  3. DKG-Beratungs- und Formulierungshilfe „Chefarztvertrag“, Hinweis zur 11. Auflage 2017, Deutsche Krankenhausgesellschaft, abgerufen am 01.10.2026.
  4. § 17 KHEntgG (Wahlleistungen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  5. § 135c SGB V (Zielvereinbarungen mit leitenden Ärzten), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Finger weg von der Pool-Regelung (14.03.2018), Marburger Bund Rheinland-Pfalz, abgerufen am 01.10.2026.
  7. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Abschnitt A und Kopfteile Abschnitt B, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.