Zulassung und Anerkennung

Kann die Approbation entzogen werden, ruhen oder ablaufen?

Kurz gesagtDie Approbation wird unbefristet erteilt, gilt bundesweit und muss nicht verlängert werden. Sie endet nur durch Rücknahme, wenn eine Voraussetzung schon bei der Erteilung fehlte (zwingend bei fehlender Ausbildung, sonst nach Ermessen, § 5 Abs. 1 BÄO), durch Widerruf bei nachträglicher Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, bei gesundheitlicher Ungeeignetheit nach Ermessen (§ 5 Abs. 2 BÄO), oder durch Verzicht (§ 9 BÄO). Während eines Strafverfahrens kann die Behörde das Ruhen anordnen (§ 6 BÄO). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Sie zuletzt ärztlich tätig waren.

Stand 07.10.2026 · 16 amtliche Quellen

Unbefristet und bundesweit: die Approbation läuft nicht ab

Wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt (§ 2 Abs. 1 BÄO). Die Bundesärzteordnung kennt für sie weder eine Befristung noch eine Verlängerung. Das Landesamt Brandenburg (LAVG) formuliert es so: Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. Das Sozialministerium Baden-Württemberg nennt sie eine unbefristete, uneingeschränkte und bundesweit geltende Befugnis.

Anders die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO: widerruflich und auf höchstens zwei Jahre begrenzt. Die Approbation verlieren Sie nur in den Fällen, die die BÄO regelt: Rücknahme und Widerruf (§ 5), Ruhen (§ 6) und Verzicht (§ 9).

Rücknahme und Widerruf nach § 5 BÄO

§ 5 BÄO unterscheidet nach dem Zeitpunkt des Mangels: Die Rücknahme (Abs. 1) betrifft Voraussetzungen, die schon bei der Erteilung fehlten, der Widerruf (Abs. 2) solche, die später weggefallen sind. Maßstab ist § 3 Abs. 1 BÄO: kein Verhalten, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt (Nr. 2), keine gesundheitliche Ungeeignetheit (Nr. 3), abgeschlossene Ausbildung (Nr. 4).

MaßnahmePflicht der BehördeErmessen der Behörde
Rücknahme (§ 5 Abs. 1 BÄO)wenn die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bei der Erteilung nicht vorlagwenn Nr. 2 oder 3 bei der Erteilung fehlten oder bei einer im Anerkennungsverfahren erteilten Approbation (bis 31. Oktober 2026 § 3 Abs. 2 oder 3, ab 1. November 2026 § 9c Abs. 4 bis 7 oder § 9d BÄO) die Gleichwertigkeit tatsächlich nicht gegeben oder der Kenntnisstand nicht nachgewiesen war
Widerruf (§ 5 Abs. 2 BÄO)wenn nachträglich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit eingetreten ist (Nr. 2)wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung weggefallen ist (Nr. 3)

Niedersachsen nennt als Widerrufsgründe schwere Straftaten, Sucht oder gesundheitliche Eignungsmängel; in keinem Jahr von 2016 bis 2025 gab es dort mehr als sechs Widerrufe.

Niedersachsen 2016 bis 2025 (NiZzA, Landtagsdrucksache 19/10078)
JahrWiderrufVerzichtRuhensanordnung
2016140
2017100
2018021
2019633
2020430
2021201
2022114
2023023
2024242
2025001

Ruhen der Approbation nach § 6 BÄO

Das Ruhen ist die vorläufige Maßnahme. Die Behörde kann es anordnen, wenn

  • wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist (Nr. 1),
  • nachträglich die gesundheitliche Eignung weggefallen ist (Nr. 2),
  • Zweifel daran bestehen und die angeordnete amts- oder fachärztliche Untersuchung verweigert wird (Nr. 3),
  • die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache fehlen (Nr. 4) oder
  • die Berufshaftpflichtversicherung fehlt, soweit Landes- oder Standesrecht sie vorschreibt (Nr. 5; siehe Berufshaftpflicht).

Wessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben (Abs. 3). Die Anordnung ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Abs. 2); die Praxis kann mit Zulassung der Behörde befristet von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt weitergeführt werden (Abs. 4).

Was ist der Unterschied zum Berufsverbot nach § 70 StGB?

Das Berufsverbot verhängt das Strafgericht als Maßregel für ein bis fünf Jahre, bei fortbestehender Gefahr für immer, wenn jemand wegen einer Tat unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der Berufspflichten verurteilt wird. Schon vorher kann das Gericht ein vorläufiges Berufsverbot beschließen (§ 132a StPO); die Mindestfrist darf dann drei Monate nicht unterschreiten. Das Verbot gilt ab Rechtskraft des Urteils, auch für eine Tätigkeit für andere. Über Ruhen oder Widerruf der Approbation entscheidet davon getrennt die Landesbehörde.

Verzicht und Wiedererteilung (§§ 8 und 9 BÄO)

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden, ab 1. November 2026 auch durch elektronische Erklärung; ein bedingter Verzicht ist unwirksam (§ 9 BÄO). Damit geben Sie nach der Beschreibung Berlins die Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung der Berufsbezeichnung auf, etwa nach einem Zweitstudium oder aus Altersgründen.

  • Berlin: Erklärung beim Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe des LAGeSo, wenn die Tätigkeit zuletzt in Berlin ausgeübt wurde; Verzichtserklärung und Approbationsurkunde im Original; Gebühr 77,00 Euro.
  • Bayern: Die ZAABY der Regierung von Oberbayern stellt dafür ein Formular bereit.

Wiedererteilung: Wer nach Rücknahme oder Widerruf wegen Nr. 2 oder 3 oder nach einem Verzicht die Approbation erneut beantragt, erhält nicht zwingend sofort eine Entscheidung. Die Behörde kann sie zurückstellen und zunächst eine widerrufliche, befristete Erlaubnis für bis zu zwei Jahre erteilen, gegebenenfalls beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen (§ 8 BÄO); zuständig ist die Behörde, die zurückgenommen oder widerrufen hat (§ 12 Abs. 5 BÄO).

Wer entscheidet, und was mit der Kammermitgliedschaft geschieht

Über Rücknahme, Widerruf und Ruhen entscheidet die Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde; bei häufig wechselnder Tätigkeit in ärztlich geleiteten Einrichtungen das Land, das die Approbation erteilt hat. Sie nimmt auch die Verzichtserklärung entgegen (§ 12 Abs. 4 BÄO); welche Stelle das ist, zeigt unsere Zulassungsseite.

Die Kammermitgliedschaft folgt der Tätigkeit: In Bayern ist jede zur Berufsausübung berechtigte Ärztin und jeder Arzt Mitglied, der dort ärztlich tätig ist oder die Hauptwohnung hat, und meldet sich spätestens innerhalb eines Monats an (Bayerische Landesärztekammer). Wer das Land wechselt, wechselt die Kammer; die Approbation bleibt (Kammerbeitrag).

Was das für Sie bedeutet

  • Eine Approbationsurkunde muss nicht erneuert werden; ein Umzug ändert nur Behörde und Kammer.
  • Der Widerruf wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ist zwingend, bei gesundheitlichen Gründen Ermessen.
  • Nach einem Verzicht kann die Approbation erneut beantragt werden; die Behörde kann die Entscheidung zurückstellen und zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilen. Was die Approbation im Ausland wert ist, steht im Artikel Wo wird die deutsche Approbation anerkannt?.

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Verwandte Fragen

BegriffeApprobationÄrztekammer

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. § 2 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  2. § 3 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  3. § 5 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  4. § 6 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  5. § 8 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  6. § 9 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  7. § 12 Bundesärzteordnung (BÄO), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  8. Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225), Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de, abgerufen am 07.10.2026.
  9. § 70 Strafgesetzbuch (StGB): Anordnung des Berufsverbots, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  10. § 132a Strafprozeßordnung (StPO): Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026.
  11. Hinweise zum Antrag auf Approbation in der Medizin (Stand März 2022), Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg, abgerufen am 07.10.2026.
  12. Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland (Merkblatt), Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, abgerufen am 07.10.2026.
  13. Approbation: Verzicht erklären, Land Berlin, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), abgerufen am 07.10.2026.
  14. FAQ der ZAABY zu Approbationsberufen, Regierung von Oberbayern, abgerufen am 07.10.2026.
  15. Drucksache 19/10078: Nachfrage zur Berufserlaubnis- und Approbationspraxis in Niedersachsen, Antwort der Landesregierung vom 10. März 2026, Niedersächsischer Landtag, abgerufen am 07.10.2026.
  16. Neuanmeldung, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 07.10.2026.