Weiterbildung

Welche Zusatzbezeichnungen gibt es und wie lange dauern sie?

Kurz gesagtAbschnitt C der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 führt in der Fassung vom 03.07.2026 48 Zusatz-Weiterbildungen auf. 44 setzen eine Facharztanerkennung voraus, vier (Ärztliches Qualitätsmanagement, Medizinische Informatik, Notfallmedizin, Tropenmedizin) nur 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet. Die Mindestzeiten unter Befugnis reichen von 9 Monaten (Tropenmedizin) bis 24 Monaten (etwa Geriatrie, Handchirurgie, Transplantationsmedizin); elf Zusatz-Weiterbildungen bestehen allein aus einer Kurs-Weiterbildung von 50 bis 320 Stunden, Palliativmedizin zum Beispiel aus 160 Stunden.

Stand 07.10.2026 · 10 amtliche Quellen

Was eine Zusatzbezeichnung ist

Eine Zusatz-Weiterbildung „beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind“ (§ 2 Abs. 4 MWBO). Wer die in Abschnitt C geregelten Mindestanforderungen erfüllt und die Prüfung besteht, erhält die Zusatzbezeichnung von der Landesärztekammer (§ 2 Abs. 4, § 11). Sie darf nur zusammen mit „Arzt“, „Praktischer Arzt“ oder einer Facharztbezeichnung geführt werden; ist sie bestimmten Gebieten zugeordnet, nur mit diesen Facharztbezeichnungen (§ 3 Abs. 3). Die Gebietsgrenzen der fachärztlichen Tätigkeit erweitert sie nicht.

Ist eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer Facharztweiterbildung, darf die Zusatzbezeichnung mit der Facharztanerkennung geführt werden (§ 3 Abs. 3). Abschnitt C nennt das unter anderem für Betriebsmedizin (Arbeitsmedizin), Diabetologie (Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie), Infektiologie (Innere Medizin und Infektiologie), Krankenhaushygiene (Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie), Magnetresonanztomographie (Radiologie), Physikalische Therapie (Physikalische und Rehabilitative Medizin) und Psychotherapie (Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie).

Alle 48 Zusatz-Weiterbildungen der MWBO

Die Tabelle gibt die „Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO“ aus Abschnitt C wieder. „Facharzt (Patientenversorgung)“ steht für eine Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung nach § 2a Abs. 7. Zeiten „unter Befugnis“ sind Mindestzeiten an Weiterbildungsstätten; Stunden bezeichnen Kurs-Weiterbildungen nach § 4 Abs. 8.

Zusatz-Weiterbildungen nach Abschnitt C der MWBO 2018, Stand 03.07.2026
Zusatz-WeiterbildungVoraussetzungMindestanforderung an Zeit und Kurs
Ärztliches Qualitätsmanagement24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet200 Stunden Kurs-Weiterbildung
AkupunkturFacharzt (Patientenversorgung)200 Stunden Kurs-Weiterbildung
AllergologieFacharzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin oder Kinder- und JugendmedizinWeiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
AndrologieFacharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder UrologieWeiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
Balneologie und Medizinische KlimatologieFacharzt (Patientenversorgung)80 Stunden Kurs-Weiterbildung
BetriebsmedizinFacharzt (Patientenversorgung)360 Stunden Kurs-Weiterbildung und 1.200 Stunden Betriebsmedizin unter Befugnis
DermatopathologieFacharzt für Haut- und GeschlechtskrankheitenWeiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
DiabetologieFacharzt im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin12 Monate unter Befugnis
ErnährungsmedizinFacharzt (Patientenversorgung)220 Stunden Kurs-Weiterbildung
FlugmedizinFacharzt (Patientenversorgung)180 Stunden Kurs-Weiterbildung
GeriatrieFacharzt (Patientenversorgung)24 Monate unter Befugnis
Gynäkologische Exfoliativ-ZytologieFacharzt für Frauenheilkunde und GeburtshilfeWeiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
HämostaseologieFacharzt (Patientenversorgung) oder Laboratoriumsmedizin12 Monate unter Befugnis
HandchirurgieFacharzt für Allgemeinchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie24 Monate unter Befugnis
ImmunologieFacharztanerkennung12 Monate unter Befugnis, davon 6 Monate im immunologischen Labor
InfektiologieFacharzt (Patientenversorgung), Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder Hygiene und Umweltmedizin12 Monate unter Befugnis
IntensivmedizinFacharzt in Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie18 Monate unter Befugnis; 6 Monate aus der Gebietsweiterbildung anrechenbar, wenn dort bereits 12 Monate Intensivmedizin abgeleistet wurden
Kardiale MagnetresonanztomographieFacharzt für Innere Medizin und Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie12 Monate unter Befugnis
Kinder- und Jugend-OrthopädieFacharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Kinder- und Jugendchirurgie18 Monate unter Befugnis
Klinische Akut- und NotfallmedizinFacharzt (Patientenversorgung)24 Monate in einer interdisziplinären Notfallaufnahme unter Befugnis, 6 Monate Intensivmedizin (auch während der Facharztweiterbildung) und 80 Stunden Kurs-Weiterbildung
Klinische PalliativmedizinFacharzt (Patientenversorgung)12 Monate unter Befugnis
KrankenhaushygieneFacharzt (Patientenversorgung)200 Stunden Kurs-Weiterbildung (40 Grundkurs, 160 Aufbaukurs) und Weiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
MagnetresonanztomographieFacharztanerkennung24 Monate im Gebiet Radiologie unter Befugnis, davon bis zu 12 Monate bei einem Befugten für Magnetresonanztomographie
Manuelle MedizinFacharzt (Patientenversorgung)320 Stunden Kurs-Weiterbildung (120 Grundkurs, 200 Aufbaukurs)
Medikamentöse TumortherapieFacharzt in Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Neurologie12 Monate unter Befugnis
Medizinische Informatik24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet240 Stunden Kurs-Weiterbildung, 480 Stunden in einer Einrichtung der medizinischen Informatik oder IT-Abteilung (ersetzbar durch eine Projektarbeit) und Weiterbildung unter Befugnis
NaturheilverfahrenFacharztanerkennung240 Stunden Kurs-Weiterbildung
Notfallmedizin24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich, davon 6 Monate Intensivmedizin, Anästhesiologie oder interdisziplinäre zentrale Notfallaufnahme80 Stunden Kurs-Weiterbildung, anschließend 50 Notarzteinsätze (bis zu 25 im Simulationskurs) und Weiterbildung unter Befugnis
Nuklearmedizinische Diagnostik für RadiologenFacharzt für Radiologie24 Monate unter Befugnis
PalliativmedizinFacharzt (Patientenversorgung)160 Stunden Kurs-Weiterbildung (40 Stunden Kurs, 120 Stunden Fallseminare)
PhlebologieFacharztanerkennungWeiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
Physikalische TherapieFacharzt (Patientenversorgung)12 Monate unter Befugnis und 120 Stunden Kurs-Weiterbildung
Plastische und Ästhetische OperationenFacharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie24 Monate unter Befugnis
ProktologieFacharzt für Allgemeinmedizin, Allgemeinchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie, Kinder- und Jugendchirurgie, Urologie oder Viszeralchirurgie12 Monate unter Befugnis
PsychoanalyseFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, oder Facharzt (Patientenversorgung) mit Zusatz-Weiterbildung PsychotherapieWeiterbildung unter Befugnis nach Stundenkatalog, unter anderem 180 Stunden Lehranalyse
PsychotherapieFacharzt (Patientenversorgung)Weiterbildung unter Befugnis nach Stundenkatalog
RehabilitationswesenFacharzt (Patientenversorgung)320 Stunden Kurs-Weiterbildung und Weiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
Röntgendiagnostik für NuklearmedizinerFacharzt für Nuklearmedizin24 Monate unter Befugnis
SchlafmedizinFacharzt für Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und PsychotherapieWeiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
SexualmedizinFacharzt (Patientenversorgung)240 Stunden Kurs-Weiterbildung und 80 Stunden Kurs Psychosomatische Grundversorgung (oder Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie oder Psychoanalyse)
SozialmedizinFacharztanerkennung320 Stunden Kurs-Weiterbildung und Weiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit
Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie18 Monate unter Befugnis
Spezielle Kinder- und Jugend-UrologieFacharzt für Urologie oder Kinder- und Jugendchirurgie18 Monate unter Befugnis
Spezielle SchmerztherapieFacharztanerkennung12 Monate unter Befugnis und 80 Stunden Kurs-Weiterbildung
SportmedizinFacharzt (Patientenversorgung)320 Stunden Kurs-Weiterbildung
Suchtmedizinische GrundversorgungFacharztanerkennung50 Stunden Kurs-Weiterbildung
TransplantationsmedizinFacharzt für Allgemeinchirurgie, Anästhesiologie, Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Viszeralchirurgie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Kardiologie, Nephrologie oder Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin oder Urologie24 Monate in einem Transplantationszentrum unter Befugnis
Tropenmedizin24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung9 Monate unter Befugnis, 9 Monate Tätigkeit in einer medizinischen Einrichtung in den Tropen und 3 Monate Kurs-Weiterbildung

Mit Facharzt, ohne Facharzt, neben dem Beruf

44 der 48 Zusatz-Weiterbildungen setzen eine Facharztanerkennung voraus; die Zulassung zur Prüfung ist dann erst nach der Facharztanerkennung möglich (§ 12 Abs. 3). Vier beginnen früher: Ärztliches Qualitätsmanagement, Medizinische Informatik, Notfallmedizin und Tropenmedizin verlangen nur 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet, Notfallmedizin davon 6 Monate in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder einer interdisziplinären zentralen Notfallaufnahme. Für Klinische Akut- und Notfallmedizin können die 6 Monate Intensivmedizin „auch während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden“; bei Intensivmedizin sind 6 der 18 Monate aus der Gebietsweiterbildung anrechenbar, wenn dort bereits 12 Monate Intensivmedizin bei einem Befugten abgeleistet wurden.

Die Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig und hauptberuflich; eine berufsbegleitende Zusatz-Weiterbildung ist nur zulässig, „sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist“ (§ 4 Abs. 5). In der Fassung vom 03.07.2026 enthält Abschnitt C keine solche ausdrückliche Regelung. Neben der Berufstätigkeit laufen in der Praxis die Kurs-Weiterbildungen: Wer ausschließlich in anerkannten Kursen unterwiesen wird, braucht weder eine Befugnis (§ 5 Abs. 1) noch ein Logbuch (§ 8 Abs. 1).

Kurs-Weiterbildungen: 50 bis 360 Stunden

Kurse müssen vorab von der Ärztekammer am Veranstaltungsort anerkannt sein, ebenso der Kursleiter (§ 4 Abs. 8). Ein Fallseminar ist nach § 2a Abs. 2 eine Maßnahme mit „konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers“ anhand von Fallbeispielen. Elf Zusatz-Weiterbildungen bestehen neben der Facharztanerkennung oder den 24 Monaten Gebietsweiterbildung allein aus Kursen:

  • 50 Stunden: Suchtmedizinische Grundversorgung
  • 80 Stunden: Balneologie und Medizinische Klimatologie
  • 160 Stunden: Palliativmedizin (40 Stunden Kurs, 120 Stunden Fallseminare)
  • 180 Stunden: Flugmedizin
  • 200 Stunden: Ärztliches Qualitätsmanagement, Akupunktur (180 Stunden Kurs, 20 Stunden Fallseminare)
  • 220 Stunden: Ernährungsmedizin (100 Stunden Kurs, 120 Stunden Fallseminare)
  • 240 Stunden: Naturheilverfahren (160 Stunden Kurs, 80 Stunden Fallseminare)
  • 320 Stunden: Manuelle Medizin, Sportmedizin (240 Stunden Kurs, 80 Stunden Fallseminare), Sexualmedizin (240 Stunden plus 80 Stunden Psychosomatische Grundversorgung)

Die längste Kurs-Weiterbildung verlangt Betriebsmedizin mit 360 Stunden, dazu 1.200 Stunden Betriebsmedizin unter Befugnis. Kurs-Weiterbildung und eine feste Mindestzeit unter Befugnis verbinden außerdem Klinische Akut- und Notfallmedizin (80 Stunden plus 24 Monate), Physikalische Therapie (120 Stunden plus 12 Monate), Spezielle Schmerztherapie (80 Stunden plus 12 Monate) und Tropenmedizin (3 Monate Kurs plus 9 Monate unter Befugnis und 9 Monate in den Tropen); Krankenhaushygiene, Medizinische Informatik, Notfallmedizin, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin verlangen neben dem Kurs Weiterbildung unter Befugnis ohne feste Mindestzeit.

Wo die Kammern abweichen

Die MWBO hat für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter; verbindlich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Kammer. Änderungen der MWBO kommen dort mit Verzögerung an. Beispiel Geriatrie: Der 130. Deutsche Ärztetag 2026 hat die Mindestzeit von 18 auf 24 Monate angehoben und den Zugang auf alle Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung geöffnet; die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes von 2020 verlangt weiterhin 18 Monate Geriatrie unter Befugnis und eine Facharztanerkennung in Allgemeinmedizin, Innerer Medizin, Neurologie oder weiteren genannten Gebieten.

Für Palliativmedizin stimmen Saarland und MWBO überein (160 Stunden Kurs-Weiterbildung: 40 Stunden Kurs, 120 Stunden Fallseminare), ebenso für Intensivmedizin (18 Monate), Klinische Akut- und Notfallmedizin (24 Monate) und Spezielle Schmerztherapie (12 Monate). Bei einem Kammerwechsel während einer Zusatz-Weiterbildung gilt die Weiterbildungsordnung der neuen Kammer, siehe Welche Weiterbildungsordnung gilt für mich?.

Befugte finden und Prüfung ablegen

Jede Ärztekammer „führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis“ (§ 5 Abs. 6 MWBO). Die Bundesärztekammer verweist für die Adressen der weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte auf die Landesärztekammern. Die Bayerische Landesärztekammer bietet dafür die WBB-Suche an, in der sich nach Weiterbildungsfach, Befugnis und Umkreis suchen lässt; ist ein Fach dort nicht auswählbar, besteht in Bayern derzeit keine gültige Befugnis. Was eine Befugnis umfasst und wie Teilbefugnisse wirken, steht in Was ist eine Weiterbildungsbefugnis?.

Die Prüfung läuft wie die Facharztprüfung vor dem Prüfungsausschuss der Kammer (§§ 12 bis 16); bei Nichtbestehen darf der Ausschuss die Weiterbildungszeit für Zusatz-Weiterbildungen um höchstens ein Jahr verlängern (§ 14 Abs. 6). Den Ablauf beschreibt Wie läuft die Facharztprüfung ab?. Stellen mit Weiterbildungsbezug finden Sie unter Facharztstellen; den Begriff erklärt das Glossar.

Bei Job Clerk

Verwandte Fragen

BegriffeZusatzbezeichnung / Zusatz-WeiterbildungFacharztGebiet / FacharztkompetenzWeiterbildungsbefugnisWeiterbildungsordnungFacharztprüfung

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  2. (Muster-)Weiterbildungsordnung: Übersicht und Stand, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  3. Ärztliche Weiterbildung: Zuständigkeit der Landesärztekammern, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  4. WBB-Suche: Weiterbildungsbefugte und Weiterbildungsstätten in Bayern, Bayerische Landesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  5. Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes vom 07.10.2020 in der Fassung vom 10.12.2025: Übersicht, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 07.10.2026.
  6. WBO Saarland: Zusatz-Weiterbildung Geriatrie, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 07.10.2026.
  7. WBO Saarland: Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 07.10.2026.
  8. WBO Saarland: Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 07.10.2026.
  9. WBO Saarland: Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 07.10.2026.
  10. WBO Saarland: Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie, Ärztekammer des Saarlandes, abgerufen am 07.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 07.10.2026.