Fortbildung und CME-Punkte

Wie wird man Notarzt?

Kurz gesagtNotärztin oder Notarzt wird, wer die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin erwirbt. Nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (Fassung vom 03.07.2026) sind dafür 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich nötig, davon 6 Monate Intensivmedizin, Anästhesiologie oder interdisziplinäre zentrale Notfallaufnahme, dazu der 80-Stunden-Kurs „Allgemeine und spezielle Notfallbehandlung“ und anschließend 50 Notarzteinsätze unter Begleitung eines verantwortlichen Notarztes, bis zu 25 davon im Simulationskurs. Die Ärztekammer erteilt die Bezeichnung nach einer Prüfung.

Stand 01.10.2026 · 11 amtliche Quellen

Die Mindestanforderungen der MWBO 2018

Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst nach Abschnitt C der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 in der Fassung vom 03.07.2026 die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen, insbesondere im prähospitalen Bereich. Die Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO:

BausteinAnforderung
Klinische Weiterbildung24 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich unter Befugnis an Weiterbildungsstätten, davon 6 Monate in der Intensivmedizin, in Anästhesiologie oder in einer interdisziplinären zentralen Notfallaufnahme
Kurs80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 MWBO in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung
Einsätzeanschließend 50 Notarzteinsätze im öffentlichen Rettungsdienst (Notarzteinsatzfahrzeug oder Rettungshubschrauber) unter Begleitung eines verantwortlichen Notarztes, davon bis zu 25 im standardisierten Simulationskurs
InhalteNotfallmedizin gemäß Weiterbildungsinhalten unter Befugnis, dokumentiert im Logbuch
  • Ein Facharzttitel ist nicht Voraussetzung: § 12 Abs. 3 MWBO sperrt die Prüfung bis zur Facharztanerkennung nur bei Zusatz-Weiterbildungen, die diese vorschreiben; die Ärztekammer Nordrhein nennt Notfallmedizin in ihren FAQ als Ausnahme, die vor dem Facharzt erworben werden kann, und das (Muster-)Kursbuch erlaubt den Kurs parallel zur klinischen Weiterbildung.
  • Geführt wird die Zusatzbezeichnung nach § 2 Abs. 3 MWBO nur zusammen mit „Arzt“, „Praktischer Arzt“ oder einer Facharztbezeichnung; nach § 2 Abs. 4 erhält sie, wer die Mindestanforderungen erfüllt und in einer Prüfung die fachliche Kompetenz nachweist.
  • Rechtsverbindlich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer. Die Ärztekammer Nordrhein erlaubt in ihrer WBO (Fassung 2022), 6 der 24 Monate im Rettungsdienst bei einem Befugten für Notfallmedizin abzuleisten, und schreibt noch „unter Anleitung“; die MWBO 2026 sagt „Begleitung“.

Der 80-Stunden-Kurs „Allgemeine und spezielle Notfallbehandlung“

Das (Muster-)Kursbuch der Bundesärztekammer (3. Auflage, Stand 12./13.03.2026) legt den Kurs auf 80 Stunden in acht Modulen zu je zehn Stunden fest, die in der vorgesehenen Reihenfolge absolviert werden sollen; Module verschiedener Anbieter sind frei kombinierbar, für die Anerkennung müssen alle vorliegen. 60 Stunden müssen Präsenz sein, davon mindestens 44 Stunden physisch, der E-Learning-Anteil beträgt maximal 20 Stunden; Vorträge sollen 50 Prozent nicht überschreiten, Fallübungen, Skilltraining und Simulationen mindestens 25 Prozent ausmachen. Der Kurs kann auch als ärztliche Fortbildung besucht werden.

Nach § 4 Abs. 8 MWBO müssen Kurs und Kursleitung vorab von der für den Veranstaltungsort zuständigen Ärztekammer anerkannt sein; anerkannte Kurse gelten nach dem Kursbuch bei allen Kammern. Termine: Kurse mit dem Stichwort Notfallmedizin.

Einsätze, Nachweise und Prüfung

Die 50 Einsätze folgen auf den Kurs („und anschließend“). Die Ärztekammer Westfalen-Lippe verlangt für die Anerkennung ab dem 01.01.2025 (Checkliste, Stand 14.01.2025) eine Bescheinigung über die Einsätze, bestätigt von der ärztlichen Leitung Rettungsdienst oder des Notarztstandorts mit einer Stellungnahme zur fachlichen Eignung; für bis zu 25 Einsätze im Simulationskurs (NASIM25) ist eine separate Teilnahmebescheinigung nötig. Dazu kommen die Zeugnisse der weiterbildungsbefugten Personen über die 24 und die 6 Monate sowie die Bescheinigung über die Weiterbildungsinhalte.

Nach dem (Muster-)Kursbuch müssen sämtliche Nachweise bei der Anmeldung zur Prüfung vorliegen, einschließlich der Logbuch-Dokumentation aller Weiterbildungsinhalte (siehe eLogbuch in der Weiterbildung). Die Anerkennung und Führbarkeit der Zusatzbezeichnung wird nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Ärztekammer von dieser erteilt; den Ablauf beschreibt Facharztprüfung: Ablauf.

Rettungsdienstgesetz, Fachkunde Rettungsdienst, Vergütung

Wer im Rettungsdienst eingesetzt werden darf, regelt das Landesrecht. § 4 Abs. 3 des Rettungsgesetzes NRW verlangt für Ärztinnen und Ärzte in der Notfallrettung den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation (Notarzt); sie können dem nichtärztlichen Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen. Der Fachkundenachweis ist die ältere Kammerqualifikation: Die Ärztekammer Westfalen-Lippe erteilt ihn nach ihrem Merkblatt weiterhin (18 Monate klinische Tätigkeit, 80-Stunden-Kurs, Einsätze), die Ärztekammer Nordrhein hat ihre Richtlinie dazu zum 31. Dezember 2018 außer Kraft gesetzt; wer die Fachkunde dort bereits hat, bleibt für den Rettungsdienst geeignet.

Eine bundeseinheitliche Vergütung gibt es nicht. In Bayern zahlt die Kassenärztliche Vereinigung das notärztliche Honorar aus einer patientenbezogenen Einsatzvergütung und einer dienstplanbezogenen Grundvergütung nach der jeweils geltenden Benutzungsentgeltvereinbarung; nach § 12 der KVB-Notarztdienstordnung gelten die zwischen KVB und Sozialversicherungsträgern nach Art. 35 Abs. 1 BayRDG vereinbarten Regelungen, Beträge nennt die KVB-Seite nicht. Für angestellte Klinikärzte gehört die Teilnahme am Rettungsdienst nach § 4 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA zu den Pflichten aus der Haupttätigkeit, mit einem Einsatzzuschlag von 33,29 Euro ab 1. August 2025 und 33,96 Euro ab 1. Juni 2026 je Einsatz. In anderen Ländern ist die Vereinbarung mit dem Träger des Rettungsdienstes oder der KV maßgeblich.

Was das für Sie bedeutet

  • Frühester Start: Der Kurs kann parallel zur klinischen Weiterbildung laufen, die Einsätze folgen nach dem Kurs; mit den 6 Monaten Intensivmedizin, Anästhesiologie oder Notaufnahme in den ersten 24 Monaten ist die Zusatzbezeichnung vor der Facharztanerkennung erreichbar.
  • Welche Weiterbildungsordnung für Sie gilt, erklärt Welche Weiterbildungsordnung gilt?; für den Einsatz im Rettungsdienst kommen die Berechtigung nach dem Rettungsdienstgesetz Ihres Landes und die Vereinbarung mit Träger oder KV hinzu.
  • Stellen mit Notarztdienst: Stellensuche Notarzt; Einstiegsstellen unter Assistenzarztstellen.

Ist der Fachkundenachweis Rettungsdienst noch gültig?

Das Rettungsgesetz NRW nennt ihn weiterhin als Qualifikation für Notärztinnen und Notärzte, und die Ärztekammer Westfalen-Lippe erteilt ihn nach ihrem Merkblatt weiter. In Nordrhein wird er seit 2019 nicht mehr neu erteilt, bereits erworbene Fachkunden gelten dort fort. In anderen Ländern entscheidet die Weiterbildungsordnung der Kammer mit ihren Übergangsbestimmungen.

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Verwandte Fragen

BegriffeZusatzbezeichnung / Zusatz-WeiterbildungWeiterbildungWeiterbildungsordnungWeiterbildungsbefugnisWeiterbildungsstätteÄrztekammerFacharztAssistenzarzt / Ärztin in WeiterbildungKassenärztliche Vereinigung

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 in der Fassung vom 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  2. (Muster-)Kursbuch Allgemeine und spezielle Notfallbehandlung, 3. Auflage, Stand 12./13.03.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin ab dem 01.01.2025 (Checkliste, Stand 14.01.2025), Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Weiterbildungsordnung 2020 in der Fassung 2022, 32. Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Weiterbildung: Fragen und Antworten, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
  6. Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW) vom 24. November 1992, Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), abgerufen am 01.10.2026.
  7. Merkblatt Fachkundenachweis Rettungsdienst (§ 4 Abs. 3 Rettungsdienstgesetz NRW), Ärztekammer Westfalen-Lippe, abgerufen am 01.10.2026.
  8. Übergangsregelungen zur Fachkunde Rettungsdienst, Ärztekammer Nordrhein, abgerufen am 01.10.2026.
  9. Notarztdienst in Bayern: Abrechnung, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, abgerufen am 01.10.2026.
  10. Notarztdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Vertreterversammlung vom 12.03.2016), Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, abgerufen am 01.10.2026.
  11. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 13. Januar 2025, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.