Ärztliche Laufbahn

Was ist ein Funktionsoberarzt?

Kurz gesagtFunktionsoberarzt ist kein Begriff des TV-Ärzte/VKA oder des TV-Ärzte TdL. Gemeint ist ein Facharzt, der oberärztliche Aufgaben übernimmt, ohne dass ihm der Arbeitgeber die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich übertragen hat. Er bleibt in Entgeltgruppe II; Entgeltgruppe III setzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA diese Übertragung voraus. Der Marburger Bund nennt den Funktionsoberarzt einen „Titel ohne Mittel“. Einzelne Haustarifverträge sehen eine Zulage vor, bei den SRH-Kliniken 300 € im Monat.

Stand 01.10.2026 · 7 amtliche Quellen

Definition: ein Titel ohne Tarifnorm

Der TV-Ärzte/VKA kennt vier Entgeltgruppen: Arzt (I), Facharzt (II), Oberarzt (III) und Leitender Oberarzt (IV) (§ 16). Einen Funktionsoberarzt gibt es darin nicht. Der Begriff entstand in den Kliniken für Fachärzte, die Teile der oberärztlichen Arbeit übernehmen, etwa den fachärztlichen Hintergrunddienst, die Supervision einer Station oder die Leitung eines Funktionsbereichs, denen der Arbeitgeber die medizinische Verantwortung aber nicht ausdrücklich übertragen hat. Der Marburger Bund Hessen beschreibt die Folge so: „Bei Funktionsoberärztinnen/ärzten handelt es sich um keinen tarifrechtlichen Begriff und es findet keine Eingruppierung in die Oberarzt-Entgelte statt“; es sei „ein Titel ohne Mittel“, man habe „oft oberärztliche Aufgaben ohne die oberärztliche Vergütung“.

Rechtlich ist der Funktionsoberarzt deshalb ein Facharzt der Entgeltgruppe II, der nach der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. b „aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in seinem Fachgebiet tätig ist“. Für ihn gelten die Stufen der Entgeltgruppe II: Stufe 2 nach drei, Stufe 6 nach zwölf Jahren fachärztlicher Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Buchst. b).

Tarifoberarzt und Funktionsoberarzt im Vergleich

MerkmalOberarzt (Entgeltgruppe III)Funktionsoberarzt
Rechtsgrundlage§ 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA mit Protokollerklärungkeine; Klinikbegriff
Übertragungmedizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich, vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragenAufgaben ohne ausdrückliche Übertragung der Bereichsverantwortung
Unterstelltes PersonalAufsichts- und Weisungsrecht auch gegenüber Fachärzten (BAG 4 AZR 241/09)meist nur gegenüber Ärzten in Weiterbildung
EingruppierungEntgeltgruppe III, Stufe 1: 9.459,56 € (Tabelle ab 1. Juni 2026)Entgeltgruppe II, Stufe 1: 7.552,19 €, ggf. Zulage nach Haustarif
NachweisEntgeltgruppe im Arbeitsvertrag (§ 15 Abs. 3), schriftliche Nebenabrede (§ 2 Abs. 3)häufig mündliche Zusage oder Organigramm

Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Das BAG hat die Anforderungen an die Entgeltgruppe III in mehreren Urteilen ausgelegt. Nach dem Urteil vom 22.09.2010 (4 AZR 166/09) ist Gegenstand der Übertragung die auszuübende Tätigkeit; die Zuweisung kann auch durch die Klinikleitung oder den Chefarzt erfolgen, wenn sie dem Arbeitgeber zivilrechtlich zuzurechnen ist, die Übertragung der medizinischen Verantwortung auf den Arzt muss aber ausdrücklich erfolgen. Ein Teilbereich erfordert „eine organisatorisch abgrenzbare Einheit“ mit eigener Aufgabe, eigener Verantwortungsstruktur und eigener „räumlicher, personeller und sachlich-technischer Ausstattung“. Nach dem Urteil vom 20.04.2011 (4 AZR 241/09) muss sich das Aufsichts- und Weisungsrecht grundsätzlich auf Fachärzte erstrecken; nur in Ausnahmefällen genügt anderes Personal mit „einer dem Facharzt vergleichbaren herausgehobenen Verantwortung für ihr eigenes Tun“.

Für den Funktionsoberarzt bedeutet das: Weder der Titel noch dessen Fehlen entscheidet. Wer tatsächlich einen abgrenzbaren Bereich mit unterstellten Fachärzten verantwortet und dem diese Verantwortung ausdrücklich zugewiesen wurde, erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe III. Wer nur Aufgaben übernimmt, ohne dass ein Bereich und eine Übertragung benannt sind, erfüllt es nicht. Wird eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, besteht nach einem Monat Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags (§ 17 TV-Ärzte/VKA).

Was im Vertrag stehen muss

  • Die Entgeltgruppe: Sie ist nach § 15 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA im Arbeitsvertrag anzugeben. Steht dort Entgeltgruppe II, ist der Arzt tariflich Facharzt, unabhängig von der Bezeichnung in der Anzeige oder im Organigramm.
  • Der Bereich: Ein Oberarztvertrag benennt den Teil- oder Funktionsbereich (Station, Intensiveinheit, Endoskopie, Ambulanz) und die Übertragung der medizinischen Verantwortung dafür.
  • Die Form: Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA). Der Marburger Bund Hessen zitiert dazu einen Oberarzt: Es sei wichtig, „alles schriftlich festzuhalten, da das gesprochene Wort flüchtig ist“.
  • Haustarife: Manche Häuser regeln den Funktionsoberarzt ausdrücklich. Der SRH-Kliniken-Tarifvertrag definiert ihn als Facharzt, der „aufgrund seiner Spezialisierung eine besondere Diagnostik verantwortlich und selbständig in einem Funktionsbereich durchführt“, zahlt eine monatliche Zulage von 300,00 € brutto und verlangt die Übertragung „durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ (§ 2 Abs. 3 SRH-TV-Ärzte-Entgelt 2024).

An Universitätskliniken bietet der TV-Ärzte TdL einen zweiten Weg in die Oberarztgruppe Ä 3: die vom Arbeitgeber übertragene Spezialfunktion, für die eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung gefordert wird (§ 12). Eine Funktionsoberarztstelle an einer Uniklinik erfüllt dieses Merkmal, wenn die Spezialfunktion übertragen und die Zusatzqualifikation verlangt wird. Gehaltsvergleich und Verhandlung: Was verdient ein Funktionsoberarzt?.

Häufige Fragen

Ist der Funktionsoberarzt eine Vorstufe zum Oberarzt?

Tariflich nicht. Es gibt keine Wartezeit zwischen Entgeltgruppe II und III; entscheidend ist allein die ausdrückliche Übertragung der Bereichsverantwortung. In der Praxis vergeben Kliniken den Titel häufig, bevor eine Oberarztstelle frei wird.

Gilt das auch bei kirchlichen und privaten Trägern?

Dort gelten die AVR oder Haustarifverträge mit eigenen Definitionen. Der Marburger Bund veröffentlicht die Tarifverträge, die er abgeschlossen hat; einzelne Haustarife wie bei SRH regeln eine Funktionsoberarztzulage ausdrücklich. Die Tarifspannen für Oberärzte: Gehalt als Oberarzt.

Oberarzt: Grundgehalt nach Tarif

Monatliches Grundgehalt in Vollzeit nach Tarif, je nach Berufsjahren: TV-Ärzte/VKA (Kommunale Kliniken) 9.459,56 bis 10.810,95 €; TV-Ärzte/TdL (Unikliniken) 9.576,69 bis 11.265,33 €. Dienste und Zuschläge kommen hinzu.

Tabellen Stand 27.07.2026. Alle Stufen und Tarife für Oberarzt

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Verwandte Fragen

BegriffeOberarztFacharztTarifvertragMarburger Bund

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Stand 1. Juli 2024), §§ 1, 2, 7, 10, 15 bis 20, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  2. Entgelttabellen zum TV-Ärzte/VKA, Tarifrunde 2024/2025 (Tabelle ab 1. Juni 2026), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  3. Was im Vertrag steht gilt (04.06.2021), Marburger Bund Hessen, abgerufen am 01.10.2026.
  4. Urteil vom 22.09.2010, 4 AZR 166/09 (Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA), Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 01.10.2026.
  5. Urteil vom 20.04.2011, 4 AZR 241/09 (Unterstellung von anderem Personal als Fachärzten), Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 01.10.2026.
  6. SRH-Kliniken-TV-Ärzte-Entgelt 2024, § 2 Abs. 3 (Funktionsoberarzt), Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.
  7. TV-Ärzte (TdL) für Universitätskliniken in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 8, §§ 6, 12, 13, Marburger Bund, abgerufen am 01.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 01.10.2026.