Weiterbildung

Facharztweiterbildung in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Was ist anders?

Kurz gesagtIn Deutschland regeln die Landesärztekammern die Weiterbildung nach dem Muster der MWBO 2018: 36 bis 72 Monate, meist 60, mit eLogbuch und Kammerprüfung. In Österreich folgen auf die Basisausbildung (seit 01.08.2026 sechs Monate) mindestens 63 Monate Sonderfachausbildung nach ÄAO 2015, mit Rasterzeugnissen und Facharztprüfung. In der Schweiz erteilt das SIWF eidgenössische Facharzttitel nach Weiterbildungsprogrammen von 5 bis 6 Jahren (MedBV Anhang 1) mit Facharztprüfung der Fachgesellschaft. Facharzttitel aus Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG werden in allen drei Ländern anerkannt.

Stand 07.10.2026 · 21 amtliche Quellen

Die drei Systeme im Überblick

DeutschlandÖsterreichSchweiz
RechtsgrundlageWeiterbildungsordnung der Landesärztekammer nach dem Muster der MWBO 2018 (Stand 03.07.2026)Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015, Verordnung des Bundes) und Ärztegesetz 1998Medizinalberufegesetz (MedBG), Medizinalberufeverordnung (MedBV) und Weiterbildungsordnung des SIWF
Wer regelt und anerkenntLandesärztekammern: Befugnis, Zulassung der Weiterbildungsstätten, Prüfung, AnerkennungsurkundeBund (ÄAO), Österreichische Ärztekammer (Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse, Ausbildungsstätten-Verzeichnis, Ärzteliste), Landeshauptleute (Anerkennung der Ausbildungsstätten seit 01.01.2023)SIWF als vom EDI akkreditierte verantwortliche Organisation; Fachgesellschaften für Programme und Prüfungen; MEBEKO für ausländische Titel
Mindestdauer Facharzt36 bis 72 Monate, 27 von 51 Facharztbezeichnungen 60 Monate (Abschnitt B MWBO)Basisausbildung plus mindestens 63 Monate Sonderfachausbildung; § 5a ÄAO 2015 nennt insgesamt zumindest 72 Monate einschließlich der früher neunmonatigen Basisausbildung, für Allgemeinmedizin und Familienmedizin 60, für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 48 Monate5 bis 6 Jahre je Facharzttitel nach MedBV Anhang 1; MedBG Art. 18: mindestens zwei, höchstens sechs Jahre
AufbauGebietsweiterbildung mit Pflichtabschnitten; Schwerpunkte 24 Monate; Zusatz-WeiterbildungenBasisausbildung (seit 01.08.2026 sechs statt neun Monate), Sonderfach-Grundausbildung (mindestens 27, chirurgisch 15 Monate), Sonderfach-Schwerpunktausbildung (mindestens 27 Monate) in Modulen von mindestens neun MonatenWeiterbildungsprogramm je Facharzttitel mit fachspezifischer (in der Regel mindestens drei Jahre) und nicht fachspezifischer Weiterbildung; Perioden von mindestens sechs Monaten; höchstens vier Jahre an einer Stätte
Teilzeitzulässig, in der Regel mindestens die Hälfte der Arbeitszeit; Zeit verlängert sich entsprechend (§ 4 Abs. 6 MWBO)zulässig, Gesamtdauer verlängert sich aliquot (§ 7 ÄAO 2015)zulässig, Dauer verlängert sich entsprechend (Art. 18 Abs. 2 MedBG)
NachweiseLogbuch mit mindestens jährlicher Bestätigung und Zeugnis des Befugten (§ 8, § 9 MWBO)Rasterzeugnisse nach jedem Abschnitt, davor ein Evaluierungsgespräch (§§ 19 bis 23 ÄAO 2015)e-Logbuch, SIWF-Zeugnis je Weiterbildungsperiode, mindestens jährliches Evaluationsgespräch (Art. 19, 20 WBO)
PrüfungFachgespräch vor dem Prüfungsausschuss der Kammer, mindestens 30 Minuten (§ 14 MWBO)Facharztprüfung, organisiert von der Österreichischen Akademie der Ärzte (§ 5a Abs. 2 Z 4 ÄAO 2015)Facharztprüfung der Fachgesellschaft, mindestens einmal jährlich, beliebig oft wiederholbar (Art. 22 bis 27 WBO)
TitelAnerkennungsurkunde der Landesärztekammer (§ 15 MWBO)Eintragung als Fachärztin oder Facharzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammereidgenössischer Facharzttitel, erteilt vom SIWF (Art. 20 MedBG); Voraussetzung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 2 MedBG)

Deutschland: Kammerrecht, Befugnis, Mindestzeiten

In Deutschland sind „für alle Angelegenheiten ärztlicher Weiterbildung die Landesärztekammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts zuständig“; die MWBO der Bundesärztekammer hat nur empfehlenden Charakter. Die Weiterbildung läuft unter der Leitung einer von der Kammer befugten Person an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (§ 5, § 6 MWBO), wird im eLogbuch dokumentiert (§ 2a Abs. 8, § 8) und endet mit einer mindestens 30-minütigen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Kammer (§ 14). Die Mindestzeiten der 51 Facharztbezeichnungen stehen in Welche Facharztrichtungen gibt es?, die Pflichtabschnitte in Wie lange dauert die Facharztweiterbildung?.

Österreich: Basisausbildung, Sonderfach, Rasterzeugnisse

Die Ausbildung ist in Österreich Bundesrecht: Die ÄAO 2015 (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Fassung vom 01.06.2026) schreibt für ein Sonderfach „eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten“ vor, gerechnet mit der damals neunmonatigen Basisausbildung; Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst mindestens 60, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mindestens 48 Monate (§ 5a Abs. 1). Sie besteht aus der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung „in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten“, der Sonderfach-Schwerpunktausbildung von mindestens 27 Monaten in Modulen von mindestens neun Monaten und einer fachärztlichen Prüfung (§ 5a Abs. 2 und 4). Die Anlagen legen die Dauer je Sonderfach fest; in den internistischen Sonderfächern sind es nach der Ärztekammer für Wien 27 Monate Grund- und 36 Monate Schwerpunktausbildung.

Die Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fächern steht am Anfang jeder Ausbildung außer Anatomie. Die ÄAO nennt zumindest neun Monate (§ 3 Z 1, § 6 Abs. 1); mit der Novelle des Ärztegesetzes 1998 (BGBl. I Nr. 65/2026) gilt seit 1. August 2026 eine Verkürzung auf sechs Monate, unter anderem für alle, die die Basisausbildung ab diesem Tag beginnen. Zusammen mit mindestens 63 Monaten Sonderfachausbildung ergibt das für sie mindestens 69 Monate. Jeden Abschnitt bestätigt nach einem Evaluierungsgespräch ein Rasterzeugnis mit Inhalten, Dauer, Verhinderungszeiten und der Feststellung, ob die Ausbildung „mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist“ (§ 19 ÄAO 2015); Inhalte und Formulare regelt die Österreichische Ärztekammer in der KEF und RZ-V 2015. Die Facharztprüfung organisiert die Österreichische Akademie der Ärzte; danach folgt die Eintragung in die Ärzteliste.

Ausbildungsstätten erkennen seit 01.01.2023 die Landeshauptleute an (§ 13c ÄrzteG 1998); allgemeine Krankenanstalten gelten für die Basisausbildung kraft Gesetzes als anerkannt (§ 6a Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998). Das Ausbildungsstätten-Verzeichnis der Österreichischen Ärztekammer listet alle anerkannten Stätten; die Facharztausbildungsstellen sind nach der Ärztekammer für Niederösterreich „pro Abteilung limitiert“.

Schweiz: SIWF, Weiterbildungsprogramme, Fachgesellschaften

Das Medizinalberufegesetz setzt den Rahmen: Die Weiterbildung „dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre“ (Art. 18 MedBG). Die Dauer je Titel steht in Anhang 1 der Medizinalberufeverordnung: Anästhesiologie, Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und Radiologie 5 Jahre; Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Urologie 6 Jahre; Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre. Wer den Arztberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 MedBG).

Verantwortliche Organisation nach Art. 25 Abs. 1 lit. a MedBG ist das SIWF; seine 45 Weiterbildungsprogramme werden alle sieben Jahre vom Eidgenössischen Departement des Innern akkreditiert (Art. 4 WBO). Die Weiterbildung „dauert in der Regel fünf bis sechs Jahre, wobei die fachspezifische Weiterbildung in der Regel mindestens drei Jahre umfasst“ (Art. 12 Abs. 2 WBO). Die Fachgesellschaften arbeiten die Programme aus und führen die Facharztprüfung durch (Art. 11, 22 WBO). Weiterbildungsstätten erkennt die Weiterbildungsstättenkommission des SIWF an und teilt sie je Fachgebiet in höchstens vier Kategorien ein; das SIWF führt ein Register (Art. 39, 40 WBO). Mindestens zwei Jahre der fachspezifischen Weiterbildung müssen in der Schweiz absolviert werden (Art. 33 Abs. 2 WBO). Den Titel erteilt die verantwortliche Organisation (Art. 20 MedBG), die Diplomurkunde stammt vom SIWF beziehungsweise vom Bund (Art. 47 WBO).

Anerkennung zwischen den drei Ländern

Grundlage ist die Richtlinie 2005/36/EG: Nach Art. 21 Abs. 1 erkennt jeder Mitgliedstaat die in Anhang V aufgeführten Facharztnachweise an, die die Mindestanforderungen des Art. 25 erfüllen. Anhang V Nr. 5.1.3 nennt je Fachgebiet die Mindestdauer, etwa 3 Jahre für Anästhesiologie, 4 Jahre für Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Radiologie, 5 Jahre für Chirurgie und Innere Medizin; die nationalen Mindestzeiten liegen darüber. Für die Schweiz gilt die Richtlinie über Anhang III des Freizügigkeitsabkommens mit der EU.

  • Deutschland: Ein nach EU-Recht automatisch anzuerkennender Facharztnachweis aus einem EU-, EWR- oder Vertragsstaat führt auf Antrag zur Anerkennung durch die Landesärztekammer (§ 18 Abs. 1 MWBO), siehe Wird Weiterbildung im Ausland angerechnet?.
  • Österreich: Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus EWR-Staaten obliegt dem Bereich Internationales der Österreichischen Ärztekammer. Nicht EU-konforme Diplome und einzelne Ausbildungszeiten prüft die Kammer nach § 14 ÄrzteG 1998 auf Gleichwertigkeit: bis zu vier Monate ab Vollständigkeit, Bearbeitungsgebühr 425,07 Euro (2026) für noch nicht in die Ärzteliste eingetragene Personen.
  • Schweiz: Die MEBEKO beim Bundesamt für Gesundheit entscheidet über ausländische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 3, Art. 50 MedBG). Direkt anerkannt wird ein EU/EFTA-Titel, der der Bezeichnung in der Richtlinie entspricht, von der dort genannten Behörde ausgestellt wurde und dessen Inhaberin oder Inhaber die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates hat; Gebühr CHF 800 bis CHF 1.000. Der anerkannte Titel wirkt wie ein eidgenössischer (Art. 21 Abs. 2 MedBG).

Die Anerkennung betrifft abgeschlossene Titel. Einzelne Abschnitte prüfen die Stellen einzeln: in Deutschland die Kammer nach § 10 MWBO, in Österreich die Ärztekammer nach § 14 ÄrzteG 1998, in der Schweiz die Titelkommission des SIWF, die mindestens zwei Jahre fachspezifische Weiterbildung in der Schweiz verlangt (Art. 33 WBO).

Was das für Sie bedeutet

Ein deutscher Facharzttitel aus Anhang V der Richtlinie wird in Österreich und der Schweiz anerkannt. Wer die Weiterbildung in einem anderen der drei Länder beginnt, durchläuft dessen Struktur vollständig, in Österreich mit Basisausbildung und Rasterzeugnissen, in der Schweiz mit Weiterbildungsprogramm und Facharztprüfung der Fachgesellschaft. Gehälter vergleicht Was verdienen Ärzte in Österreich und der Schweiz?; Stellen in Deutschland: Facharztstellen und Assistenzarztstellen.

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Verwandte Fragen

BegriffeWeiterbildungWeiterbildungsordnungFacharztWeiterbildungsbefugnisWeiterbildungsstätteFacharztprüfungÄrztekammer

Quellen

Amtliche und tarifliche Veröffentlichungen, auf denen diese Antwort beruht, mit dem Datum des Abrufs.

  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 03.07.2026, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  2. (Muster-)Weiterbildungsordnung: Übersicht und Stand, Bundesärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  3. Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 01.06.2026, Bundesministerium für Gesundheit, RIS-Ausdruck der Ärztekammer für Salzburg, abgerufen am 07.10.2026.
  4. ÄAO 2015: Fragen und Antworten, Österreichische Ärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  5. Ausbildungsstätten-Verzeichnis: Informationen und FAQ, Stand 10.08.2026, Österreichische Ärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  6. Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse (KEF und RZ-V 2015), Österreichische Ärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  7. Ausbildung im Ausland: Prüfung der Gleichwertigkeit (§ 14 ÄrzteG 1998), Österreichische Ärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  8. Fachärztin / Facharzt: Ausbildung, Prüfung, Eintragung, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (gesundheit.gv.at), abgerufen am 07.10.2026.
  9. ÄAO 2015: Ausbildung zum Facharzt, Ärztekammer für Wien, abgerufen am 07.10.2026.
  10. Ausbildung zur Fachärztin / zum Facharzt (Sonderfach), Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich, abgerufen am 07.10.2026.
  11. Rundschreiben RS 2026/115: Beschluss des Nationalrats zur Ärztegesetz-Novelle 2026, Österreichische Ärztekammer, abgerufen am 07.10.2026.
  12. Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11), Stand 1. Juli 2025, Bundeskanzlei (Fedlex), abgerufen am 07.10.2026.
  13. Medizinalberufeverordnung (MedBV, SR 811.112.0), Stand 1. Januar 2022, Bundeskanzlei (Fedlex), abgerufen am 07.10.2026.
  14. Weiterbildungsordnung (WBO) vom 1. Januar 2023, letzte Revision 25. September 2025, Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), abgerufen am 07.10.2026.
  15. Weiterbildung: Facharzttitel und Weiterbildungsprogramme, Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), abgerufen am 07.10.2026.
  16. Facharzttitel und Schwerpunkte (Weiterbildungsprogramme), Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), abgerufen am 07.10.2026.
  17. Anerkennung Weiterbildungsstätten, Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), abgerufen am 07.10.2026.
  18. Internationales: Anerkennung ausländischer Diplome und Facharzttitel, Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), abgerufen am 07.10.2026.
  19. Gesuch für einen Weiterbildungstitel der Medizinalberufe aus einem EU/EFTA-Staat, Bundesamt für Gesundheit (BAG), Medizinalberufekommission MEBEKO, abgerufen am 07.10.2026.
  20. MEBEKO Ressort Weiterbildung, Bundesamt für Gesundheit (BAG), Medizinalberufekommission MEBEKO, abgerufen am 07.10.2026.
  21. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, konsolidierte Fassung vom 29.10.2025, Europäische Union (EUR-Lex), abgerufen am 07.10.2026.

Diese Seite fasst die genannten Veröffentlichungen zusammen; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Ärztekammer, Behörde oder Tarifpartei. Erstveröffentlicht am 01.10.2026, zuletzt geprüft am 07.10.2026.