Netto-Rechner mit Diensten
Arztgehalt netto mit Diensten
Assistenzarzt, TV-Ärzte/VKA EG I Stufe 1, Steuerklasse I, 4 Bereitschaftsdienste (Stufe I): 8.199,04 € brutto und 4.773,05 € netto im Monat. Die Dienste bringen 2.476,99 € brutto und 1.280,63 € netto.
Tarif-Schätzung, Stand 08.10.2026. Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA gültig ab 06/2026, Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026 des Bundesministeriums der Finanzen, Sozialabgaben 2026.
Netto pro Monat
4.773,05 €
57.276,60 € im Jahr, aus 8.199,04 € brutto im Monat.
Davon durch Dienste: 1.280,63 € netto (27 % des Nettos). Ohne Dienste: 3.492,42 €.
Angaben ändern| Position | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Tabellenentgelt EG I Stufe 1 | 5.722,05 € | 68.664,60 € |
| Bereitschaftsdienst | 2.476,99 € | 29.723,88 € |
| Rufbereitschaft | 0,00 € | 0,00 € |
| Brutto | 8.199,04 € | 98.388,48 € |
| Lohnsteuer | − 1.886,16 € | − 22.633,92 € |
| Solidaritätszuschlag | − 22,64 € | − 271,68 € |
| Kirchensteuer (9 %)keine Kirchenmitgliedschaft angegeben | 0,00 € | 0,00 € |
| Krankenversicherung (8,75 %) | − 508,59 € | − 6.103,08 € |
| Pflegeversicherung (2,4 %) | − 139,50 € | − 1.674,00 € |
| Rentenversicherung oder Versorgungswerk (9,3 %) | − 762,51 € | − 9.150,12 € |
| Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | − 106,59 € | − 1.279,08 € |
| Netto | 4.773,05 € | 57.276,60 € |
So setzt sich die Dienstvergütung zusammen
Stundensatz 36,86 € (fester Satz der Entgeltgruppe und Stufe).
- Bereitschaftsdienst, Stufe I: gewertete Stunden × Stundensatz§ 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA, § 12 Abs. 2 und 3 TV-Ärzte/VKA1.857,74 €
- Zuschlag 15 % je Dienststunde§ 12 Abs. 2 und 3 TV-Ärzte/VKA398,09 €
- Nachtzuschlag 15 % (20 bis 6 Uhr)§ 12 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA221,16 €
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Stellen für Assistenzarzt
TV-Ärzte/VKA gilt hier: Kommunale Häuser (z. B. Klinikum Saarbrücken). Verhandelt vom Marburger Bund mit der VKA. Die Suche kann noch nicht nach Tarif filtern; die Anzeige nennt den Tarif, wenn der Arbeitgeber ihn angibt.
- Aktuelle Stellen: Assistenzarzt in Nordrhein-Westfalen
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Gehalt nach Karrierestufe
So rechnen wir
- Tabellenentgelt. Monatsbetrag der gewählten Entgeltgruppe und Stufe aus der Entgelttabelle des Tarifs, bei Teilzeit anteilig.
- Bereitschaftsdienst. TV-Ärzte/VKA (§ 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA): Bewertung als Arbeitszeit: Stufe I 70 %, Stufe II 85 %, Stufe III 100 %; die gewerteten Stunden werden mit dem festen Stundensatz der Entgeltgruppe und Stufe bezahlt, dazu 15 % Zuschlag je Dienststunde. Nachtstunden von 20 bis 6 Uhr: 15 % des Stundensatzes; Feiertage: 25 % je gewertete Stunde. Ab dem fünften Dienst im Monat steigt die Bewertung um 10 Prozentpunkte je weiterem Dienst, bei Teilzeit ab einer anteilig kleineren Zahl. Für die Steigerung zählen die Dienste in der Reihenfolge Mo bis Fr, Wochenende, Feiertag; die Sonderregel für einen fünften Dienst einmal im Quartal ist nicht abgebildet. Erfasst sind die Regeln für TV-Ärzte/VKA, AVR Caritas Anlage 30 (Ärzte), TV-Ärzte/TdL.
- Rufbereitschaft. Tägliche Pauschale: das Zweifache des Stundenanteils des Tabellenentgelts Mo bis Fr, das Vierfache am Wochenende und an Feiertagen (§ 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA, § 9 Abs. 1 TV-Ärzte/TdL). Einsätze während der Rufbereitschaft werden als Überstunden bezahlt und sind nicht enthalten.
- Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer. Nach dem Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen für 2026 (Stand 12.11.2025), Lohnzahlungszeitraum Monat. Die Rechnung trifft alle Werte der beiden Prüftabellen dieses Programmablaufplans auf den Euro. Kinderfreibeträge mindern nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; die Kirchensteuer beträgt 8 % der Lohnsteuer in Baden-Württemberg und Bayern, sonst 9 %.
- Sozialversicherung 2026. Krankenversicherung 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags (Durchschnitt 2,9 %), Pflegeversicherung 1,8 % (Sachsen 2,3 %) plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag oder minus 0,25 % je Kind ab dem zweiten, beides bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat; Renten- oder Versorgungswerksbeitrag 9,3 % und Arbeitslosenversicherung 1,3 % bis 8.450,00 €. Privat Versicherte zahlen ihren Beitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses, höchstens die Hälfte des Beitrags und höchstens 8,75 % plus 1,8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI).
- Annahmen. Dienstentgelte gelten vollständig als steuer- und beitragspflichtiger laufender Arbeitslohn; die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen nach § 3b EStG ist nicht berücksichtigt. Keine Freibeträge, kein Faktorverfahren, keine Jahressonderzahlung (TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte/TdL zahlen derzeit keine). Jahreswerte sind zwölf gleiche Monate. Rechenstand 08.10.2026; Tabelle TV-Ärzte/VKA gültig ab 06/2026.
Quellen
Mit Stand der Quelle und dem Tag, an dem wir sie gelesen haben.
- Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA, gültig ab 06/2026, erfasst am 07.10.2026 Quelle
- Entgelttabelle TV-Ärzte/TdL, gültig 04/2026 – 08/2027, erfasst am 07.10.2026 Quelle
- Entgelttabelle AVR Caritas Anlage 30 (Ärzte), gültig ab 03/2026, erfasst am 07.10.2026 Quelle
- Entgelttabelle AVR DWBO Anlage 8a (Ärzte), gültig 07/2026 – 12/2026, erfasst am 07.10.2026 Quelle
- Dienstregeln: TV-Ärzte/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 (Marburger Bund), Stand 01.07.2025, gelesen am 08.10.2026 Quelle
- Dienstregeln: AVR Caritas Anlage 30 (Wiedergabe schiering.org, Beschluss der Bundeskommission vom 5. Juni 2025), Stand 05.06.2025, gelesen am 08.10.2026 Quelle
- Dienstregeln: TV-Ärzte/TdL in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 9. Juni 2026 (Marburger Bund), Stand 01.04.2026, gelesen am 08.10.2026 Quelle
- Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026 (Anlage 1), Bundesministerium der Finanzen, Stand 12.11.2025, geprüft am 08.10.2026 Quelle
- Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 (Anlage 2), Seite 1, Bundesministerium der Finanzen, Stand 12.11.2025, geprüft am 08.10.2026 Quelle
- Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Meldung vom 10. September 2025), Deutsche Rentenversicherung, Stand 10.09.2025, geprüft am 07.10.2026 Quelle
- Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 SGB V für das Jahr 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7), Bundesministerium für Gesundheit, Stand 07.11.2025, geprüft am 07.10.2026 Quelle
- § 55 SGB XI (Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag, Abschläge je Kind), gesetze-im-internet.de, geprüft am 07.10.2026 Quelle
- § 58 SGB XI (Beitragstragung, Besonderheit Sachsen), gesetze-im-internet.de, geprüft am 07.10.2026 Quelle
- § 257 Abs. 2 SGB V (Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung), gesetze-im-internet.de, geprüft am 08.10.2026 Quelle
- § 61 Abs. 2 SGB XI (Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung), gesetze-im-internet.de, geprüft am 08.10.2026 Quelle
- Kirchensteuer (Lexikonbeitrag): einheitlich 9 %, Baden-Württemberg und Bayern 8 %, Haufe, geprüft am 08.10.2026 Quelle
Tarif-Schätzung. Grundlage sind die veröffentlichten Entgelttabellen (Stand 07.10.2026) und der Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen für die Lohnsteuer 2026. Der Rechner liefert eine unverbindliche Information zum Lohnsteuerabzug und zu den Sozialabgaben. Er ersetzt keine Lohnabrechnung und keine steuerliche Beratung. Verbindlich sind Ihr Arbeitsvertrag und die Abrechnung Ihres Arbeitgebers. Enthält Ihre Anzeige eine Gehaltsangabe, gilt die Anzeige.