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title: "Honorararzt: Definition, BSG-Urteil, Folgen | Job Clerk"
description: "Honorarärzte arbeiten ohne Anstellung gegen Honorar. BSG 2019 (B 12 R 11/18 R): Im Krankenhaus sind sie regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt."
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# Was ist ein Honorararzt?

**Kurz gesagt:** Ein Honorararzt ist ein Arzt, der für ein Krankenhaus oder eine Praxis gegen Honorar tätig wird, ohne dort angestellt zu sein; § 2 Abs. 1 KHEntgG erlaubt ärztliche Krankenhausleistungen „auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte“. Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2019 (B 12 R 11/18 R) gilt: Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig Beschäftigte und sozialversicherungspflichtig, weil sie weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Selbstständigkeit bleibt die Ausnahme.

Stand: 2026-10-07. Bereich: Ärztliche Laufbahn.

## Definition: ärztliche Leistung ohne Anstellung

Ein Honorararzt erbringt ärztliche Leistungen für ein Krankenhaus, ein MVZ oder eine Praxis auf Grundlage eines Honorarvertrags, ohne dort angestellt zu sein; der Begriff steht in keinem Gesetz. Das Krankenhausentgeltgesetz setzt den Einsatz voraus: Krankenhausleistungen sind „insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG); das Krankenhaus muss sicherstellen, dass sie „die gleichen Anforderungen erfüllen“ wie angestellte Ärzte (§ 2 Abs. 3).

Sozialversicherungsrechtlich entscheidet nicht die Überschrift des Vertrags, sondern seine Ausgestaltung: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

## Das BSG-Urteil vom 4. Juni 2019

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 4. Juni 2019 im Leitfall B 12 R 11/18 R: „Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht“ (Pressemitteilung Nr. 21/2019). Im Leitfall hatte eine Fachärztin für Anästhesie mit zwei Krankenhäusern eines Landkreises einen „Konsiliararztvertrag“ geschlossen, der sie an „die Anweisungen und Vorgaben der Chefärzte“ band; für Tagdienste erhielt sie 80 Euro pro Stunde.

- Kein Sonderstatus: Eine Beschäftigung ist „nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst ‚höherer Art‘ ausgeschlossen“.
- Eingliederung: „Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben“; Honorarärzte nutzen zudem „ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses“.
- Honorar: „Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.“
- Fachkräftemangel: Er „hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht“.

## Folgen: Anstellung, Zeitarbeit, Statusfeststellung

| Weg | Regel | Was das bedeutet |
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| Anstellung beim Krankenhaus | Arbeitsvertrag, auch befristet oder in Teilzeit | Beiträge laufen über den Arbeitgeber; Entgelt nach Tarif oder Einzelvertrag statt Stundenhonorar |
| Arbeitnehmerüberlassung | Erlaubnispflichtig; Höchstdauer 18 aufeinander folgende Monate; im Vertrag „ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung“ zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 und 1b AÜG) | Angestellt beim Zeitarbeitsunternehmen, eingegliedert im Krankenhaus |
| Statusfeststellung | Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, „ob ... eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt“, bis zum 30. Juni 2027 auch „bereits vor Aufnahme der Tätigkeit“ (§ 7a Abs. 1, 4a und 7 SGB IV) | Klärt den Status vorab; andere Versicherungsträger sind an die Entscheidung gebunden (Abs. 2) |
| Honorarvertrag im Krankenhaus | nur bei „gewichtigen Indizien“ für Selbstständigkeit (BSG, Leitsatz 2) | Ausnahme, nicht Regel |

## Honorarärzte in Praxen: Vertretung nach § 32 Ärzte-ZV

In der vertragsärztlichen Versorgung ist der klassische Honorareinsatz die Praxisvertretung. Der Vertragsarzt muss seine Tätigkeit „persönlich in freier Praxis“ ausüben; „bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen“, eine Vertragsärztin nach einer Entbindung bis zu zwölf Monate. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der KV mitzuteilen; vertreten darf „grundsätzlich nur“ ein anderer Vertragsarzt oder ein Arzt mit Approbation und Facharztanerkennung (§ 32 Abs. 1).

Wer dauerhaft neben dem Praxisinhaber arbeitet, ist Assistent oder angestellter Arzt: Dafür ist „die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich“, die Beschäftigung ist zu befristen und darf „nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis“ dienen (§ 32 Abs. 2 und 3). Über den Status von Praxisvertretern hat das BSG 2019 nicht entschieden; der Maßstab des § 7 Abs. 1 SGB IV gilt auch dort.

## Haftpflicht und Kammer

- Berufshaftpflicht: „Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern“ (§ 21 MBO-Ä). Ob die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses den Honorararzt einschließt, steht im Honorarvertrag; sonst ist eine eigene Police nötig. Mehr: [Berufshaftpflicht als angestellter Arzt](<https://jobclerk.de/wissen/berufshaftpflicht-angestellter-arzt>).
- Berufsordnung: Sie gilt „auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben“ (§ 23 Abs. 1 MBO-Ä), für den Honorararzt ohne Anstellung ohnehin.
- Kammer: In Nordrhein-Westfalen gehören den Kammern alle Ärzte an, „die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben“; sie müssen sich „innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anmelden“ und „die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung“ anzeigen (§ 2 Abs. 1 und 2 HeilBerG NRW). Beiträge: [Ärztekammerbeitrag](<https://jobclerk.de/wissen/aerztekammer-beitrag>).

## Häufige Fragen

### Wie hoch ist das Honorar eines Honorararztes?

Eine amtliche Statistik oder Gebührenordnung gibt es nicht. Im BSG-Leitfall sah der Vertrag 80 Euro pro Stunde für Tagdienste vor; die Honorarhöhe ist nach dem Gericht „nur eines von vielen“ Indizien und ändert an der Versicherungspflicht nichts.

### Darf ein Krankenhaus noch Honorarärzte einsetzen?

Ja, § 2 Abs. 1 und 3 KHEntgG lassen nicht fest angestellte Ärzte ausdrücklich zu. Das Urteil betrifft den Beitragsstatus: Der Einsatz ist regelmäßig eine Beschäftigung, für die Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

### Was unterscheidet Honorararzt, Konsiliararzt und Belegarzt?

Honorar- und Konsiliararzt sind Vertragsbezeichnungen ohne gesetzliche Definition; der BSG-Leitfall hieß „Konsiliararztvertrag“. Die Leistungen der Belegärzte gehören dagegen nicht zu den Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG).

## Quellen

- [§ 2 KHEntgG (Krankenhausleistungen)](<https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__2.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 7 SGB IV (Beschäftigung)](<https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig (Pressemitteilung Nr. 21/2019 vom 04.06.2019)](<https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_21.html>), Bundessozialgericht, abgerufen am 2026-10-07
- [Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R (Leitsätze, Tatbestand und Entscheidungsgründe)](<https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_06_04_B_12_R_11_18_R.html>), Bundessozialgericht, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht)](<https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 7a SGB IV (Feststellung des Erwerbsstatus)](<https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 32 Ärzte-ZV (Vertreter und Assistenten)](<https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__32.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026, §§ 21 und 23](<https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/2026-06-18_Bek_BAEK_MBO-AE.pdf>), Bundesärztekammer, abgerufen am 2026-10-07
- [Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG), § 2 Kammerangehörige](<https://recht.nrw.de/system/files/BH/4895-25956.htm>), Land Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de, abgerufen am 2026-10-07

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