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title: "GOÄ-Zuschläge A bis K: Nacht, Wochenende, Feiertag | Job Clerk"
description: "GOÄ-Zuschläge: C für 22 bis 6 Uhr 320 Punkte (18,65 Euro), D für Samstag, Sonn- und Feiertag 220 Punkte, nur zum einfachen Satz. Regeln und Reformstand."
canonical: "https://jobclerk.de/wissen/goae-zuschlaege-nacht-wochenende"
language: "de"
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# Welche Zuschläge darf ein Arzt nach GOÄ für Nacht, Wochenende und Feiertag berechnen?

**Kurz gesagt:** Die GOÄ kennt feste Zuschläge statt Prozentaufschlägen. Zu Beratungen und Untersuchungen gibt es A (außerhalb der Sprechstunde, 70 Punkte), B (20 bis 22 oder 6 bis 8 Uhr, 180 Punkte), C (22 bis 6 Uhr, 320 Punkte) und D (Samstag, Sonn- oder Feiertag, 220 Punkte), zu Hausbesuchen E bis H. Sie sind nur zum einfachen Satz berechnungsfähig; beim Punktwert von 5,82873 Cent bringt C 18,65 Euro. Die reformierte GOÄ ist noch nicht in Kraft.

Stand: 2026-10-07. Bereich: Gehalt und Tarif.

## Zuschläge A bis D und K 1 zu Beratungen und Untersuchungen

Abschnitt B II des Gebührenverzeichnisses regelt Zuschläge zu den Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8, also etwa zur Beratung (Nummer 1) oder zur symptombezogenen Untersuchung (Nummer 5). Die Gebühr ist die Punktzahl mal Punktwert; der Punktwert beträgt nach § 5 Abs. 1 GOÄ 5,82873 Cent. Die Euro-Beträge unten sind so gerechnet und auf den Cent gerundet.

Zuschläge nach Abschnitt B II GOÄ, einfacher Gebührensatz

| Buchstabe | Wofür | Punkte | Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| A | Leistung außerhalb der Sprechstunde | 70 | 4,08 |
| B | Zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde | 180 | 10,49 |
| C | Zwischen 22 und 6 Uhr | 320 | 18,65 |
| D | An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen | 220 | 12,82 |
| K 1 | Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 120 | 6,99 |

- Die Zuschläge A bis D und K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und je Inanspruchnahme nur einmal, unabhängig von Anzahl und Kombination der Leistungen.
- A ist neben B, C oder D nicht berechnungsfähig; neben C ist B nicht berechnungsfähig.
- Am Wochenende und an Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr ist neben D zusätzlich B oder C berechnungsfähig. Innerhalb einer Samstagssprechstunde gilt D nur mit dem halben Gebührensatz.
- Die Zuschläge stehen in der Rechnung unmittelbar hinter der Leistung, zu der sie gehören.

## Zuschläge E bis K 2 zu Visiten und Besuchen

Für Visiten, Besuche und Konsiliartätigkeit nach den Nummern 45 bis 62 sowie zu den Leistungen der Todesfeststellung nach den Nummern 100 und 101 gelten die Zuschläge aus Abschnitt B V. Sie haben höhere Punktzahlen als A bis D.

Zuschläge nach Abschnitt B V GOÄ, einfacher Gebührensatz

| Buchstabe | Wofür | Punkte | Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| E | Dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung | 160 | 9,33 |
| F | Von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr | 260 | 15,15 |
| G | Zwischen 22 und 6 Uhr | 450 | 26,23 |
| H | An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen | 340 | 19,82 |
| J | Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag | 80 | 4,66 |
| K 2 | Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 120 | 6,99 |

- Auch E bis K 2 gelten nur zum einfachen Gebührensatz; neben einem weiteren Besuch nach Nummer 51 sind E bis H nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
- E ist neben F, G oder H nicht berechnungsfähig, und neben G nicht F.
- Am Wochenende und an Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr darf neben H zusätzlich F oder G berechnet werden.
- F, G und H sind neben den Visiten nach den Nummern 45 und 46 sowie neben den Nummern 48 und 52 nicht berechnungsfähig. E ist neben einer Visite nur berechnungsfähig, wenn ein Belegarzt sie durchführt.
- Neben E bis K 2 dürfen A bis D und K 1 nicht berechnet werden.

### Was kostet ein Hausbesuch sonntags um 23 Uhr?

Der Besuch nach Nummer 50 hat 320 Punkte, also 18,65 Euro im einfachen Satz und 42,90 Euro beim 2,3fachen Satz, der Regelobergrenze nach § 5 Abs. 2 GOÄ. Dazu kommen G (26,23 Euro) und H (19,82 Euro) zum einfachen Satz, zusammen 88,95 Euro ohne Wegegeld nach § 8 GOÄ.

## Was im Krankenhaus gilt

- Der Zuschlag A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig. B bis D dürfen Krankenhausärzte nur berechnen, wenn der liquidationsberechtigte Arzt oder sein Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ die Leistung erbringt; D zudem nicht für Leistungen zwischen 8 und 20 Uhr.
- Die Visite nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn ein liquidationsberechtigter Arzt des Krankenhauses oder sein ständiger ärztlicher Vertreter sie persönlich erbringt.
- Bei stationären privatärztlichen Leistungen werden die Gebühren einschließlich der Zuschläge um 25 Prozent gemindert, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 Prozent; der Zuschlag J ist davon ausgenommen (§ 6a Abs. 1 GOÄ).
- Rufbereitschaft und das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht berechnungsfähig.

## GOÄ-Zuschlag oder Tarifzuschlag: der Unterschied

GOÄ-Zuschläge sind Teil der Rechnung an Privatpatientinnen und Privatpatienten: Sie gehören zu einer einzelnen ärztlichen Leistung, haben feste Punktzahlen und stehen dem abrechnenden Arzt zu, also der niedergelassenen Ärztin oder dem Chefarzt mit Liquidationsrecht. Angestellte Ärztinnen und Ärzte ohne eigenes Liquidationsrecht erhalten für Nacht- und Wochenendarbeit stattdessen vom Arbeitgeber Zeitzuschläge je Arbeitsstunde, im TV-Ärzte/VKA 20 Prozent für Nachtarbeit, 25 Prozent für Sonntagsarbeit und 135 Prozent für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (§ 11 Abs. 1).

| Merkmal | GOÄ-Zuschlag | Tariflicher Zeitzuschlag |
| --- | --- | --- |
| Wer zahlt | Patient oder private Krankenversicherung, über die Rechnung | Arbeitgeber, über die Entgeltabrechnung |
| Bezug | Eine Leistung je Inanspruchnahme | Jede Arbeitsstunde in der Zeitspanne |
| Höhe | Feste Punktzahl, nur einfacher Satz | Prozent des Stundenentgelts |
| Rechtsgrundlage | Gebührenverzeichnis der GOÄ | Tarifvertrag, etwa § 11 TV-Ärzte/VKA |

Wie die tariflichen Zuschläge im Einzelnen aussehen und wie sie versteuert werden, steht in [Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag](<https://jobclerk.de/wissen/zuschlaege-nacht-sonntag-feiertag>). Wie Einnahmen aus Privatliquidation an nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte weitergegeben werden, erklärt [Poolbeteiligung](<https://jobclerk.de/wissen/poolbeteiligung-assistenzarzt>).

## Stand der GOÄ-Reform (7. Oktober 2026)

Es gilt die GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996, zuletzt geändert am 19. Juli 2023; der Punktwert von 5,82873 Cent und die Zuschläge oben sind unverändert. Eine neue Gebührenordnung erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 11 Bundesärzteordnung).

- Bundesärztekammer und PKV-Verband haben ihren gemeinsamen Entwurf im Juni 2025 dem Bundesministerium für Gesundheit übergeben und im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung übermittelt.
- Nach Angaben der Bundesärztekammer bereitet das Ministerium parallel den Referentenentwurf vor.
- Die Bundesärztekammer hält ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für realistisch. Bis dahin gelten die Zuschläge A bis K 2 in der heutigen Form.

> Die Betragsspalte der Anlage auf gesetze-im-internet.de passt nicht zum Euro-Punktwert von 5,82873 Cent. Rechnen Sie mit der Punktzahl, wie in § 5 Abs. 1 GOÄ vorgesehen.

## Quellen

- [Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023](<https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/BJNR015220982.html>), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 4 GOÄ (Gebühren)](<https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__4.html>), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 5 GOÄ (Bemessung der Gebühren, Punktwert)](<https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html>), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 6a GOÄ (Gebühren bei stationärer Behandlung)](<https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__6a.html>), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 11 Bundesärzteordnung (Gebührenordnung)](<https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__11.html>), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [GOÄ-Novellierung](<https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung>), Bundesärztekammer, abgerufen am 2026-10-07
- [Pressemitteilung vom 31.07.2026: GOÄ-Entwurf: Erfolgreiche Aktualisierung als Basis für ein zügiges Verordnungsverfahren](<https://www.bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/goae-entwurf-erfolgreiche-aktualisierung-als-basis-fuer-ein-zuegiges-verordnungsverfahren>), Bundesärztekammer, abgerufen am 2026-10-07
- [TV-Ärzte/VKA in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags](<https://www.marburger-bund.de/sites/default/files/tarifvertraege/2026-06/26-06-04%20TV-%C3%84rzte%20VKA%20i.d.F.%2010.%20%C3%84ndTV%20NEU.pdf>), Marburger Bund, abgerufen am 2026-10-11

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## Bei Job Clerk

- [Gehälter nach Tarif](<https://jobclerk.de/gehaelter>)
- [Chefarztstellen](<https://jobclerk.de/arztstellen/karrierestufe/chefarzt>)
- [Glossar: Chefarzt](<https://jobclerk.de/glossar#chefarzt>)
- [Glossar: Tarifvertrag](<https://jobclerk.de/glossar#tarifvertrag>)

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