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title: "Blaue Karte EU für Ärzte: Gehaltsgrenze 2026 und Ablauf | Job Clerk"
description: "Blaue Karte EU 2026: 50.700 Euro allgemein, 45.934,20 Euro für Ärzte als Engpassberuf (§ 18g AufenthG, BAnz 18.12.2025). Nötig: Berufszulassung."
canonical: "https://jobclerk.de/wissen/blaue-karte-aerzte"
language: "de"
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# Blaue Karte EU für Ärztinnen und Ärzte: Gehaltsgrenze und Ablauf

**Kurz gesagt:** Für die Blaue Karte EU brauchen Sie einen Hochschulabschluss, ein Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate und 2026 ein Bruttogehalt von mindestens 50.700 Euro im Jahr. Für Ärztinnen, Ärzte und Berufsanfänger gilt mit Zustimmung der Bundesagentur die niedrigere Grenze von 45.934,20 Euro. Ihre Approbation oder Berufserlaubnis muss erteilt oder zugesagt sein. Die Karte gilt bis zu vier Jahre. Die Niederlassungserlaubnis ist nach 27 Monaten möglich, mit Deutsch B1 nach 21.

Stand: 2026-10-14. Bereich: Zulassung und Anerkennung.

## Die Gehaltsgrenzen 2026

Das Mindestgehalt richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, also der Einkommensgrenze, bis zu der Rentenbeiträge berechnet werden (§ 18g Abs. 1 AufenthG). Im Regelfall sind es 50 Prozent davon, für Engpassberufe und Berufsanfänger 45,3 Prozent. Das Bundesministerium des Innern gibt die Beträge jedes Jahr bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt (Abs. 7). Für 2026 geschah das mit der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2025.

Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU 2026, Bekanntmachung des BMI vom 2. Dezember 2025 (BAnz AT 18.12.2025 B3)

| Fall | Anteil der Beitragsbemessungsgrenze | Jahresgehalt 2026 | Monatlich bei zwölf Gehältern (gerechnet) |
| --- | --- | --- | --- |
| Regelfall, „große“ Blaue Karte, ohne Zustimmung der Bundesagentur (§ 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG) | 50 Prozent | 50.700 Euro | 4.225,00 Euro |
| Engpassberufe, darunter Ärzte, und Berufsanfänger, „kleine“ Blaue Karte, mit Zustimmung der Bundesagentur (§ 18g Abs. 1 Satz 2 AufenthG; ebenso IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss nach Abs. 2) | 45,3 Prozent | 45.934,20 Euro | 3.827,85 Euro |

Als Ärztin oder Arzt gilt für Sie die niedrigere Grenze von 45.934,20 Euro. Ärzte gehören zu den Berufsgruppen, die § 18g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nennt. Das Gesetz verweist dafür auf die ISCO-08-Empfehlung der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2009, Ärzte sind dort die Gruppe 221. Die Bundesagentur für Arbeit führt sie auch als Mangelberuf. Dieselbe Grenze gilt für Berufsanfänger, deren Hochschulabschluss höchstens drei Jahre zurückliegt (Nr. 2). In beiden Fällen muss die Bundesagentur zustimmen. Sie prüft, ob Gehalt, Arbeitszeit und Urlaub mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sind. Deshalb kann sie mehr als das Mindestgehalt verlangen. Zulagen und Sonderzahlungen zählen mit, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind.

> Auch bei der Verlängerung gilt für Ärztinnen und Ärzte die niedrigere Grenze (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Bedingung: Ihr Beruf steht weiter in § 18g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Für Berufsanfänger gilt sie bei der Verlängerung nur unter einer von zwei Bedingungen. Entweder liegt der Abschluss höchstens drei Jahre zurück, oder seit der ersten Karte als Berufsanfänger sind weniger als 24 Monate vergangen (§ 18g Abs. 6 AufenthG). Zu Gehältern von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten siehe [Gehalt als Assistenzarzt](<https://jobclerk.de/gehaelter/assistenzarzt>).

## Ablauf: von der Berufszulassung zur Blauen Karte

1. Berufszulassung beantragen: Approbation oder [Berufserlaubnis](<https://jobclerk.de/wissen/berufserlaubnis>) bei der Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen (§ 12 Abs. 3 BÄO). Für den Antrag auf die Blaue Karte genügt eine Zusage.
2. Arbeitsplatzangebot sichern: ein konkretes Angebot oder ein Arbeitsvertrag über mindestens sechs Monate. Das Gehalt muss die Grenze des jeweiligen Kalenderjahres erreichen (§ 18g Abs. 1, 3 und 7 AufenthG).
3. Aufenthaltsverfahren starten: Ihr Arbeitgeber kann in Ihrem Auftrag bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen (§ 81a Abs. 1 AufenthG). Dafür braucht er Ihre Vollmacht.
4. Zustimmung abwarten: Gilt die niedrigere Grenze, wie bei Ärzten, muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen (§ 18g Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
5. Karte erhalten: Sie gilt bis zu vier Jahre (§ 18 Abs. 4 AufenthG). Für einen Arbeitgeberwechsel brauchen Sie keine Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 18g Abs. 4 AufenthG).
6. Dauerhaften Aufenthalt planen: Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten, mit Deutsch B1 nach 21 Monaten (§ 18c Abs. 2 AufenthG).

Das Aufenthaltsgesetz verlangt unter anderem (§ 18 Abs. 2 AufenthG):

- ein konkretes Arbeitsplatzangebot (Nr. 1),
- eine erteilte oder zugesagte Berufsausübungserlaubnis, soweit der Beruf sie erfordert (Nr. 3),
- einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (Nr. 4).

Der Arztberuf erfordert eine solche Erlaubnis. Sie brauchen die Approbation oder arbeiten mit einer Berufserlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 2 BÄO).

- Mit Approbation: Antrag mit Arbeitsvertrag oder verbindlichem Angebot über mindestens sechs Monate (§ 18g Abs. 3 AufenthG).
- Mit [Berufserlaubnis](<https://jobclerk.de/wissen/berufserlaubnis>) nach § 10 BÄO: Sie dürfen ärztlich arbeiten, aber die Erlaubnis ist widerruflich und gilt höchstens zwei Jahre (Ausnahmen: § 10 Abs. 3 BÄO). Zur [Approbation](<https://jobclerk.de/wissen/approbation-beantragen>) siehe den eigenen Beitrag.
- Zusage genügt: Die zugesagte Berufsausübungserlaubnis reicht nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Zu Drittstaatsabschlüssen siehe die [Gleichwertigkeitsprüfung](<https://jobclerk.de/wissen/gleichwertigkeitspruefung-drittstaat>).

## Vor der Approbation: Aufenthalt zur Anerkennung (§ 16d AufenthG)

Haben Sie noch keine Berufszulassung, führt der Weg über § 16d AufenthG. Mit der Anerkennungspartnerschaft (Abs. 3) reisen Sie mit einem Arbeitsplatzangebot ein, bevor Ihr Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist. Die Bedingungen:

- Qualifikation: ein im Ausbildungsstaat staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zwei Jahren Ausbildung, bestätigt durch eine fachkundige inländische Stelle.
- Vereinbarung: Sie verpflichten sich, das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise unverzüglich zu beginnen. Ihr Arbeitgeber verpflichtet sich, Ihnen die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.
- Sprache: mindestens Deutsch auf Niveau A2, im Gesetz „hinreichende Deutschkenntnisse“ (§ 2 Abs. 10 AufenthG). Für die Approbation brauchen Sie später mehr, siehe [Fachsprachprüfung](<https://jobclerk.de/wissen/fachsprachpruefung>).
- Dauer: zunächst höchstens ein Jahr, verlängerbar bis zu drei Jahren. Erlaubt sind die vereinbarte Beschäftigung und eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
- Beschäftigung: Brauchen Sie für den Zielberuf eine Berufsausübungserlaubnis, wie als Arzt, genügt bei tarifgebundenen oder kirchlichen Arbeitgebern eine Beschäftigung zu Tarifbedingungen. Einstufung und Entgelt müssen auf den Zielberuf hinführen.

§ 16d AufenthG kennt zwei weitere Wege:

- Aufenthalt für eine Qualifizierungsmaßnahme (Abs. 1): bis zu 24 Monate, insgesamt höchstens drei Jahre. Daneben dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche unabhängig von der Maßnahme arbeiten.
- Aufenthalt, um Prüfungen für die Anerkennung abzulegen, etwa die [Kenntnisprüfung](<https://jobclerk.de/wissen/kenntnispruefung>) (Abs. 5). Arbeiten dürfen Sie damit nicht.

## Gültigkeit, Arbeitgeberwechsel und Familie

- Gültigkeit: vier Jahre. Ist Ihr Arbeitsvertrag kürzer befristet, gilt die Karte für die Vertragsdauer plus sechs Monate, höchstens vier Jahre (§ 18 Abs. 4 AufenthG). BAMF (Stand 2023) und Bundesagentur (Newsletter 03/2026) nennen hier drei statt sechs Monate. Es gilt der Gesetzestext.
- Arbeitgeberwechsel: Sie brauchen keine Erlaubnis der Ausländerbehörde. In den ersten zwölf Monaten kann sie den Wechsel aber für 30 Tage aussetzen und ablehnen, wenn die Voraussetzungen fehlen (§ 18g Abs. 4 AufenthG).
- Ehegatten: Für den Nachzug brauchen sie keine Deutschkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG). Laut BAMF (Stand 2023) haben sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und dürfen sofort uneingeschränkt arbeiten.
- Rechtsanspruch: Erfüllen Sie die Voraussetzungen, haben Sie laut BAMF einen Anspruch auf die Karte.

## Niederlassungserlaubnis nach 27 oder 21 Monaten

Mit der Blauen Karte kommen Sie schneller zum unbefristeten Aufenthalt. Sie haben Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn unter anderem diese Bedingungen erfüllt sind (§ 18c Abs. 2 AufenthG):

- Sie haben mindestens 27 Monate mit Blauer Karte gearbeitet.
- Sie haben für diese Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer vergleichbaren Versorgung gezahlt, etwa zum ärztlichen Versorgungswerk.
- Sie sprechen einfaches Deutsch (A1).

Mit Deutsch auf B1-Niveau reichen 21 Monate.

Dazu kommen weitere Voraussetzungen aus § 9 Abs. 2 AufenthG, auf die § 18c Abs. 2 verweist. Das BAMF nennt unter anderem einen gesicherten Lebensunterhalt, ausreichenden Wohnraum und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Zum ärztlichen Versorgungswerk siehe [Kammerbeitrag und Versorgungswerk](<https://jobclerk.de/wissen/aerztekammer-beitrag>).

## Gebühren und was das für Sie bedeutet

| Gebühr | Betrag | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Erteilung der Blauen Karte EU | 100 Euro | § 45 Nr. 1 AufenthV |
| Verlängerung der Blauen Karte EU | 93 Euro für mehr als drei Monate, 96 Euro für bis zu drei Monate | § 45 Nr. 2 AufenthV |
| Niederlassungserlaubnis | 113 Euro | § 44 Nr. 3 AufenthV |

- Das Gehalt muss die Grenze des jeweiligen Kalenderjahres erreichen. Die Beträge werden jedes Jahr neu bekanntgegeben, prüfen Sie sie also vor jeder Verlängerung (§ 18g Abs. 7 AufenthG).
- Sie und Ihr Arbeitgeber versichern, dass Sie die Beschäftigung tatsächlich ausüben werden (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG).
- Ohne erteilte oder zugesagte Approbation oder Berufserlaubnis gibt es keine Blaue Karte. Die Anerkennungspartnerschaft überbrückt bis zu drei Jahre.

## Quellen

- [§ 18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Blaue Karte EU](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18g.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-11
- [§ 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-11
- [§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18c.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16d.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Ehegattennachzug](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Begriffsbestimmungen](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Beschleunigtes Fachkräfteverfahren](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81a.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-11
- [§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV): Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV): Gebühren für die Niederlassungserlaubnis](<https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__44.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [Bekanntmachung zu § 18g des Aufenthaltsgesetzes über die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU vom 2. Dezember 2025 (BAnz AT 18.12.2025 B3)](<https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/REViP4bN6jVdpGxPaiQ/content/REViP4bN6jVdpGxPaiQ/BAnz%20AT%2018.12.2025%20B3.pdf>), Bundesministerium des Innern, Bundesanzeiger, abgerufen am 2026-10-11
- [Blaue Karte EU (Newsletter Working and Living in Germany 03/2026)](<https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-and-living-in-germany/newsletter-iss/03-2026/blaue-karte>), Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung, abgerufen am 2026-10-11
- [Die Blaue Karte EU (Stand 18. November 2023)](<https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/BlaueKarteEU/blauekarteeu-node.html>), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 2 Bundesärzteordnung (BÄO)](<https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__2.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07
- [§ 10 Bundesärzteordnung (BÄO)](<https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__10.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-11
- [§ 12 Bundesärzteordnung (BÄO)](<https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__12.html>), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2026-10-07

## Verwandte Fragen

- [Wie beantrage ich als Arzt aus dem Ausland die deutsche Approbation?](<https://jobclerk.de/wissen/approbation-beantragen>)
- [Darf ich mit einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO im Krankenhaus als Arzt arbeiten?](<https://jobclerk.de/wissen/berufserlaubnis>)
- [Wie wird mein Abschluss aus einem Drittstaat geprüft?](<https://jobclerk.de/wissen/gleichwertigkeitspruefung-drittstaat>)
- [Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte: Was wird geprüft und wie bereite ich mich vor?](<https://jobclerk.de/wissen/kenntnispruefung>)
- [Was kostet die Mitgliedschaft in der Ärztekammer?](<https://jobclerk.de/wissen/aerztekammer-beitrag>)

## Bei Job Clerk

- [Zuständige Behörden aller Bundesländer](<https://jobclerk.de/zulassung>)
- [Zulassungs-Navigator](<https://jobclerk.de/zulassung/navigator>)
- [Gehalt als Assistenzarzt](<https://jobclerk.de/gehaelter/assistenzarzt>)
- [Assistenzarztstellen](<https://jobclerk.de/arztstellen/karrierestufe/assistenzarzt>)

Kanonische Seite: https://jobclerk.de/wissen/blaue-karte-aerzte